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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
keit, oder seiner Verfassung, bedrohte d). Nicht
erst durch eine wirkliche Leistung, erhält ein
Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

a) C. E. Wächter diss. de modis tollendi pacta inter gentes
(Stuttg. 1779. 4.), §. 25. 26.
b) Diese moralische Unmöglichkeit oder Rechtsverletzung zeigt
sich namentlich bei wahrer Collision eines Vertrags mit ei-
nem ältern Vertrag, der mit einem andern Staat errichtet ist.
Vergl. das Bündniss zwischen Frankreich und den schweizer
Cantonen, vom 28. Mai 1777, Art. 8, in de Martens re-
cueil, T. I. p. 606. Desgleichen bei dem Versprechen un-
übertragbarer Rechte gegen einen Dritten, z. B. wenn ein
Staat die aus dem Bündniss mit einem andern Staat erlang-
ten unübertragbaren Rechte, ohne Einwilligung des letzten,
vertragweise auf eine dritte Macht übertragen wollte. Vergl.
Wächter l. c. §. 30--37.
c) Dieses kann der Fall seyn bei dem Versprechen einer Lei-
stung, welche, vermöge eines mit einer andern Macht frü-
her schon geschlossenen Vertrags, moralisch unmöglich ist.
d) Wie fern ein Staat dagegen sich durch Nothgebrauch (§. 44)
schützen könne? -- Dass ein Staat zu Erfüllung seines Ver-
sprechens schon dann nicht verpflichtet sey, wenn solche
ihm mehr schaden, als dem andern nützen würde, behaup-
tet, mit Cicero, Wächter l. c. §. 28. sq.
§. 145.
Heiligkeit der Verträge.

Der Staatszweck eines jeden Volkes fordert,
unter gewissen Umständen, Verträge mit andern
Staaten. Völkerverträge sind demnach rechtlich
nothwendig. Da nun vernünftigerweise kein Staat
geneigt seyn könnte, mit andern Staaten Ver-
träge zu schliessen, folglich kein Vertrag mög-
lich wäre, wenn jedem Staat rechtsgültig frei
stünde, sein vertragmäsig gegebenes Versprechen

II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
keit, oder seiner Verfassung, bedrohte d). Nicht
erst durch eine wirkliche Leistung, erhält ein
Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

a) C. E. Wächter diss. de modis tollendi pacta inter gentes
(Stuttg. 1779. 4.), §. 25. 26.
b) Diese moralische Unmöglichkeit oder Rechtsverletzung zeigt
sich namentlich bei wahrer Collision eines Vertrags mit ei-
nem ältern Vertrag, der mit einem andern Staat errichtet ist.
Vergl. das Bündniſs zwischen Frankreich und den schweizer
Cantonen, vom 28. Mai 1777, Art. 8, in de Martens re-
cueil, T. I. p. 606. Desgleichen bei dem Versprechen un-
übertragbarer Rechte gegen einen Dritten, z. B. wenn ein
Staat die aus dem Bündniſs mit einem andern Staat erlang-
ten unübertragbaren Rechte, ohne Einwilligung des letzten,
vertragweise auf eine dritte Macht übertragen wollte. Vergl.
Wächter l. c. §. 30—37.
c) Dieses kann der Fall seyn bei dem Versprechen einer Lei-
stung, welche, vermöge eines mit einer andern Macht frü-
her schon geschlossenen Vertrags, moralisch unmöglich ist.
d) Wie fern ein Staat dagegen sich durch Nothgebrauch (§. 44)
schützen könne? — Daſs ein Staat zu Erfüllung seines Ver-
sprechens schon dann nicht verpflichtet sey, wenn solche
ihm mehr schaden, als dem andern nützen würde, behaup-
tet, mit Cicero, Wächter l. c. §. 28. sq.
§. 145.
Heiligkeit der Verträge.

Der Staatszweck eines jeden Volkes fordert,
unter gewissen Umständen, Verträge mit andern
Staaten. Völkerverträge sind demnach rechtlich
nothwendig. Da nun vernünftigerweise kein Staat
geneigt seyn könnte, mit andern Staaten Ver-
träge zu schliessen, folglich kein Vertrag mög-
lich wäre, wenn jedem Staat rechtsgültig frei
stünde, sein vertragmäsig gegebenes Versprechen

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[234/0240] II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. keit, oder seiner Verfassung, bedrohte d). Nicht erst durch eine wirkliche Leistung, erhält ein Vertrag seine Rechtsgültigkeit. a⁾ C. E. Wächter diss. de modis tollendi pacta inter gentes (Stuttg. 1779. 4.), §. 25. 26. b⁾ Diese moralische Unmöglichkeit oder Rechtsverletzung zeigt sich namentlich bei wahrer Collision eines Vertrags mit ei- nem ältern Vertrag, der mit einem andern Staat errichtet ist. Vergl. das Bündniſs zwischen Frankreich und den schweizer Cantonen, vom 28. Mai 1777, Art. 8, in de Martens re- cueil, T. I. p. 606. Desgleichen bei dem Versprechen un- übertragbarer Rechte gegen einen Dritten, z. B. wenn ein Staat die aus dem Bündniſs mit einem andern Staat erlang- ten unübertragbaren Rechte, ohne Einwilligung des letzten, vertragweise auf eine dritte Macht übertragen wollte. Vergl. Wächter l. c. §. 30—37. c⁾ Dieses kann der Fall seyn bei dem Versprechen einer Lei- stung, welche, vermöge eines mit einer andern Macht frü- her schon geschlossenen Vertrags, moralisch unmöglich ist. d⁾ Wie fern ein Staat dagegen sich durch Nothgebrauch (§. 44) schützen könne? — Daſs ein Staat zu Erfüllung seines Ver- sprechens schon dann nicht verpflichtet sey, wenn solche ihm mehr schaden, als dem andern nützen würde, behaup- tet, mit Cicero, Wächter l. c. §. 28. sq. §. 145. Heiligkeit der Verträge. Der Staatszweck eines jeden Volkes fordert, unter gewissen Umständen, Verträge mit andern Staaten. Völkerverträge sind demnach rechtlich nothwendig. Da nun vernünftigerweise kein Staat geneigt seyn könnte, mit andern Staaten Ver- träge zu schliessen, folglich kein Vertrag mög- lich wäre, wenn jedem Staat rechtsgültig frei stünde, sein vertragmäsig gegebenes Versprechen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/240>, abgerufen am 27.11.2024.