431. 452. 575. V. 93. VIII. 39--70, et preface, p. VIII et suiv. Auch 1813 von dem Königreich Sachsen mit Frank- reich und dem Königreich Italien, und im Jahr 1819 zwi- schen Schweden und den vereinigten Königreichen Portugal, Brasilien, und beider Algarbien.
f) Königl. baier. Edict von 1808, über die Confiscationen, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 51. Jargow von Regalien, S. 553. Chr. Schlözer de bonorum confiscatione. Goett. 1796.-- Manche Staaten haben diese Confiscationen ganz abgeschafft.
§. 84. 7) Recht der Aemter, Titel, Ehrenzeichen, des Ranges, und der Standeserhöhungen.
Die Selbstbestimmung seines Willens gebührt jedem Staat auch bei Ausübung des Rechtes, Aemter, Titel, Ehrenzeichen, Rang und Stan- deserhöhung zu ertheilen. Namentlich gilt die- ses nicht nur von der Zulassung oder Ausschlies- sung fremder Unterthanen, in Absicht auf die genannten Vortheile a), sondern auch von der Ernennung zu Hof- und Staatsämtern, von der Versetzung, Zuruhesetzung, Suspension, Dienst- entlassung und Cassation der Hof- und Staats- diener. Doch können Gründe der Politik eine Staatsregierung bestimmen, von ihren eigenen Maasnehmungen dieser Art andern Höfen Nach- richt zu ertheilen b), oder wohl gar von diesen positive oder negative Handlungen bei ihrer Ausü- bung oben gedachter Rechte zu begehren c), deren Verweigerung jedoch als Rechtsverletzung in der Regel nicht zu betrachten ist. Auch können in manchen, wenn gleich souverainen Staaten,
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
431. 452. 575. V. 93. VIII. 39—70, et préface, p. VIII et suiv. Auch 1813 von dem Königreich Sachsen mit Frank- reich und dem Königreich Italien, und im Jahr 1819 zwi- schen Schweden und den vereinigten Königreichen Portugal, Brasilien, und beider Algarbien.
f) Königl. baier. Edict von 1808, über die Confiscationen, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 51. Jargow von Regalien, S. 553. Chr. Schlözer de bonorum confiscatione. Goett. 1796.— Manche Staaten haben diese Confiscationen ganz abgeschafft.
§. 84. 7) Recht der Aemter, Titel, Ehrenzeichen, des Ranges, und der Standeserhöhungen.
Die Selbstbestimmung seines Willens gebührt jedem Staat auch bei Ausübung des Rechtes, Aemter, Titel, Ehrenzeichen, Rang und Stan- deserhöhung zu ertheilen. Namentlich gilt die- ses nicht nur von der Zulassung oder Ausschlies- sung fremder Unterthanen, in Absicht auf die genannten Vortheile a), sondern auch von der Ernennung zu Hof- und Staatsämtern, von der Versetzung, Zuruhesetzung, Suspension, Dienst- entlassung und Cassation der Hof- und Staats- diener. Doch können Gründe der Politik eine Staatsregierung bestimmen, von ihren eigenen Maasnehmungen dieser Art andern Höfen Nach- richt zu ertheilen b), oder wohl gar von diesen positive oder negative Handlungen bei ihrer Ausü- bung oben gedachter Rechte zu begehren c), deren Verweigerung jedoch als Rechtsverletzung in der Regel nicht zu betrachten ist. Auch können in manchen, wenn gleich souverainen Staaten,
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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
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suiv. Auch 1813 von dem Königreich Sachsen mit Frank-
reich und dem Königreich Italien, und im Jahr 1819 zwi-
schen Schweden und den vereinigten Königreichen Portugal,
Brasilien, und beider Algarbien.
f⁾ Königl. baier. Edict von 1808, über die Confiscationen, in
d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 51. Jargow von Regalien,
S. 553. Chr. Schlözer de bonorum confiscatione. Goett. 1796.—
Manche Staaten haben diese Confiscationen ganz abgeschafft.
§. 84.
7) Recht der Aemter, Titel, Ehrenzeichen, des Ranges, und
der Standeserhöhungen.
Die Selbstbestimmung seines Willens gebührt
jedem Staat auch bei Ausübung des Rechtes,
Aemter, Titel, Ehrenzeichen, Rang und Stan-
deserhöhung zu ertheilen. Namentlich gilt die-
ses nicht nur von der Zulassung oder Ausschlies-
sung fremder Unterthanen, in Absicht auf die
genannten Vortheile a), sondern auch von der
Ernennung zu Hof- und Staatsämtern, von der
Versetzung, Zuruhesetzung, Suspension, Dienst-
entlassung und Cassation der Hof- und Staats-
diener. Doch können Gründe der Politik eine
Staatsregierung bestimmen, von ihren eigenen
Maasnehmungen dieser Art andern Höfen Nach-
richt zu ertheilen b), oder wohl gar von diesen
positive oder negative Handlungen bei ihrer Ausü-
bung oben gedachter Rechte zu begehren c),
deren Verweigerung jedoch als Rechtsverletzung
in der Regel nicht zu betrachten ist. Auch können
in manchen, wenn gleich souverainen Staaten,
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/147>, abgerufen am 28.02.2025.
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