Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.muss jeder von ihnen alle Rechte haben, welche a) Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit. lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut- scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten, ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu- seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut- gheson's System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14. §. 90. Auch in dem Ceremoniel. Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir- muſs jeder von ihnen alle Rechte haben, welche a) Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit. lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut- scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten, ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu- seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut- gheson’s System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14. §. 90. Auch in dem Ceremoniel. Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0153" n="147"/> muſs <hi rendition="#i">jeder</hi> von ihnen <hi rendition="#i">alle</hi> Rechte haben, welche<lb/> unbedingt daraus fliessen. Es gebühren also<lb/> von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die<lb/><hi rendition="#i">rechtliche Gleichheit</hi>. Da das natürliche gegen-<lb/> seitige Verhältniſs der Staaten überall dasselbe,<lb/> mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit<lb/> durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht<lb/> gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver-<lb/> hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats-<lb/> gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re-<lb/> gentenTitels, der Cultur jeder Art <hi rendition="#i">a</hi>), des An-<lb/> sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh-<lb/> renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet<lb/> die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung<lb/> eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht-<lb/> barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt<lb/> es auch unter unabhängigen Staaten keine <hi rendition="#i">NaturSclaven</hi> (non<lb/> dantur gentes a natura servae). Was <hi rendition="#k">Aristoteles</hi> Polit.<lb/> lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut-<lb/> scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten,<lb/> ist gründlich widerlegt von <hi rendition="#k">Jacobi</hi>, in dem Deutschen Mu-<lb/> seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. <hi rendition="#k">Hut-<lb/> gheson</hi>’s System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 90.<lb/><hi rendition="#i">Auch in dem Ceremoniel.</hi></head><lb/> <p>Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir-<lb/> kung in der Regel auch in dem <hi rendition="#i">Ceremoniel</hi> der<lb/> Staaten unter sich, das heiſst, in dem Inbegriff<lb/> der Förmlichkeiten bei ihrem gegenseitigen Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [147/0153]
muſs jeder von ihnen alle Rechte haben, welche
unbedingt daraus fliessen. Es gebühren also
von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die
rechtliche Gleichheit. Da das natürliche gegen-
seitige Verhältniſs der Staaten überall dasselbe,
mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit
durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht
gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver-
hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats-
gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re-
gentenTitels, der Cultur jeder Art a), des An-
sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh-
renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet
die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung
eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht-
barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.
a⁾ Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt
es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non
dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit.
lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut-
scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten,
ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu-
seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut-
gheson’s System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14.
§. 90.
Auch in dem Ceremoniel.
Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir-
kung in der Regel auch in dem Ceremoniel der
Staaten unter sich, das heiſst, in dem Inbegriff
der Förmlichkeiten bei ihrem gegenseitigen Be-
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