sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat. Diese Einheit begründete die Subordina- tion Aller, unter die Reichshoheit. Den- noch geschah die Ausübung der Landeshoheit, in jedem besondern Staat nach eigenem Recht, nicht administratorisch für Kaiser und Reich Diese zweifache Staatsform ver- anlasste, in Absicht auf das Staats-Sub- jections-Verhältniss, eine Abtheilung der tentschen Staatsbürger und ihrer Be- sitzungen, in reichsunmittolbare und mittelbare. Beide waren der Reichs- hoheit unterworfen. Aber reichsunmit- telbar war Alles, was einzig der Reichs- hoheit, reichsmittelbar, was zunächst einer Landeshoheit unterworfen war a).
a) Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn- zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit oder des Landsassiates, s. Klübers Einl. zu e. neuen Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.
§. 38. Grundlagen der t. Reichsverfassung.
So gebildet hatte sich die teutsche Reichsverfassung, hauptsächlich durch die goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V.
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat. Diese Einheit begründete die Subordina- tion Aller, unter die Reichshoheit. Den- noch geschah die Ausübung der Landeshoheit, in jedem besondern Staat nach eigenem Recht, nicht administratorisch für Kaiser und Reich Diese zweifache Staatsform ver- anlaſste, in Absicht auf das Staats-Sub- jections-Verhältniſs, eine Abtheilung der tentschen Staatsbürger und ihrer Be- sitzungen, in reichsunmittolbare und mittelbare. Beide waren der Reichs- hoheit unterworfen. Aber reichsunmit- telbar war Alles, was einzig der Reichs- hoheit, reichsmittelbar, was zunächst einer Landeshoheit unterworfen war a).
a) Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn- zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit oder des Landsassiates, s. Klübers Einl. zu e. neuen Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.
§. 38. Grundlagen der t. Reichsverfassung.
So gebildet hatte sich die teutsche Reichsverfassung, hauptsächlich durch die goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0087"n="63"/><fwplace="top"type="header">des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.</fw><lb/>
sich zu <hirendition="#g">einem</hi> Ganzen, dem <hirendition="#g">Reichsstaat</hi>.<lb/>
Diese Einheit begründete die <hirendition="#g">Subordina-<lb/>
tion</hi> Aller, unter die Reichshoheit. Den-<lb/>
noch geschah die Ausübung der Landeshoheit,<lb/>
in jedem besondern Staat nach <hirendition="#g">eigenem</hi><lb/>
Recht, nicht administratorisch für Kaiser<lb/>
und Reich Diese zweifache Staatsform ver-<lb/>
anlaſste, in Absicht auf das <hirendition="#g">Staats-Sub-<lb/>
jections-Verhältniſs</hi>, eine Abtheilung<lb/>
der tentschen Staatsbürger und ihrer Be-<lb/>
sitzungen, in <hirendition="#g">reichsunmittolbare</hi> und<lb/><hirendition="#g">mittelbare</hi>. Beide waren der <hirendition="#g">Reichs</hi>-<lb/>
hoheit unterworfen. Aber <hirendition="#g">reichsunmit-<lb/>
telbar</hi> war Alles, was <hirendition="#g">einzig</hi> der Reichs-<lb/>
hoheit, <hirendition="#g">reichsmittelbar</hi>, was <hirendition="#g">zunächst</hi><lb/>
einer Landeshoheit unterworfen war <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Hievon überhaupt, und insbesondere von den <hirendition="#i">Kenn-<lb/>
zeichen</hi> der <hirendition="#i">Reichsunmittelbarkeit</hi> und der <hirendition="#i">Mittelbarkeit</hi><lb/>
oder des <hirendition="#i">Landsassiates</hi>, s. <hirendition="#k">Klübers</hi> Einl. zu e. neuen<lb/>
Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 38.<lb/><hirendition="#i">Grundlagen der t. Reichsverfassung</hi>.</head><lb/><p>So <hirendition="#g">gebildet</hi> hatte sich die teutsche<lb/>
Reichsverfassung, hauptsächlich durch die<lb/>
goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die<lb/>
kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V.<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[63/0087]
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
sich zu einem Ganzen, dem Reichsstaat.
Diese Einheit begründete die Subordina-
tion Aller, unter die Reichshoheit. Den-
noch geschah die Ausübung der Landeshoheit,
in jedem besondern Staat nach eigenem
Recht, nicht administratorisch für Kaiser
und Reich Diese zweifache Staatsform ver-
anlaſste, in Absicht auf das Staats-Sub-
jections-Verhältniſs, eine Abtheilung
der tentschen Staatsbürger und ihrer Be-
sitzungen, in reichsunmittolbare und
mittelbare. Beide waren der Reichs-
hoheit unterworfen. Aber reichsunmit-
telbar war Alles, was einzig der Reichs-
hoheit, reichsmittelbar, was zunächst
einer Landeshoheit unterworfen war a).
a⁾ Hievon überhaupt, und insbesondere von den Kenn-
zeichen der Reichsunmittelbarkeit und der Mittelbarkeit
oder des Landsassiates, s. Klübers Einl. zu e. neuen
Lehrhegriff des t. Staatsr. §. 93 ff.
§. 38.
Grundlagen der t. Reichsverfassung.
So gebildet hatte sich die teutsche
Reichsverfassung, hauptsächlich durch die
goldne Bulle Carls IV. (1356), durch die
kaiserlichen Wahlcapitulationen seit Carl V.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/87>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.