mentlich die Rechte der niedern und mitt- lern Gerichtbarkeit, der Forstgerichtbarkeit und ForstPolizei, der Jagd, der Fischerei, der Berg- und Hüttenwerke, der Zehnten, der LehnPrästationen (an den Standesherrn, als Lehn-, Zins-, Erbzins- oder Grundherrn), das Patronatrecht und andere ähnliche Ge- rechtsame; nebst 3) den Einkünften von den genannten Domainen und Rechten b). III) Ueber den wahren Sinn mehrerer von die- sen Rechtsbestimmungen, über die Grenze der zum Vortheil der Standesherren aufge- stellten Regel, und ihres SubordinationsVer- hältnisses, über die Frage, für welchen von beiden Theilen die Rechtsvermuthung streite, entstanden vielfältig Zweifel und Streitigkeiten. Darüber, so wie über mehrere andere Gegenstände des wechselsei- tigen Verhältnisses, fanden die meisten Ober- hoheitsherren für gut, eigene Bestimmungen zu machen, in mehr oder weniger umfas- senden Declarationen und Edictenc). IV) Freiere Hände zu Bestimmungen dieser Art, hatte die BundesActe ihnen gelassen, in Ansehung der ihnen unterworfenen vor- maligen Güter und deren Besitzer d).
a)Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 103.
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
mentlich die Rechte der niedern und mitt- lern Gerichtbarkeit, der Forstgerichtbarkeit und ForstPolizei, der Jagd, der Fischerei, der Berg- und Hüttenwerke, der Zehnten, der LehnPrästationen (an den Standesherrn, als Lehn-, Zins-, Erbzins- oder Grundherrn), das Patronatrecht und andere ähnliche Ge- rechtsame; nebst 3) den Einkünften von den genannten Domainen und Rechten b). III) Ueber den wahren Sinn mehrerer von die- sen Rechtsbestimmungen, über die Grenze der zum Vortheil der Standesherren aufge- stellten Regel, und ihres SubordinationsVer- hältnisses, über die Frage, für welchen von beiden Theilen die Rechtsvermuthung streite, entstanden vielfältig Zweifel und Streitigkeiten. Darüber, so wie über mehrere andere Gegenstände des wechselsei- tigen Verhältnisses, fanden die meisten Ober- hoheitsherren für gut, eigene Bestimmungen zu machen, in mehr oder weniger umfas- senden Declarationen und Edictenc). IV) Freiere Hände zu Bestimmungen dieser Art, hatte die BundesActe ihnen gelassen, in Ansehung der ihnen unterworfenen vor- maligen Güter und deren Besitzer d).
a)Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 103.
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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
mentlich die Rechte der niedern und mitt-
lern Gerichtbarkeit, der Forstgerichtbarkeit
und ForstPolizei, der Jagd, der Fischerei,
der Berg- und Hüttenwerke, der Zehnten,
der LehnPrästationen (an den Standesherrn,
als Lehn-, Zins-, Erbzins- oder Grundherrn),
das Patronatrecht und andere ähnliche Ge-
rechtsame; nebst 3) den Einkünften von den
genannten Domainen und Rechten b). III)
Ueber den wahren Sinn mehrerer von die-
sen Rechtsbestimmungen, über die Grenze
der zum Vortheil der Standesherren aufge-
stellten Regel, und ihres SubordinationsVer-
hältnisses, über die Frage, für welchen von
beiden Theilen die Rechtsvermuthung
streite, entstanden vielfältig Zweifel und
Streitigkeiten. Darüber, so wie über
mehrere andere Gegenstände des wechselsei-
tigen Verhältnisses, fanden die meisten Ober-
hoheitsherren für gut, eigene Bestimmungen
zu machen, in mehr oder weniger umfas-
senden Declarationen und Edicten c).
IV) Freiere Hände zu Bestimmungen dieser
Art, hatte die BundesActe ihnen gelassen,
in Ansehung der ihnen unterworfenen vor-
maligen Güter und deren Besitzer d).
a⁾ Klübers Staatsr. des Rheinb., §. 103.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/96>, abgerufen am 25.11.2024.
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