mäsigen Wohnsitz ziehen d). IV) Standes- und Grundherren, welche östreichische Unterthanen zu bleiben oder zu werden gedachten, mussten bis zu dem 1. Jul. 1811 sich erklären, und ihre Besitzungen in rhei- nischen Bundesstaaten an ein als Unterthan eintretendes Mitglied ihrer Familie, binnen sechs Jahren (v. 1. Jan. 1810 an) abtreten, oder solche vertauschen, oder nach Art. 27 der BundesActe verkaufen e) V) In pein- lichen Fällen, sollten die Standesherren von Austrägen (von ihres Gleichen) gerichtet werden, und nicht mit VermögensConfis- cation, wohl aber mit Sequestration ihrer Einkunfte, bestraft werden dürfen f). VI) In Ansehung der Pensionirung der standesherrlichen Staatsdiener, der Mitglieder der geistlichen Ritterorden, und der Reichs- staatsdiener, der Schulden der Reichskreise und der Oberhoheitslande, und der in dem ReichsdeputationsHauptschluss von 1803 fest- gesetzten Rechte der Reichskreis- und Staatsgläubiger, auch Pensionäre, wur- den in der BundesActe verschiedene Bestim- mungen gemacht g).
a)Klübers Staatsr. des R einb., §. 107.
b) Ebendas. §. 107.
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
mäsigen Wohnsitz ziehen d). IV) Standes- und Grundherren, welche östreichische Unterthanen zu bleiben oder zu werden gedachten, muſsten bis zu dem 1. Jul. 1811 sich erklären, und ihre Besitzungen in rhei- nischen Bundesstaaten an ein als Unterthan eintretendes Mitglied ihrer Familie, binnen sechs Jahren (v. 1. Jan. 1810 an) abtreten, oder solche vertauschen, oder nach Art. 27 der BundesActe verkaufen e) V) In pein- lichen Fällen, sollten die Standesherren von Austrägen (von ihres Gleichen) gerichtet werden, und nicht mit VermögensConfis- cation, wohl aber mit Sequestration ihrer Einkunfte, bestraft werden dürfen f). VI) In Ansehung der Pensionirung der standesherrlichen Staatsdiener, der Mitglieder der geistlichen Ritterorden, und der Reichs- staatsdiener, der Schulden der Reichskreise und der Oberhoheitslande, und der in dem ReichsdeputationsHauptschluſs von 1803 fest- gesetzten Rechte der Reichskreis- und Staatsgläubiger, auch Pensionäre, wur- den in der BundesActe verschiedene Bestim- mungen gemacht g).
a)Klübers Staatsr. des R einb., §. 107.
b) Ebendas. §. 107.
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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
mäsigen Wohnsitz ziehen d). IV) Standes-
und Grundherren, welche östreichische
Unterthanen zu bleiben oder zu werden
gedachten, muſsten bis zu dem 1. Jul. 1811
sich erklären, und ihre Besitzungen in rhei-
nischen Bundesstaaten an ein als Unterthan
eintretendes Mitglied ihrer Familie, binnen
sechs Jahren (v. 1. Jan. 1810 an) abtreten,
oder solche vertauschen, oder nach Art. 27
der BundesActe verkaufen e) V) In pein-
lichen Fällen, sollten die Standesherren von
Austrägen (von ihres Gleichen) gerichtet
werden, und nicht mit VermögensConfis-
cation, wohl aber mit Sequestration
ihrer Einkunfte, bestraft werden dürfen f).
VI) In Ansehung der Pensionirung der
standesherrlichen Staatsdiener, der Mitglieder
der geistlichen Ritterorden, und der Reichs-
staatsdiener, der Schulden der Reichskreise
und der Oberhoheitslande, und der in dem
ReichsdeputationsHauptschluſs von 1803 fest-
gesetzten Rechte der Reichskreis- und
Staatsgläubiger, auch Pensionäre, wur-
den in der BundesActe verschiedene Bestim-
mungen gemacht g).
a⁾ Klübers Staatsr. des R einb., §. 107.
b⁾ Ebendas. §. 107.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/98>, abgerufen am 25.11.2024.
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