d) Vertrag zwischen Frankreich u. Oestreich v. 30. Aug. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 21[8]. Baierische Verordn. v. 13. Nov. 1810, ebondas, S. 307.
e)Klüber a. a. O. §. 109.
f) Ebendas. §. 109.
g) Ebendas. §. 110--117.
§. 46. Lehnverhätnisse. StaatsServituten, durch den rhein. Bund veranlasst oder festgesetzt.
I) Ueber die activen und passiven Lehn- verhältnisse der Bundesfürsten, waren in der rheinischen BundesActe keine Bestim- mungen gemacht. Aber die meisten Bun- desfürsten nahmen einzeln Anlass, theils aus der Auflösung der teutschen Reichsverbin- dung, theils aus ihrem in der BundesActe geleisteten Verzicht auf Rechte und Ansprüche, die Jeder von ihnen damals an Besitzungen eines andern Bundesgenossen haben, oder ansprechen könnte (§. 82), als Grundsatz anzunehmen, dass die Lehnherrlichkeit über Reichslehen deren Besitzer in Ansehung der- selben ihnen unterworfen seyen, nunmehr auf sie übergegangen sey; dass jede Lehn- verbindung zwischen Bundesfürsten, und
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
c) Ebendas. §. 108.
d) Vertrag zwischen Frankreich u. Oestreich v. 30. Aug. 1810; in d. Rhein. Bund, L. 21[8]. Baierische Verordn. v. 13. Nov. 1810, ebondas, S. 307.
e)Klüber a. a. O. §. 109.
f) Ebendas. §. 109.
g) Ebendas. §. 110—117.
§. 46. Lehnverhätnisse. StaatsServituten, durch den rhein. Bund veranlaſst oder festgesetzt.
I) Ueber die activen und passiven Lehn- verhältnisse der Bundesfürsten, waren in der rheinischen BundesActe keine Bestim- mungen gemacht. Aber die meisten Bun- desfürsten nahmen einzeln Anlaſs, theils aus der Auflösung der teutschen Reichsverbin- dung, theils aus ihrem in der BundesActe geleisteten Verzicht auf Rechte und Ansprüche, die Jeder von ihnen damals an Besitzungen eines andern Bundesgenossen haben, oder ansprechen könnte (§. 82), als Grundsatz anzunehmen, daſs die Lehnherrlichkeit über Reichslehen deren Besitzer in Ansehung der- selben ihnen unterworfen seyen, nunmehr auf sie übergegangen sey; daſs jede Lehn- verbindung zwischen Bundesfürsten, und
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[75/0099]
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
c⁾ Ebendas. §. 108.
d⁾ Vertrag zwischen Frankreich u. Oestreich v. 30. Aug.
1810; in d. Rhein. Bund, L. 218. Baierische Verordn.
v. 13. Nov. 1810, ebondas, S. 307.
e⁾ Klüber a. a. O. §. 109.
f⁾ Ebendas. §. 109.
g⁾ Ebendas. §. 110—117.
§. 46.
Lehnverhätnisse. StaatsServituten, durch den rhein. Bund
veranlaſst oder festgesetzt.
I) Ueber die activen und passiven Lehn-
verhältnisse der Bundesfürsten, waren in
der rheinischen BundesActe keine Bestim-
mungen gemacht. Aber die meisten Bun-
desfürsten nahmen einzeln Anlaſs, theils aus
der Auflösung der teutschen Reichsverbin-
dung, theils aus ihrem in der BundesActe
geleisteten Verzicht auf Rechte und Ansprüche,
die Jeder von ihnen damals an Besitzungen
eines andern Bundesgenossen haben, oder
ansprechen könnte (§. 82), als Grundsatz
anzunehmen, daſs die Lehnherrlichkeit über
Reichslehen deren Besitzer in Ansehung der-
selben ihnen unterworfen seyen, nunmehr
auf sie übergegangen sey; daſs jede Lehn-
verbindung zwischen Bundesfürsten, und
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/99>, abgerufen am 22.11.2024.
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