Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Staatseigenthums. Vertrag (derivative), nicht aber durch Verjäh-rung gegen solche, welche diese anzuerkennen durch positive Bestimmungen nicht verpflichtet sind. Zu der rechtlichen Occupation wird er- fordert, dass die Sache eines ausschliessenden Besitzes fähig, und Niemand gehörig sey a), dass der Staat die Absicht habe ihr Eigenthum zu erwerben, und dass er wirklich Besitz da- von ergreife, d. h. dieselbe, mit Ausschlies- sung Anderer, in seine physische Gewalt bringe. Das letzte geschieht durch eine solche Einwir- kung mit seinen Kräften auf die Sache, dass sie ihm nicht mehr kann entzogen werden, ohne ihm zugleich das Product seiner rechtlichen Kraftäusserung zu entziehen b). a) Das Eigenthum ist rechtlich gesichert, durch untadelhafte Occupation und fortgesetzten Besitz. Daher berechtigt keine Eigenschaft eines Volkes, namentlich nicht irgend eine Art höherer Cultur, zu Verdrängung eines andern Volkes von seinem Eigenthum, selbst Wilde und Nomaden nicht aus- genommen. Günther's VR. II. 10 f. b) J. C. F. Meister's Lehrbuch des Naturrechts (Frankf. a. d. O. 1809. 8.). Hanrer's Rechte und Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8.), §. 5. 17. 19. Schmalz europ. Völker- recht, S. 156 ff. §. 126. Fortsetzung. Die blosse Absicht zur Occupation, der blos- I. Cap. Recht des Staatseigenthums. Vertrag (derivative), nicht aber durch Verjäh-rung gegen solche, welche diese anzuerkennen durch positive Bestimmungen nicht verpflichtet sind. Zu der rechtlichen Occupation wird er- fordert, daſs die Sache eines ausschliessenden Besitzes fähig, und Niemand gehörig sey a), daſs der Staat die Absicht habe ihr Eigenthum zu erwerben, und daſs er wirklich Besitz da- von ergreife, d. h. dieselbe, mit Ausschlies- sung Anderer, in seine physische Gewalt bringe. Das letzte geschieht durch eine solche Einwir- kung mit seinen Kräften auf die Sache, daſs sie ihm nicht mehr kann entzogen werden, ohne ihm zugleich das Product seiner rechtlichen Kraftäusserung zu entziehen b). a) Das Eigenthum ist rechtlich gesichert, durch untadelhafte Occupation und fortgesetzten Besitz. Daher berechtigt keine Eigenschaft eines Volkes, namentlich nicht irgend eine Art höherer Cultur, zu Verdrängung eines andern Volkes von seinem Eigenthum, selbst Wilde und Nomaden nicht aus- genommen. Günther’s VR. II. 10 f. b) J. C. F. Meister’s Lehrbuch des Naturrechts (Frankf. a. d. O. 1809. 8.). Hanrer’s Rechte und Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8.), §. 5. 17. 19. Schmalz europ. Völker- recht, S. 156 ff. §. 126. Fortsetzung. Die blosse Absicht zur Occupation, der blos- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0205" n="199"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Staatseigenthums.</hi></fw><lb/><hi rendition="#i">Vertrag</hi> (derivative), nicht aber durch Verjäh-<lb/> rung gegen solche, welche diese anzuerkennen<lb/> durch positive Bestimmungen nicht verpflichtet<lb/> sind. Zu der rechtlichen <hi rendition="#i">Occupation</hi> wird <hi rendition="#i">er-<lb/> fordert</hi>, daſs die Sache eines ausschliessenden<lb/> Besitzes fähig, und Niemand gehörig sey <hi rendition="#i">a</hi>),<lb/> daſs der Staat die Absicht habe ihr Eigenthum<lb/> zu erwerben, und daſs er wirklich Besitz da-<lb/> von ergreife, d. h. dieselbe, mit Ausschlies-<lb/> sung Anderer, in seine physische Gewalt bringe.<lb/> Das letzte geschieht durch eine solche Einwir-<lb/> kung mit seinen Kräften auf die Sache, daſs sie<lb/> ihm nicht mehr kann entzogen werden, ohne<lb/> ihm zugleich das Product seiner rechtlichen<lb/> Kraftäusserung zu entziehen <hi rendition="#i">b</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)">Das Eigenthum ist rechtlich gesichert, durch untadelhafte<lb/> Occupation und fortgesetzten Besitz. Daher berechtigt keine<lb/> Eigenschaft eines Volkes, namentlich nicht irgend eine Art<lb/> höherer Cultur, zu Verdrängung eines andern Volkes von<lb/> seinem Eigenthum, selbst Wilde und Nomaden nicht aus-<lb/> genommen. <hi rendition="#k">Günther</hi>’s VR. II. 10 f.</note><lb/> <note place="end" n="b)">J. C. F. <hi rendition="#k">Meister</hi>’s Lehrbuch des Naturrechts (Frankf. a. d.<lb/> O. 1809. 8.). <hi rendition="#k">Hanrer</hi>’s Rechte und Freiheiten des Handels<lb/> (Hamb. 1782. 8.), §. 5. 17. 19. <hi rendition="#k">Schmalz</hi> europ. Völker-<lb/> recht, S. 156 ff.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 126.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/> <p>Die blosse Absicht zur Occupation, der blos-<lb/> se Ideal- oder MentalBesitz, ist nicht hinrei-<lb/> chend; also auch nicht die frühere Erklärung<lb/> jener Absicht <hi rendition="#i">a</hi>), sondern nur die frühere wirk-<lb/> liche Ausübung des Erwerbungsrechtes, welche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [199/0205]
I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
Vertrag (derivative), nicht aber durch Verjäh-
rung gegen solche, welche diese anzuerkennen
durch positive Bestimmungen nicht verpflichtet
sind. Zu der rechtlichen Occupation wird er-
fordert, daſs die Sache eines ausschliessenden
Besitzes fähig, und Niemand gehörig sey a),
daſs der Staat die Absicht habe ihr Eigenthum
zu erwerben, und daſs er wirklich Besitz da-
von ergreife, d. h. dieselbe, mit Ausschlies-
sung Anderer, in seine physische Gewalt bringe.
Das letzte geschieht durch eine solche Einwir-
kung mit seinen Kräften auf die Sache, daſs sie
ihm nicht mehr kann entzogen werden, ohne
ihm zugleich das Product seiner rechtlichen
Kraftäusserung zu entziehen b).
a⁾ Das Eigenthum ist rechtlich gesichert, durch untadelhafte
Occupation und fortgesetzten Besitz. Daher berechtigt keine
Eigenschaft eines Volkes, namentlich nicht irgend eine Art
höherer Cultur, zu Verdrängung eines andern Volkes von
seinem Eigenthum, selbst Wilde und Nomaden nicht aus-
genommen. Günther’s VR. II. 10 f.
b⁾ J. C. F. Meister’s Lehrbuch des Naturrechts (Frankf. a. d.
O. 1809. 8.). Hanrer’s Rechte und Freiheiten des Handels
(Hamb. 1782. 8.), §. 5. 17. 19. Schmalz europ. Völker-
recht, S. 156 ff.
§. 126.
Fortsetzung.
Die blosse Absicht zur Occupation, der blos-
se Ideal- oder MentalBesitz, ist nicht hinrei-
chend; also auch nicht die frühere Erklärung
jener Absicht a), sondern nur die frühere wirk-
liche Ausübung des Erwerbungsrechtes, welche
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