Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht der Gleichheit. f) Klüber's Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in Posselt's wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1. g) Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow 1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig's Theatr. cerem. T. I. p. 957. -- Auf dem wiener Congress 1814 und 1815, und auf der aachener Staatsversammlung 1818, überliess man in den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall. §. 106. Fortsetzung. 9) Auf dem wiener Congress (1815) unter- III. Cap. Recht der Gleichheit. f) Klüber’s Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in Posselt’s wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1. g) Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow 1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig’s Theatr. cerem. T. I. p. 957. — Auf dem wiener Congreſs 1814 und 1815, und auf der aachener Staatsversammlung 1818, überlieſs man in den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall. §. 106. Fortsetzung. 9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0173" n="167"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">III. Cap. Recht der Gleichheit.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="f)"><hi rendition="#k">Klüber</hi>’s Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in<lb/><hi rendition="#k">Posselt</hi>’s wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1.</note><lb/> <note place="end" n="g)">Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow<lb/> 1757. <hi rendition="#k">Real</hi> T. V. S. 978 f. <hi rendition="#k">Lünig</hi>’s Theatr. cerem. T. I.<lb/> p. 957. — Auf dem wiener Congreſs 1814 und 1815, und<lb/> auf der aachener Staatsversammlung 1818, überlieſs man in<lb/> den Conferenzen die Sitzordnung dem <hi rendition="#i">Zufall</hi>.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 106.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/> <p>9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter-<lb/> warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden,<lb/> der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge,<lb/> die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland,<lb/> Frankreich, Spanien, Groſsbritannien, Schweden,<lb/> Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni-<lb/> gen Ordnung, welche der Zufall des französischen<lb/><hi rendition="#i">Alphabetes</hi> ihren Staaten angewiesen hatte <hi rendition="#i">a</hi>). In<lb/> dem auf diesem Congreſs errichteten <hi rendition="#i">Rang Regle-<lb/> ment</hi> für die diplomatischen Agenten gekrönter<lb/> Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, daſs in Urkunden<lb/> und Verträgen zwischen <hi rendition="#i">mehreren</hi> (mehr als zwei)<lb/> Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat)<lb/> gilt (§. 104), das <hi rendition="#i">Loos</hi> unter den Gesandten über die<lb/> Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter-<lb/> zeichnungen zu befolgen sey <hi rendition="#i">b</hi>). Damit ist je-<lb/> doch der Gebrauch nicht aufgehoben, daſs jeder<lb/> Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem-<lb/> plaren, <hi rendition="#i">sich selbst</hi> zuerst nennt, und auch zuerst<lb/> unterzeichnet <hi rendition="#i">c</hi>). Nur für die Unterzeichnung<lb/> der <hi rendition="#i">übrigen</hi> Theile, wenn mehr als zwei Contra-<lb/> henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0173]
III. Cap. Recht der Gleichheit.
f⁾ Klüber’s Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in
Posselt’s wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1.
g⁾ Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow
1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig’s Theatr. cerem. T. I.
p. 957. — Auf dem wiener Congreſs 1814 und 1815, und
auf der aachener Staatsversammlung 1818, überlieſs man in
den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall.
§. 106.
Fortsetzung.
9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter-
warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden,
der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge,
die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland,
Frankreich, Spanien, Groſsbritannien, Schweden,
Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni-
gen Ordnung, welche der Zufall des französischen
Alphabetes ihren Staaten angewiesen hatte a). In
dem auf diesem Congreſs errichteten Rang Regle-
ment für die diplomatischen Agenten gekrönter
Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, daſs in Urkunden
und Verträgen zwischen mehreren (mehr als zwei)
Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat)
gilt (§. 104), das Loos unter den Gesandten über die
Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter-
zeichnungen zu befolgen sey b). Damit ist je-
doch der Gebrauch nicht aufgehoben, daſs jeder
Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem-
plaren, sich selbst zuerst nennt, und auch zuerst
unterzeichnet c). Nur für die Unterzeichnung
der übrigen Theile, wenn mehr als zwei Contra-
henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol-
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