Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. gangenen Decrete und Rechtsprüche, schränktsich ein auf die Grenzen seines Gebietes. Aber die Rechtshängigkeit einer Streitsache, wenn solche durch Klage des Fremden, oder durch dessen befugte Einlassung auf die wider ihn erhobene Klage vor dem gehörigen Richter be- gründet ist, und eben so die Wirksamkeit in einer solchen Rechtsache ergangener rechtskräf- tiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger Verträge, insbeson- dere eines Compromisses auf Schiedsrichter, in jedem andern Staat anerkannt werden. In sol- chem Fall, sollte also auch auswärts die Ein- rede des schon rechtshängigen oder rechtskräf- tig entschiedenen Rechtstreites wirksam seyn a), und die Vollziehung des rechtskräftigen Erkennt- nisses nicht verweigert werden b). Es wird dieses von mehrern Staaten anerkannt c), zum Theil vermöge besonderer Verträge d). Dage- gen enthalten manche Staatsgesetze e) andere Bestimmungen; und auch ohne solche, hat man hie und da entgegengesetzte Grundsätze beob- achtet f). a) Jos. Alo. Haas diss. de effectu exceptionis rei judicatae in territorio alieno. Goett. 1791. 4. b) De Martens precis du droit des gens (Goett. 1801), §. 94. v. Kamptz in Crome's u. Jaup's Germanien, Bd. III, Num. 10. Ebendess. Beyträge zum Staats- u. Völkerrecht, Bd. I (Berlin 1815. 8.), S. 113. J. P. A. Feuerbach's Themis oder Bey- träge zur Gesetzgebung (Landsh. 1812. 8.), Num. 2. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 153 f. -- Anders K. S. Zachariä, in II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. gangenen Decrete und Rechtsprüche, schränktsich ein auf die Grenzen seines Gebietes. Aber die Rechtshängigkeit einer Streitsache, wenn solche durch Klage des Fremden, oder durch dessen befugte Einlassung auf die wider ihn erhobene Klage vor dem gehörigen Richter be- gründet ist, und eben so die Wirksamkeit in einer solchen Rechtsache ergangener rechtskräf- tiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger Verträge, insbeson- dere eines Compromisses auf Schiedsrichter, in jedem andern Staat anerkannt werden. In sol- chem Fall, sollte also auch auswärts die Ein- rede des schon rechtshängigen oder rechtskräf- tig entschiedenen Rechtstreites wirksam seyn a), und die Vollziehung des rechtskräftigen Erkennt- nisses nicht verweigert werden b). Es wird dieses von mehrern Staaten anerkannt c), zum Theil vermöge besonderer Verträge d). Dage- gen enthalten manche Staatsgesetze e) andere Bestimmungen; und auch ohne solche, hat man hie und da entgegengesetzte Grundsätze beob- achtet f). a) Jos. Alo. Haas diss. de effectu exceptionis rei judicatae in territorio alieno. Goett. 1791. 4. b) De Martens précis du droit des gens (Goett. 1801), §. 94. v. Kamptz in Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. III, Num. 10. Ebendess. Beyträge zum Staats- u. Völkerrecht, Bd. I (Berlin 1815. 8.), S. 113. J. P. A. Feuerbach’s Themis oder Bey- träge zur Gesetzgebung (Landsh. 1812. 8.), Num. 2. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 153 f. — Anders K. S. Zachariä, in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0109" n="103"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> gangenen Decrete und Rechtsprüche, schränkt<lb/> sich ein auf die Grenzen seines Gebietes. 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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
gangenen Decrete und Rechtsprüche, schränkt
sich ein auf die Grenzen seines Gebietes. Aber
die Rechtshängigkeit einer Streitsache, wenn
solche durch Klage des Fremden, oder durch
dessen befugte Einlassung auf die wider ihn
erhobene Klage vor dem gehörigen Richter be-
gründet ist, und eben so die Wirksamkeit in
einer solchen Rechtsache ergangener rechtskräf-
tiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte,
wie diejenige rechtsgültiger Verträge, insbeson-
dere eines Compromisses auf Schiedsrichter, in
jedem andern Staat anerkannt werden. In sol-
chem Fall, sollte also auch auswärts die Ein-
rede des schon rechtshängigen oder rechtskräf-
tig entschiedenen Rechtstreites wirksam seyn a),
und die Vollziehung des rechtskräftigen Erkennt-
nisses nicht verweigert werden b). Es wird
dieses von mehrern Staaten anerkannt c), zum
Theil vermöge besonderer Verträge d). Dage-
gen enthalten manche Staatsgesetze e) andere
Bestimmungen; und auch ohne solche, hat man
hie und da entgegengesetzte Grundsätze beob-
achtet f).
a⁾ Jos. Alo. Haas diss. de effectu exceptionis rei judicatae in
territorio alieno. Goett. 1791. 4.
b⁾ De Martens précis du droit des gens (Goett. 1801), §. 94.
v. Kamptz in Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. III, Num. 10.
Ebendess. Beyträge zum Staats- u. Völkerrecht, Bd. I (Berlin
1815. 8.), S. 113. J. P. A. Feuerbach’s Themis oder Bey-
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/109>, abgerufen am 16.07.2024. |