Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Verträge. dern Mächten oft zu ertheilen pflegen, dass siedie mit ihren Staaten bestehenden Verträge ge- hörig erfüllen würden, ist eine Förmlichkeit, welche wenigstens einer allgemeinen Freund- schaftversicherung gleich zu achten ist. Bis- weilen liegt bei der Bestätigung eines ältern Vertrags, bloss die Absicht zum Grunde, seine fortdauernde Gültigkeit bei den jetzigen Contra- henten in frischem Andenken zu erhalten. Ist ein Vertrag in einem spätern so bestätigt, "als "ob er von Wort zu Wort dem neuen Vertrag "eingerückt wäre b)", so wird darum jener noch nicht nach seinem ganzen Inhalt ein Theil des letzten, sondern es wird dadurch, im Zweifel, die Anerkennung der Gültigkeit des ersten, bloss für die Contrahenten des letzten eine Vertrag- bedingung c). a) Das letzte ist bisweilen der Fall bei neuern Verträgen über denselben Gegenstand; man pflegt darin die ältern Verträge, so weit sie fernerhin gelten sollen, ausdrücklich zu bestä- tigen. Hubertsburger Fr. v. 1763, Art. 5 u. 12. Moser's Versuch, Th. X, Bd. 2, S. 601 f. Bestätigung des Allianz- Vertrags von Chaumont, in wiener und pariser Staatsver- trägen von 1815; man s. oben §. 149 a. b) Wie der westphälische, und die breslauer, berliner, dresdner und hubertsburger Friedensschlüsse bestätigt wurden in dem teschener Frieden v. 1779, Art. 12, und die Convention zwi- schen Oestreich, Kurpfalz und Zweibrücken, ebendas. Art. 7. De Martens recueil, II. 5. 6. c) Also nicht auch für die Garants des letzten. Wenigstens schränkt sich dann ihre Garantie ein, auf die bedungene Anerkennung des ältern Vertrags durch die Contrahenten des neuern. Hierauf beruht die Streitfrage: ob Russland II. Cap. Recht der Verträge. dern Mächten oft zu ertheilen pflegen, daſs siedie mit ihren Staaten bestehenden Verträge ge- hörig erfüllen würden, ist eine Förmlichkeit, welche wenigstens einer allgemeinen Freund- schaftversicherung gleich zu achten ist. Bis- weilen liegt bei der Bestätigung eines ältern Vertrags, bloſs die Absicht zum Grunde, seine fortdauernde Gültigkeit bei den jetzigen Contra- henten in frischem Andenken zu erhalten. Ist ein Vertrag in einem spätern so bestätigt, „als „ob er von Wort zu Wort dem neuen Vertrag „eingerückt wäre b)“, so wird darum jener noch nicht nach seinem ganzen Inhalt ein Theil des letzten, sondern es wird dadurch, im Zweifel, die Anerkennung der Gültigkeit des ersten, bloſs für die Contrahenten des letzten eine Vertrag- bedingung c). a) Das letzte ist bisweilen der Fall bei neuern Verträgen über denselben Gegenstand; man pflegt darin die ältern Verträge, so weit sie fernerhin gelten sollen, ausdrücklich zu bestä- tigen. Hubertsburger Fr. v. 1763, Art. 5 u. 12. Moser’s Versuch, Th. X, Bd. 2, S. 601 f. Bestätigung des Allianz- Vertrags von Chaumont, in wiener und pariser Staatsver- trägen von 1815; man s. oben §. 149 a. b) Wie der westphälische, und die breslauer, berliner, dresdner und hubertsburger Friedensschlüsse bestätigt wurden in dem teschener Frieden v. 1779, Art. 12, und die Convention zwi- schen Oestreich, Kurpfalz und Zweibrücken, ebendas. Art. 7. De Martens recueil, II. 5. 6. c) Also nicht auch für die Garants des letzten. Wenigstens schränkt sich dann ihre Garantie ein, auf die bedungene Anerkennung des ältern Vertrags durch die Contrahenten des neuern. Hierauf beruht die Streitfrage: ob Ruſsland <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0253" n="247"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Verträge.</hi></fw><lb/> dern Mächten oft zu ertheilen pflegen, daſs sie<lb/> die mit ihren Staaten bestehenden Verträge ge-<lb/> hörig erfüllen würden, ist eine Förmlichkeit,<lb/> welche wenigstens einer allgemeinen Freund-<lb/> schaftversicherung gleich zu achten ist. Bis-<lb/> weilen liegt bei der Bestätigung eines ältern<lb/> Vertrags, bloſs die Absicht zum Grunde, seine<lb/> fortdauernde Gültigkeit bei den jetzigen Contra-<lb/> henten in frischem Andenken zu erhalten. 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II. Cap. Recht der Verträge.
dern Mächten oft zu ertheilen pflegen, daſs sie
die mit ihren Staaten bestehenden Verträge ge-
hörig erfüllen würden, ist eine Förmlichkeit,
welche wenigstens einer allgemeinen Freund-
schaftversicherung gleich zu achten ist. Bis-
weilen liegt bei der Bestätigung eines ältern
Vertrags, bloſs die Absicht zum Grunde, seine
fortdauernde Gültigkeit bei den jetzigen Contra-
henten in frischem Andenken zu erhalten. Ist
ein Vertrag in einem spätern so bestätigt, „als
„ob er von Wort zu Wort dem neuen Vertrag
„eingerückt wäre b)“, so wird darum jener noch
nicht nach seinem ganzen Inhalt ein Theil des
letzten, sondern es wird dadurch, im Zweifel,
die Anerkennung der Gültigkeit des ersten, bloſs
für die Contrahenten des letzten eine Vertrag-
bedingung c).
a⁾ Das letzte ist bisweilen der Fall bei neuern Verträgen über
denselben Gegenstand; man pflegt darin die ältern Verträge,
so weit sie fernerhin gelten sollen, ausdrücklich zu bestä-
tigen. Hubertsburger Fr. v. 1763, Art. 5 u. 12. Moser’s
Versuch, Th. X, Bd. 2, S. 601 f. Bestätigung des Allianz-
Vertrags von Chaumont, in wiener und pariser Staatsver-
trägen von 1815; man s. oben §. 149 a.
b⁾ Wie der westphälische, und die breslauer, berliner, dresdner
und hubertsburger Friedensschlüsse bestätigt wurden in dem
teschener Frieden v. 1779, Art. 12, und die Convention zwi-
schen Oestreich, Kurpfalz und Zweibrücken, ebendas. Art. 7.
De Martens recueil, II. 5. 6.
c⁾ Also nicht auch für die Garants des letzten. Wenigstens
schränkt sich dann ihre Garantie ein, auf die bedungene
Anerkennung des ältern Vertrags durch die Contrahenten
des neuern. Hierauf beruht die Streitfrage: ob Ruſsland
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/253>, abgerufen am 16.07.2024. |