II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa- ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44, ihnen solchen fortwährend beizulegen. Wenck's codex juris gent. I. 558.
§. 109. Königs-, Majestäts- und HoheitsTitel. TitularKönige. Gross- herzoge und Kurfürst.
Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi- tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö- nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen, die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai- ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an, und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts- Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach und nach alle Könige, nicht nur von Geringern, sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö- nig wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort- währende Anerkennung seines Königs- und Maje- stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die GrossHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§.
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa- ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44, ihnen solchen fortwährend beizulegen. Wenck’s codex juris gent. I. 558.
§. 109. Königs-, Majestäts- und HoheitsTitel. TitularKönige. Groſs- herzoge und Kurfürst.
Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi- tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö- nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen, die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai- ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an, und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts- Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach und nach alle Könige, nicht nur von Geringern, sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö- nig wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort- währende Anerkennung seines Königs- und Maje- stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die GroſsHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§.
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
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Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa-
ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44,
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gent. I. 558.
§. 109.
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herzoge und Kurfürst.
Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi-
tel allgemein als der höchste betrachtet. Die Kö-
nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen,
die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai-
ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon
in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich
in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine
Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an,
und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der
Anerkennung des Kaiser- und KönigsTitels, ist
gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts-
Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin
die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit
dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach
und nach alle Könige, nicht nur von Geringern,
sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem
türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen
nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö-
nig wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort-
währende Anerkennung seines Königs- und Maje-
stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/178>, abgerufen am 28.02.2025.
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