(1519), durch den westphälichen Frieden (1648), durch Reichsschlüsse, Reichsabschiede und Reichsherkommen a). Als Stütze für sie, sollte noch in der neuesten Zeit der teutsche Fürstenbund (1784) gelten b).
a)Pütters histor. Entwickelung der heutigen Staats- verfassung des t. Reichs. 3 Theile Gött. 1786. Zweite Aufl. 1788. Dritte 1789. gr. 8. Auch englisch von Josian Dornford. London 1790 u. 1791.
b) (Johann Müllers) Darstellung des Fürstenbundes. Zweite Aufl. 1788. 8. C. C. W. v. Dohm über den t. Fürstenbund 1786. 8. u. in Reuss Staatskanzlei, XIII. 196. Klübers Lit. 489.
§. 39. Reichsarchiv.
Das teutsche Reichsarchiva), ist viel- fältig noch jetzt brauchbar, für streitige und nicht streitige Staats- und Privatrechte. Es befand ich an vier Orten: I) Zu Wien, das kaiserliche ReichsHofArchiv, bestehend: 1) aus der geheimen ReichsHofRegistratur, teutscher und lateinischer Expedition, für Staats-, Lehn-, Gnaden- und andere ausser- gerichtliche Sachen, für Teutschland und Italien; 2) aus der ReichshofrathsRegistratur, hauptsächlich für streitige Rechts- und Lehn- sachein; und 3) aus der Registratur des Reichs-
Einl. IV Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
(1519), durch den westphälichen Frieden (1648), durch Reichsschlüsse, Reichsabschiede und Reichsherkommen a). Als Stütze für sie, sollte noch in der neuesten Zeit der teutsche Fürstenbund (1784) gelten b).
a)Pütters histor. Entwickelung der heutigen Staats- verfassung des t. Reichs. 3 Theile Gött. 1786. Zweite Aufl. 1788. Dritte 1789. gr. 8. Auch englisch von Josian Dornford. London 1790 u. 1791.
b) (Johann Müllers) Darstellung des Fürstenbundes. Zweite Aufl. 1788. 8. C. C. W. v. Dohm über den t. Fürstenbund 1786. 8. u. in Reuss Staatskanzlei, XIII. 196. Klübers Lit. 489.
§. 39. Reichsarchiv.
Das teutsche Reichsarchiva), ist viel- fältig noch jetzt brauchbar, für streitige und nicht streitige Staats- und Privatrechte. Es befand ich an vier Orten: I) Zu Wien, das kaiserliche ReichsHofArchiv, bestehend: 1) aus der geheimen ReichsHofRegistratur, teutscher und lateinischer Expedition, für Staats-, Lehn-, Gnaden- und andere ausser- gerichtliche Sachen, für Teutschland und Italien; 2) aus der ReichshofrathsRegistratur, hauptsächlich für streitige Rechts- und Lehn- sachein; und 3) aus der Registratur des Reichs-
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Einl. IV Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
(1519), durch den westphälichen Frieden
(1648), durch Reichsschlüsse, Reichsabschiede
und Reichsherkommen a). Als Stütze für sie,
sollte noch in der neuesten Zeit der teutsche
Fürstenbund (1784) gelten b).
a⁾ Pütters histor. Entwickelung der heutigen Staats-
verfassung des t. Reichs. 3 Theile Gött. 1786. Zweite
Aufl. 1788. Dritte 1789. gr. 8. Auch englisch von
Josian Dornford. London 1790 u. 1791.
b⁾ (Johann Müllers) Darstellung des Fürstenbundes.
Zweite Aufl. 1788. 8. C. C. W. v. Dohm über den
t. Fürstenbund 1786. 8. u. in Reuss Staatskanzlei,
XIII. 196. Klübers Lit. 489.
§. 39.
Reichsarchiv.
Das teutsche Reichsarchiv a), ist viel-
fältig noch jetzt brauchbar, für streitige und
nicht streitige Staats- und Privatrechte. Es
befand ich an vier Orten: I) Zu Wien,
das kaiserliche ReichsHofArchiv, bestehend:
1) aus der geheimen ReichsHofRegistratur,
teutscher und lateinischer Expedition, für
Staats-, Lehn-, Gnaden- und andere ausser-
gerichtliche Sachen, für Teutschland und
Italien; 2) aus der ReichshofrathsRegistratur,
hauptsächlich für streitige Rechts- und Lehn-
sachein; und 3) aus der Registratur des Reichs-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/88>, abgerufen am 26.11.2024.
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