erstreckte sich über den Reichsstaat, das Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs- hoheit. Die andere beschränkte sich auf die Grenzen eines jeden der besondern Staa- ten, welche integrirende Theile des teut- schen Reichs ausmachten; sie war dem re- gierenden Subject eines solchen Particulär- Staates anvertraut, und hiess Territorial- Staatsgewalt oder Landeshoheit (su- perioritas territorialis). Diese Landesho- heit war eine, der Reichshoheit unterge- ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär- Staat des teutschen Reichs a)
a) Teatsche Landeshoheit und Souverainetät, waren nicht Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten; waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. -- Das Verhaltniss zwischen Reichshoheit und Landeshoheit, war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho- heit und Standesherrlichkeit.
§. 37. Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten.
Getrennt und unabhangig von einander, vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
erstreckte sich über den Reichsstaat, das Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs- hoheit. Die andere beschränkte sich auf die Grenzen eines jeden der besondern Staa- ten, welche integrirende Theile des teut- schen Reichs ausmachten; sie war dem re- gierenden Subject eines solchen Particulär- Staates anvertraut, und hieſs Territorial- Staatsgewalt oder Landeshoheit (su- perioritas territorialis). Diese Landesho- heit war eine, der Reichshoheit unterge- ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär- Staat des teutschen Reichs a)
a) Teatsche Landeshoheit und Souverainetät, waren nicht Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten; waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. — Das Verhaltniſs zwischen Reichshoheit und Landeshoheit, war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho- heit und Standesherrlichkeit.
§. 37. Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten.
Getrennt und unabhangig von einander, vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0086"n="62"/><fwplace="top"type="header">Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit</fw><lb/>
erstreckte sich über den Reichsstaat, das<lb/>
Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und<lb/>
dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und<lb/>
hiese <hirendition="#g">Reichs-Staatsg ewalt</hi> oder <hirendition="#g">Reichs-<lb/>
hoheit</hi>. Die <hirendition="#g">andere</hi> beschränkte sich auf<lb/>
die Grenzen eines jeden der besondern Staa-<lb/>
ten, welche integrirende Theile des teut-<lb/>
schen Reichs ausmachten; sie war dem re-<lb/>
gierenden Subject eines solchen Particulär-<lb/>
Staates anvertraut, und hieſs <hirendition="#g">Territorial-<lb/>
Staatsgewalt</hi> oder <hirendition="#g">Landeshoheit</hi> (su-<lb/>
perioritas territorialis). Diese <hirendition="#g">Landesho-<lb/>
heit</hi> war eine, der Reichshoheit unterge-<lb/>
ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär-<lb/>
Staat des teutschen Reichs <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>)</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Teatsche <hirendition="#i">Landeshoheit</hi> und <hirendition="#i">Souverainetät</hi>, waren nicht<lb/>
Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten;<lb/>
waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und<lb/>
nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die<lb/>
letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas<lb/>
analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. — Das<lb/>
Verhaltniſs zwischen Reichshoheit und Landeshoheit,<lb/>
war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen <hirendition="#i">Oberho-<lb/>
heit</hi> und <hirendition="#i">Standesherrlichkeit</hi>.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 37.<lb/><hirendition="#i">Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten</hi>.</head><lb/><p>Getrennt und unabhangig von einander,<lb/>
vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[62/0086]
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
erstreckte sich über den Reichsstaat, das
Reich im Ganzen; sie war dem Kaiser und
dem Corpus der Reichsstände anvertraut, und
hiese Reichs-Staatsg ewalt oder Reichs-
hoheit. Die andere beschränkte sich auf
die Grenzen eines jeden der besondern Staa-
ten, welche integrirende Theile des teut-
schen Reichs ausmachten; sie war dem re-
gierenden Subject eines solchen Particulär-
Staates anvertraut, und hieſs Territorial-
Staatsgewalt oder Landeshoheit (su-
perioritas territorialis). Diese Landesho-
heit war eine, der Reichshoheit unterge-
ordnete Staatsgewalt, über einen Particulär-
Staat des teutschen Reichs a)
a⁾ Teatsche Landeshoheit und Souverainetät, waren nicht
Gegensätze. Fast alle wesentlichen Rechte der letzten;
waren auch in der ersten begriffen; nur nicht alle, und
nicht alle unbeschränkt von Aussen. Daher ward die
letzte von Manchen auch HalbSouverainetät, majestas
analoga, jus summi imperii aemulum, genannt. — Das
Verhaltniſs zwischen Reichshoheit und Landeshoheit,
war auch nicht wie jetzt dasjenige zwischen Oberho-
heit und Standesherrlichkeit.
§. 37.
Einheit des Reichsstaates. Trennung der Particalär Staaten.
Getrennt und unabhangig von einander,
vereinigten alle ParticulärStaaten, als Theile
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/86>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.