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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Verträge.
nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar-
tens
recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u.
Dänemark von 1817, ebendas. Supplem. VIII. 527.
§. 152.
Theils für feindliche Verhältnisse.

Für den Fall eintretender feindlicher Ver-
hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten,
pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des
fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen
handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen
Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab-
zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge-
wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin-
gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be-
schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall
des Kriegs eines der Contrahenten mit einer
dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des
Handels der Staatsangehörigen des andern Con-
trahenten bestimmt zu werden, besonders wel-
che Waaren als neutral, und welche als Kriegs-
Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann,
und wie die Handelsschiffe des neutralen Con-
trahenten auf offener See der Visitation der
Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten
sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin-
gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo
frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen
Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die
Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen-
ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)

II. Cap. Recht der Verträge.
nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar-
tens
recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u.
Dänemark von 1817, ebendas. Supplém. VIII. 527.
§. 152.
Theils für feindliche Verhältnisse.

Für den Fall eintretender feindlicher Ver-
hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten,
pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des
fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen
handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen
Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab-
zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge-
wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin-
gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be-
schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall
des Kriegs eines der Contrahenten mit einer
dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des
Handels der Staatsangehörigen des andern Con-
trahenten bestimmt zu werden, besonders wel-
che Waaren als neutral, und welche als Kriegs-
Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann,
und wie die Handelsschiffe des neutralen Con-
trahenten auf offener See der Visitation der
Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten
sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin-
gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo
frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen
Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die
Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen-
ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)

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[245/0251] II. Cap. Recht der Verträge. a⁾ nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar- tens recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u. Dänemark von 1817, ebendas. Supplém. VIII. 527. §. 152. Theils für feindliche Verhältnisse. Für den Fall eintretender feindlicher Ver- hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten, pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab- zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge- wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin- gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be- schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall des Kriegs eines der Contrahenten mit einer dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des Handels der Staatsangehörigen des andern Con- trahenten bestimmt zu werden, besonders wel- che Waaren als neutral, und welche als Kriegs- Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann, und wie die Handelsschiffe des neutralen Con- trahenten auf offener See der Visitation der Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin- gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen- ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/251>, abgerufen am 21.11.2024.