Durch Aufnahme fremder Staatsangehörigen zu Unterthanen, handelt ein Staat nicht widerrecht- lich, so fern Anlockung oder Verleitung derselben zur Auswanderung a), gegen das Verbot ihres Staates, oder gar gewaltsame Wegnehmung der- selben b), damit nicht verbunden ist. Wenn dagegen einem Staat unverwehrt ist, seine in fremden Staaten befindlichen Unterthanen, welche ihrer Unterthanpflicht noch nicht entlassen, oder widerrechtlich ausgewandert sind, zur Rückkehr aufzufordern, so ist derselbe doch nicht befugt, öffentliche Bekanntmachung seiner Avocatorien in andern Staaten, oder Auslieferung jener Un- terthanen zu verlangen, am wenigsten aber dieselben mit Gewalt aus dem fremden Staats- gebiet abzuholen, gleichviel ob sie daselbst schon naturalisirt sind, oder nicht c).
a)Moser's Versuch des europ. VR. VI. 118 f. Günther a. a. O. II. 301--306.
b)Moser a. a. O. V. 376. 390. Ebendess. Beyträge zu dem europ. VR. V. 72.
c)Günther a. a. O. II. 309 ff.
§. 81. m) LandesdienstRegal.
Vermöge des LandesdienstRegals ist jeder Staat befugt, von seinen Unterthanen ausschlies- send Staatsdienste, dem Staatszweck gemäss, zu
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
§. 80. Fortsetzung.
Durch Aufnahme fremder Staatsangehörigen zu Unterthanen, handelt ein Staat nicht widerrecht- lich, so fern Anlockung oder Verleitung derselben zur Auswanderung a), gegen das Verbot ihres Staates, oder gar gewaltsame Wegnehmung der- selben b), damit nicht verbunden ist. Wenn dagegen einem Staat unverwehrt ist, seine in fremden Staaten befindlichen Unterthanen, welche ihrer Unterthanpflicht noch nicht entlassen, oder widerrechtlich ausgewandert sind, zur Rückkehr aufzufordern, so ist derselbe doch nicht befugt, öffentliche Bekanntmachung seiner Avocatorien in andern Staaten, oder Auslieferung jener Un- terthanen zu verlangen, am wenigsten aber dieselben mit Gewalt aus dem fremden Staats- gebiet abzuholen, gleichviel ob sie daselbst schon naturalisirt sind, oder nicht c).
a)Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 118 f. Günther a. a. O. II. 301—306.
b)Moser a. a. O. V. 376. 390. Ebendess. Beyträge zu dem europ. VR. V. 72.
c)Günther a. a. O. II. 309 ff.
§. 81. m) LandesdienstRegal.
Vermöge des LandesdienstRegals ist jeder Staat befugt, von seinen Unterthanen ausschlies- send Staatsdienste, dem Staatszweck gemäſs, zu
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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
§. 80.
Fortsetzung.
Durch Aufnahme fremder Staatsangehörigen zu
Unterthanen, handelt ein Staat nicht widerrecht-
lich, so fern Anlockung oder Verleitung derselben
zur Auswanderung a), gegen das Verbot ihres
Staates, oder gar gewaltsame Wegnehmung der-
selben b), damit nicht verbunden ist. Wenn
dagegen einem Staat unverwehrt ist, seine in
fremden Staaten befindlichen Unterthanen, welche
ihrer Unterthanpflicht noch nicht entlassen, oder
widerrechtlich ausgewandert sind, zur Rückkehr
aufzufordern, so ist derselbe doch nicht befugt,
öffentliche Bekanntmachung seiner Avocatorien
in andern Staaten, oder Auslieferung jener Un-
terthanen zu verlangen, am wenigsten aber
dieselben mit Gewalt aus dem fremden Staats-
gebiet abzuholen, gleichviel ob sie daselbst schon
naturalisirt sind, oder nicht c).
a⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 118 f. Günther a. a. O.
II. 301—306.
b⁾ Moser a. a. O. V. 376. 390. Ebendess. Beyträge zu dem
europ. VR. V. 72.
c⁾ Günther a. a. O. II. 309 ff.
§. 81.
m) LandesdienstRegal.
Vermöge des LandesdienstRegals ist jeder
Staat befugt, von seinen Unterthanen ausschlies-
send Staatsdienste, dem Staatszweck gemäſs, zu
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/141>, abgerufen am 28.02.2025.
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