die Grundsätze geordnet und an einander ge- reihet werden.
Wer dem Studium des heutigen europäi- schen Völkerrechtes sich widmet, würde verge- bens mit der Hoffnung sich schmeicheln, von jedem freien Volk, das diesen Theil des Erd- balls bewohnt, jeglichen Satz, er sey rechtlich oder geschichtlich, den die Theorie aufzustel- len oder zu bewahren nicht verfehlen darf, an- erkannt zu sehen. Der Verfasser eines Werkes wie dieses, ist oft verpflichtet sich schlechthin an Abstractionen zu halten, die aus sorgfältiger und unparteyischer Betrachtung des natürlichen Völkerrechtes, aus gewissen Verträgen, und aus manchen Gewohnheiten hervorgehen, die, wenn nicht von allen, doch von den meisten euro- päischen Staaten angenommen sind. Die aus einer solchen Vergleichung sich bildende allge- meine Theorie, kann daher in einem einzel- nen Fall nur so weit Anwendung finden, als sie hier mit dessen besondern Umständen sich verträgt. Da diese Theorie nie in der Art ge- gründet ist, dass durch sie die besondern Be- ziehungen zurückgesetzt würden, die auf That- sachen oder particuläre Rechtsquellen sich stü-
Vorrede.
die Grundsätze geordnet und an einander ge- reihet werden.
Wer dem Studium des heutigen europäi- schen Völkerrechtes sich widmet, würde verge- bens mit der Hoffnung sich schmeicheln, von jedem freien Volk, das diesen Theil des Erd- balls bewohnt, jeglichen Satz, er sey rechtlich oder geschichtlich, den die Theorie aufzustel- len oder zu bewahren nicht verfehlen darf, an- erkannt zu sehen. Der Verfasser eines Werkes wie dieses, ist oft verpflichtet sich schlechthin an Abstractionen zu halten, die aus sorgfältiger und unparteyischer Betrachtung des natürlichen Völkerrechtes, aus gewissen Verträgen, und aus manchen Gewohnheiten hervorgehen, die, wenn nicht von allen, doch von den meisten euro- päischen Staaten angenommen sind. Die aus einer solchen Vergleichung sich bildende allge- meine Theorie, kann daher in einem einzel- nen Fall nur so weit Anwendung finden, als sie hier mit dessen besondern Umständen sich verträgt. Da diese Theorie nie in der Art ge- gründet ist, daſs durch sie die besondern Be- ziehungen zurückgesetzt würden, die auf That- sachen oder particuläre Rechtsquellen sich stü-
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[7/0013]
Vorrede.
die Grundsätze geordnet und an einander ge-
reihet werden.
Wer dem Studium des heutigen europäi-
schen Völkerrechtes sich widmet, würde verge-
bens mit der Hoffnung sich schmeicheln, von
jedem freien Volk, das diesen Theil des Erd-
balls bewohnt, jeglichen Satz, er sey rechtlich
oder geschichtlich, den die Theorie aufzustel-
len oder zu bewahren nicht verfehlen darf, an-
erkannt zu sehen. Der Verfasser eines Werkes
wie dieses, ist oft verpflichtet sich schlechthin
an Abstractionen zu halten, die aus sorgfältiger
und unparteyischer Betrachtung des natürlichen
Völkerrechtes, aus gewissen Verträgen, und aus
manchen Gewohnheiten hervorgehen, die, wenn
nicht von allen, doch von den meisten euro-
päischen Staaten angenommen sind. Die aus
einer solchen Vergleichung sich bildende allge-
meine Theorie, kann daher in einem einzel-
nen Fall nur so weit Anwendung finden, als
sie hier mit dessen besondern Umständen sich
verträgt. Da diese Theorie nie in der Art ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/13>, abgerufen am 18.12.2024.
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