Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. §. 61. Und in der Regel nur über innerhalb Landes begangene Verbrechen. In der Regel ist [e]in Staat befugt, Verbre- a) Von dieser verwickelten Frage, worüber die Meinungen sehr getheilt sind, und deren Beantwortung nirgend er- schöpft ist, vergl. G. L. Böhmer diss. de delictis extra ter- ritorium admissis. Goett. 1748, und in dessen Electis jur. civ. T. III. exerc. 20. p. 201. Jo. Achat. Rudolph diss. de poena delictorum extra territorium admissorum. Erlang. 1790. 4. Klüber's kl. jurist. Biblioth. St. XXIII. S. 321 ff. Feuer- bach's Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 40. Cours du droit francais, par M. Proudhon, T. I. p. 51. sq. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 155 -- 161. II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. §. 61. Und in der Regel nur über innerhalb Landes begangene Verbrechen. In der Regel ist [e]in Staat befugt, Verbre- a) Von dieser verwickelten Frage, worüber die Meinungen sehr getheilt sind, und deren Beantwortung nirgend er- schöpft ist, vergl. G. L. Böhmer diss. de delictis extra ter- ritorium admissis. Goett. 1748, und in dessen Electis jur. civ. T. III. exerc. 20. p. 201. Jo. Achat. Rudolph diss. de poena delictorum extra territorium admissorum. Erlang. 1790. 4. Klüber’s kl. jurist. Biblioth. St. XXIII. S. 321 ff. Feuer- bach’s Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 40. Cours du droit français, par M. Proudhon, T. I. p. 51. sq. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 155 — 161. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0112" n="106"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi> </fw> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 61.<lb/><hi rendition="#i">Und in der Regel nur über innerhalb Landes begangene<lb/> Verbrechen</hi>.</head><lb/> <p>In der Regel ist <supplied>e</supplied>in Staat befugt, Verbre-<lb/> chen zu strafen, die <hi rendition="#i">ausserhalb seines Gebietes</hi><lb/> sind begangen worden <hi rendition="#i">a</hi>), noch zu fordern, daſs<lb/> andere Staaten solches thun sollen. In dieser<lb/> Hinsicht sind jedoch folgende Fälle zu unterschei-<lb/> den. I) Ist eine Rechtsverletzung begangen <hi rendition="#i">aus-<lb/> serhalb eines Staatsgebietes</hi>, das heiſst, an einem<lb/> Ort, wo <hi rendition="#i">keine Staatsgewalt</hi> herrscht, z. B. von<lb/> einem Seeräuber auf offener See, so ist kein Staat<lb/> dieselbe als Verbrechen zu bestrafen befugt;<lb/> denn es ist hier kein Verhältniſs der Handlung zu<lb/> den Gesetzen irgend eines Staates. Wohl aber<lb/> kann <hi rendition="#i">der</hi> Staat, welcher selbst, oder dessen Un-<lb/> terthan dadurch beleidigt ist, sich deſshalb <hi rendition="#i">Ge-<lb/> nugthuung nehmen b</hi>), wenn er Gelegenheit dazu<lb/> findet an einem Ort, wo keine Staatsgewalt, oder<lb/> seine eigene herrscht. Zu einer Genugthuung ist<lb/> aber hier derjenige Staat nicht berechtigt, welcher<lb/> selbst, oder dessen Unterthan nicht beleidigt ist.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Von dieser verwickelten Frage, worüber die Meinungen<lb/> sehr getheilt sind, und deren Beantwortung nirgend er-<lb/> schöpft ist, vergl. G. L. <hi rendition="#k">Böhmer</hi> diss. de delictis extra ter-<lb/> ritorium admissis. Goett. 1748, und in dessen Electis jur.<lb/> civ. T. III. exerc. 20. p. 201. Jo. Achat. <hi rendition="#k">Rudolph</hi> diss. de<lb/> poena delictorum extra territorium admissorum. Erlang. 1790.<lb/> 4. <hi rendition="#k">Klüber</hi>’s kl. jurist. Biblioth. St. XXIII. S. 321 ff. <hi rendition="#k">Feuer-<lb/> bach</hi>’s Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 40. Cours du droit<lb/> français, par M. <hi rendition="#k">Proudhon</hi>, T. I. p. 51. sq. <hi rendition="#k">Schmalz</hi> europ.<lb/> Völkerrecht, S. 155 — 161.</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [106/0112]
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 61.
Und in der Regel nur über innerhalb Landes begangene
Verbrechen.
In der Regel ist ein Staat befugt, Verbre-
chen zu strafen, die ausserhalb seines Gebietes
sind begangen worden a), noch zu fordern, daſs
andere Staaten solches thun sollen. In dieser
Hinsicht sind jedoch folgende Fälle zu unterschei-
den. I) Ist eine Rechtsverletzung begangen aus-
serhalb eines Staatsgebietes, das heiſst, an einem
Ort, wo keine Staatsgewalt herrscht, z. B. von
einem Seeräuber auf offener See, so ist kein Staat
dieselbe als Verbrechen zu bestrafen befugt;
denn es ist hier kein Verhältniſs der Handlung zu
den Gesetzen irgend eines Staates. Wohl aber
kann der Staat, welcher selbst, oder dessen Un-
terthan dadurch beleidigt ist, sich deſshalb Ge-
nugthuung nehmen b), wenn er Gelegenheit dazu
findet an einem Ort, wo keine Staatsgewalt, oder
seine eigene herrscht. Zu einer Genugthuung ist
aber hier derjenige Staat nicht berechtigt, welcher
selbst, oder dessen Unterthan nicht beleidigt ist.
a⁾ Von dieser verwickelten Frage, worüber die Meinungen
sehr getheilt sind, und deren Beantwortung nirgend er-
schöpft ist, vergl. G. L. Böhmer diss. de delictis extra ter-
ritorium admissis. Goett. 1748, und in dessen Electis jur.
civ. T. III. exerc. 20. p. 201. Jo. Achat. Rudolph diss. de
poena delictorum extra territorium admissorum. Erlang. 1790.
4. Klüber’s kl. jurist. Biblioth. St. XXIII. S. 321 ff. Feuer-
bach’s Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 40. Cours du droit
français, par M. Proudhon, T. I. p. 51. sq. Schmalz europ.
Völkerrecht, S. 155 — 161.
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