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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
nach CanonenSchussweite, oder nach einer be-
stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder
Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und
Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte
Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel-
ben, mit Einschluss der von der Mitte durch-
schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt
dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis-
weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge-
wählt d), das heisst, die (wandelbare) Fahr-
bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer,
oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des-
gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht
selten werden die Staatsgrenzen durch eigene
Verträge (foedera finium, traites de limites ou
de barriere) genau bestimmt e), und darüber ei-
gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung
oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu
Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich-
tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis-
führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h).

a) Günther, II. 170--176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. --
Man unterscheide Staats- und PrivatGrenze, und von bei-
den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum-
bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der
Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c.
§. 25. 26 -- Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch-
liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des-
gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze,
auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-,
Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze,
in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
nach CanonenSchuſsweite, oder nach einer be-
stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder
Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und
Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte
Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel-
ben, mit Einschluſs der von der Mitte durch-
schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt
dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis-
weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge-
wählt d), das heiſst, die (wandelbare) Fahr-
bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer,
oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des-
gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht
selten werden die Staatsgrenzen durch eigene
Verträge (foedera finium, traités de limites ou
de barrière) genau bestimmt e), und darüber ei-
gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung
oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu
Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich-
tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis-
führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h).

a) Günther, II. 170—176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. —
Man unterscheide Staats- und PrivatGrenze, und von bei-
den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum-
bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der
Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c.
§. 25. 26 — Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch-
liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des-
gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze,
auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-,
Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze,
in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.
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[212/0218] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. nach CanonenSchuſsweite, oder nach einer be- stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel- ben, mit Einschluſs der von der Mitte durch- schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis- weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge- wählt d), das heiſst, die (wandelbare) Fahr- bahn der thal- oder abwärtsfahrenden Schiffer, oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des- gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht selten werden die Staatsgrenzen durch eigene Verträge (foedera finium, traités de limites ou de barrière) genau bestimmt e), und darüber ei- gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich- tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis- führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h). a⁾ Günther, II. 170—176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. — Man unterscheide Staats- und PrivatGrenze, und von bei- den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum- bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c. §. 25. 26 — Auch sind zu unterscheiden: Staats- und kirch- liche, z. B. Provinzial-, Diöces- und Kirchspielgrenze; des- gleichen Militär-, Geleite- und Gerichts- oder Amtsgrenze, auch Stadt-, Dorf- und Gutsgrenze, ferner Mark-, Forst-, Jagd-, Grundeigenthums- u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze, in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/218>, abgerufen am 29.11.2024.