Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Cap. Recht der Gleichheit.
Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in
dem Context, vorzüglich in dem Eingang, der
zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol-
gende den zweiten, der weiter folgende den drit-
ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht
nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he-
raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken),
ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he-
raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der
zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle
der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle
der vierte Platz, u. s. w.

a) Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig-
ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu
unterzeichnen.
§. 101.
2) Im Gehen, Sitzen und Stehen.

II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B.
Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio-
nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem
Sitzen, die Oberstelle oder den Ehrenplatz (la
place d'honneur), und nach diesem den Vorsitz
(la preseance). An einer viereckigen, oder run-
den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im-
mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der
erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge-
wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem
ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech-
ten zur Linken a). In dem Gehen und Stehen,
ist die Oberhand (la main ou main d'honneur)

Klüber's Europ. Völkerr. I. 11

III. Cap. Recht der Gleichheit.
Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in
dem Context, vorzüglich in dem Eingang, der
zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol-
gende den zweiten, der weiter folgende den drit-
ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht
nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he-
raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken),
ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he-
raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der
zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle
der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle
der vierte Platz, u. s. w.

a) Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig-
ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu
unterzeichnen.
§. 101.
2) Im Gehen, Sitzen und Stehen.

II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B.
Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio-
nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem
Sitzen, die Oberstelle oder den Ehrenplatz (la
place d’honneur), und nach diesem den Vorsitz
(la préséance). An einer viereckigen, oder run-
den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im-
mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der
erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge-
wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem
ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech-
ten zur Linken a). In dem Gehen und Stehen,
ist die Oberhand (la main ou main d’honneur)

Klüber’s Europ. Völkerr. I. 11
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0167" n="161"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht der Gleichheit.</hi></fw><lb/>
Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in<lb/>
dem <hi rendition="#i">Context</hi>, vorzüglich in dem Eingang, der<lb/>
zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol-<lb/>
gende den zweiten, der weiter folgende den drit-<lb/>
ten Platz, u. s. w. 2) Die <hi rendition="#i">Unterschrift</hi> geschieht<lb/>
nicht selten auf zwei Columnen <hi rendition="#i">a</hi>). Auf der he-<lb/>
raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken),<lb/>
ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he-<lb/>
raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der<lb/>
zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle<lb/>
der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle<lb/>
der vierte Platz, u. s. w.</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig-<lb/>
ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu<lb/>
unterzeichnen.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 101.<lb/>
2) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Im Gehen, Sitzen und Stehen</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>II) Bei <hi rendition="#i">persönlicher Zusammenkunft</hi>, z. B.<lb/>
Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio-<lb/>
nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem<lb/><hi rendition="#i">Sitzen</hi>, die <hi rendition="#i">Oberstelle</hi> oder den <hi rendition="#i">Ehrenplatz</hi> (la<lb/>
place d&#x2019;honneur), und nach diesem den <hi rendition="#i">Vorsitz</hi><lb/>
(la préséance). An einer viereckigen, oder run-<lb/>
den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im-<lb/>
mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der<lb/>
erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge-<lb/>
wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem<lb/>
ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech-<lb/>
ten zur Linken <hi rendition="#i">a</hi>). In dem <hi rendition="#i">Gehen</hi> und <hi rendition="#i">Stehen</hi>,<lb/>
ist die <hi rendition="#i">Oberhand</hi> (la main ou main d&#x2019;honneur)<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#i">Klüber&#x2019;s Europ. Völkerr.</hi> I. 11</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[161/0167] III. Cap. Recht der Gleichheit. Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in dem Context, vorzüglich in dem Eingang, der zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol- gende den zweiten, der weiter folgende den drit- ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he- raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken), ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he- raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle der vierte Platz, u. s. w. a⁾ Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig- ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu unterzeichnen. §. 101. 2) Im Gehen, Sitzen und Stehen. II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B. Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio- nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem Sitzen, die Oberstelle oder den Ehrenplatz (la place d’honneur), und nach diesem den Vorsitz (la préséance). An einer viereckigen, oder run- den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im- mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge- wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech- ten zur Linken a). In dem Gehen und Stehen, ist die Oberhand (la main ou main d’honneur) Klüber’s Europ. Völkerr. I. 11

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/167
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/167>, abgerufen am 12.12.2024.