zu; doch mit Ausschluss gewisser Re- servatrechte des Kaisers. Für Matricu- larWesen, zu Vertheilung der Reichssteuern und zu Aufstellung eines Reichskriegsheers, für Münz- und Reichs Polizeiwesen, für Voll- ziehung reichsgerichtlicher Erkenntnisse, und für verschiedene andere Gegenstände, war das Reich, geographisch-politisch, in Kreise eingetheilt. Zu Handhabung der Reichsju- stiz über Reichsunmittelbare, und in höch- ster Instanz auch über Reichsmittelbare, wa- ren zwei höchste Reichsgerichte be- stimmt, das Reichskammergericht und der Reichshofrath. In Ermangelung oder Ver- hinderung des Kaisers, ward dessen Stelle in der Reichsregierung grösstentheils vertre- ten durch zwei Reichsverweser (Reichs- Vicarien), die Kurfürsten von der Pfalz und von Sachsen, durch jeden besonders in einem bestimmten Bezirk (VicariatBezirk), von bei- den gemeinschaftlich auf der Reichsversamm- lung und an dem Reichskammergericht.
§. 36. Reichshoheit und Landeshoheit.
In dem teutschen Reich war eine zwei- fache Staatsgewalt; eine unabhängi- ge und eine untergeordnete. Die erste
des t. Reichs u. des rhein. Bundes.
zu; doch mit Ausschluſs gewisser Re- servatrechte des Kaisers. Für Matricu- larWesen, zu Vertheilung der Reichssteuern und zu Aufstellung eines Reichskriegsheers, für Münz- und Reichs Polizeiwesen, für Voll- ziehung reichsgerichtlicher Erkenntnisse, und für verschiedene andere Gegenstände, war das Reich, geographisch-politisch, in Kreise eingetheilt. Zu Handhabung der Reichsju- stiz über Reichsunmittelbare, und in höch- ster Instanz auch über Reichsmittelbare, wa- ren zwei höchste Reichsgerichte be- stimmt, das Reichskammergericht und der Reichshofrath. In Ermangelung oder Ver- hinderung des Kaisers, ward dessen Stelle in der Reichsregierung gröſstentheils vertre- ten durch zwei Reichsverweser (Reichs- Vicarien), die Kurfürsten von der Pfalz und von Sachsen, durch jeden besonders in einem bestimmten Bezirk (VicariatBezirk), von bei- den gemeinschaftlich auf der Reichsversamm- lung und an dem Reichskammergericht.
§. 36. Reichshoheit und Landeshoheit.
In dem teutschen Reich war eine zwei- fache Staatsgewalt; eine unabhängi- ge und eine untergeordnete. Die erste
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des t. Reichs u. des rhein. Bundes.
zu; doch mit Ausschluſs gewisser Re-
servatrechte des Kaisers. Für Matricu-
larWesen, zu Vertheilung der Reichssteuern
und zu Aufstellung eines Reichskriegsheers,
für Münz- und Reichs Polizeiwesen, für Voll-
ziehung reichsgerichtlicher Erkenntnisse, und
für verschiedene andere Gegenstände, war das
Reich, geographisch-politisch, in Kreise
eingetheilt. Zu Handhabung der Reichsju-
stiz über Reichsunmittelbare, und in höch-
ster Instanz auch über Reichsmittelbare, wa-
ren zwei höchste Reichsgerichte be-
stimmt, das Reichskammergericht und der
Reichshofrath. In Ermangelung oder Ver-
hinderung des Kaisers, ward dessen Stelle
in der Reichsregierung gröſstentheils vertre-
ten durch zwei Reichsverweser (Reichs-
Vicarien), die Kurfürsten von der Pfalz und
von Sachsen, durch jeden besonders in einem
bestimmten Bezirk (VicariatBezirk), von bei-
den gemeinschaftlich auf der Reichsversamm-
lung und an dem Reichskammergericht.
§. 36.
Reichshoheit und Landeshoheit.
In dem teutschen Reich war eine zwei-
fache Staatsgewalt; eine unabhängi-
ge und eine untergeordnete. Die erste
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/85>, abgerufen am 26.11.2024.
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