Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. nehmen. Dieses Ceremoniel findet statt, theilsbei körperlicher Gegenwart der Souveraine und ihrer Stellvertreter, theils in ihrer Abwesenheit, wo in schriftlichen Verhandlungen das Canzlei- Ceremoniel der Souveraine, ihrer Staatsbehörden und Gesandten, in Betracht kommt. Besondere Arten von beiden, sind das Schiff- oder See- Ceremoniel, und das KriegsCeremoniel. Nur ein kleiner Theil des Ceremoniels beruht auf vertragmäsiger Uebereinkunft, das meiste hinge- gen entweder auf blosser Willkühr, oder auf blossem Gebrauch a). Das letzte, wie sorgfältig auch darüber pflegt gehalten zu werden, ist kein eigentlicher Gegenstand des Völkerrechtes b). Von weit geringerem Umfang, als das Ceremo- nielWesen überhaupt, ist daher das Ceremoniel- Recht der Staaten unter sich, wiewohl das letzte in Schriften c) gewöhnlich nicht streng genug abgesondert wird von dem übrigen Ceremoniel. Das gesandschaftliche oder diplomatische Cere- monielRecht kommt unten vor, bei dem Gesand- schaftrecht, aber das übrige Völker- oder Staa- tenCeremoniel findet hier seine Stelle, so weit eine Gleichheit oder Ungleichheit darin erscheint. a) v. Ompteda's Lit. des VR. II. 499 ff. F. C. v. Moser's kleine Schriften, I. 3. b) v. Moser a. a. O. S. 6, begreift es unter der Staats- Galanterie. c) Il Ceremoniale historico e politico di Gregorio Leti. Am- stelod. 1685. Vol. I--VI. 12. Gottfr. Stieve's europ. Hof- Ceremoniel. Leipz. 1715. 2. Ausg. 1723. 8. J. C. Lünig's II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. nehmen. Dieses Ceremoniel findet statt, theilsbei körperlicher Gegenwart der Souveraine und ihrer Stellvertreter, theils in ihrer Abwesenheit, wo in schriftlichen Verhandlungen das Canzlei- Ceremoniel der Souveraine, ihrer Staatsbehörden und Gesandten, in Betracht kommt. Besondere Arten von beiden, sind das Schiff- oder See- Ceremoniel, und das KriegsCeremoniel. Nur ein kleiner Theil des Ceremoniels beruht auf vertragmäsiger Uebereinkunft, das meiste hinge- gen entweder auf blosser Willkühr, oder auf blossem Gebrauch a). Das letzte, wie sorgfältig auch darüber pflegt gehalten zu werden, ist kein eigentlicher Gegenstand des Völkerrechtes b). Von weit geringerem Umfang, als das Ceremo- nielWesen überhaupt, ist daher das Ceremoniel- Recht der Staaten unter sich, wiewohl das letzte in Schriften c) gewöhnlich nicht streng genug abgesondert wird von dem übrigen Ceremoniel. Das gesandschaftliche oder diplomatische Cere- monielRecht kommt unten vor, bei dem Gesand- schaftrecht, aber das übrige Völker- oder Staa- tenCeremoniel findet hier seine Stelle, so weit eine Gleichheit oder Ungleichheit darin erscheint. a) v. Ompteda’s Lit. des VR. II. 499 ff. F. C. v. Moser’s kleine Schriften, I. 3. b) v. Moser a. a. O. S. 6, begreift es unter der Staats- Galanterie. c) Il Ceremoniale historico e politico di Gregorio Leti. Am- stelod. 1685. Vol. I—VI. 12. Gottfr. Stieve’s europ. Hof- Ceremoniel. Leipz. 1715. 2. Ausg. 1723. 8. J. C. Lünig’s <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0154" n="148"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/> nehmen. 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
nehmen. Dieses Ceremoniel findet statt, theils
bei körperlicher Gegenwart der Souveraine und
ihrer Stellvertreter, theils in ihrer Abwesenheit,
wo in schriftlichen Verhandlungen das Canzlei-
Ceremoniel der Souveraine, ihrer Staatsbehörden
und Gesandten, in Betracht kommt. Besondere
Arten von beiden, sind das Schiff- oder See-
Ceremoniel, und das KriegsCeremoniel. Nur
ein kleiner Theil des Ceremoniels beruht auf
vertragmäsiger Uebereinkunft, das meiste hinge-
gen entweder auf blosser Willkühr, oder auf
blossem Gebrauch a). Das letzte, wie sorgfältig
auch darüber pflegt gehalten zu werden, ist kein
eigentlicher Gegenstand des Völkerrechtes b).
Von weit geringerem Umfang, als das Ceremo-
nielWesen überhaupt, ist daher das Ceremoniel-
Recht der Staaten unter sich, wiewohl das letzte
in Schriften c) gewöhnlich nicht streng genug
abgesondert wird von dem übrigen Ceremoniel.
Das gesandschaftliche oder diplomatische Cere-
monielRecht kommt unten vor, bei dem Gesand-
schaftrecht, aber das übrige Völker- oder Staa-
tenCeremoniel findet hier seine Stelle, so weit
eine Gleichheit oder Ungleichheit darin erscheint.
a⁾ v. Ompteda’s Lit. des VR. II. 499 ff. F. C. v. Moser’s kleine
Schriften, I. 3.
b⁾ v. Moser a. a. O. S. 6, begreift es unter der Staats-
Galanterie.
c⁾ Il Ceremoniale historico e politico di Gregorio Leti. Am-
stelod. 1685. Vol. I—VI. 12. Gottfr. Stieve’s europ. Hof-
Ceremoniel. Leipz. 1715. 2. Ausg. 1723. 8. J. C. Lünig’s
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