Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Cap. Recht der Gleichheit.
lich hiezu die lateinische a), seitdem meist die
französische, deren Gebrauch ohnediess in der
neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver-
handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor-
den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes-
sprache, haben sich schon der französischen in
Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei-
ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö-
sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach-
theiligen Schlussfolge bisweilen durch eine verwah-
rende Clausel
vorzubeugen gesucht d). Da die
osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur
dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn
derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefasst ist, und
die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki-
schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so
werden die Verträge der Pforte mit europäischen
Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e).

a) Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker,
der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener
von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739,
und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch
abgefasst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem
utrechter Congress, 11. April 1713, ein lateinisches Instru-
ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont
corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete
zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein
zu dem König. Moser's Versuch III. 430. Der Papst be-
diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten
Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache,
die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüne-
viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung,
bloss französisch abgefasst; aber die Ratification von Seite
des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. --

III. Cap. Recht der Gleichheit.
lich hiezu die lateinische a), seitdem meist die
französische, deren Gebrauch ohnedieſs in der
neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver-
handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor-
den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes-
sprache, haben sich schon der französischen in
Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei-
ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö-
sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach-
theiligen Schluſsfolge bisweilen durch eine verwah-
rende Clausel
vorzubeugen gesucht d). Da die
osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur
dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn
derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefaſst ist, und
die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki-
schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so
werden die Verträge der Pforte mit europäischen
Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e).

a) Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker,
der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener
von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739,
und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch
abgefaſst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem
utrechter Congreſs, 11. April 1713, ein lateinisches Instru-
ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont
corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete
zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein
zu dem König. Moser’s Versuch III. 430. Der Papst be-
diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten
Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache,
die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüné-
viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung,
bloſs französisch abgefaſst; aber die Ratification von Seite
des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. —
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0189" n="183"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht der Gleichheit.</hi></fw><lb/>
lich hiezu die <hi rendition="#i">lateinische a</hi>), seitdem meist die<lb/><hi rendition="#i">französische</hi>, deren Gebrauch ohnedie&#x017F;s in der<lb/>
neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver-<lb/>
handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor-<lb/>
den ist <hi rendition="#i">b</hi>). Sogar Staaten von gleicher Landes-<lb/>
sprache, haben sich schon der französischen in<lb/>
Verträgen unter sich bedient <hi rendition="#i">c</hi>). In neuern Zei-<lb/>
ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö-<lb/>
sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach-<lb/>
theiligen Schlu&#x017F;sfolge bisweilen durch eine <hi rendition="#i">verwah-<lb/>
rende Clausel</hi> vorzubeugen gesucht <hi rendition="#i">d</hi>). Da die<lb/>
osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur<lb/>
dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn<lb/>
derselbe in <hi rendition="#i">ihrer</hi> Gemeinsprache abgefa&#x017F;st ist, und<lb/>
die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki-<lb/>
schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so<lb/>
werden die Verträge der Pforte mit europäischen<lb/>
Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt <hi rendition="#i">e</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker,<lb/>
der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener<lb/>
von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739,<lb/>
und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch<lb/>
abgefa&#x017F;st. Versicherung der französischen Gesandten auf dem<lb/>
utrechter Congre&#x017F;s, 11. April 1713, ein lateinisches Instru-<lb/>
ment nachzuliefern, in <hi rendition="#k">Schmauss</hi> C. J. G. II. 1355. <hi rendition="#k">Du Mont</hi><lb/>
corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete<lb/>
zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein<lb/>
zu dem König. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch III. 430. Der Papst be-<lb/>
diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten<lb/>
Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache,<lb/>
die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüné-<lb/>
viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung,<lb/>
blo&#x017F;s französisch abgefa&#x017F;st; aber die Ratification von Seite<lb/>
des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. &#x2014;<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[183/0189] III. Cap. Recht der Gleichheit. lich hiezu die lateinische a), seitdem meist die französische, deren Gebrauch ohnedieſs in der neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver- handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor- den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes- sprache, haben sich schon der französischen in Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei- ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö- sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach- theiligen Schluſsfolge bisweilen durch eine verwah- rende Clausel vorzubeugen gesucht d). Da die osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefaſst ist, und die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki- schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so werden die Verträge der Pforte mit europäischen Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e). a⁾ Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker, der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739, und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch abgefaſst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem utrechter Congreſs, 11. April 1713, ein lateinisches Instru- ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein zu dem König. Moser’s Versuch III. 430. Der Papst be- diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache, die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüné- viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung, bloſs französisch abgefaſst; aber die Ratification von Seite des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. —

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/189
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/189>, abgerufen am 12.12.2024.