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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
IV. Capitel.
Uebersicht des öffentlichen Rechtes
zur Zeit des teutschen Reichs, und des
rheinischen Bundes. Verhaeltniss des
neuen teutschen öffentlichen Rech-
tes zu dem Staatsrecht des teutschen
Reichs, zu und dem öffentlichen Recht
des rheinischen Bundes
.

§. 35.
Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs.

Das teutsche Reich war eine, aus un-
tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr
eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs-
Staatsgewalt
war organisirt, 1) auf einen
Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares
Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation
von Reichsständen
. Diese, in drei Col-
legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs-
städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem
Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs-
tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser
und Reich stand die Reichsregierung

Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
IV. Capitel.
Uebersicht des öffentlichen Rechtes
zur Zeit des teutschen Reichs, und des
rheinischen Bundes. Verhaeltniss des
neuen teutschen öffentlichen Rech-
tes zu dem Staatsrecht des teutschen
Reichs, zu und dem öffentlichen Recht
des rheinischen Bundes
.

§. 35.
Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs.

Das teutsche Reich war eine, aus un-
tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr
eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs-
Staatsgewalt
war organisirt, 1) auf einen
Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares
Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation
von Reichsständen
. Diese, in drei Col-
legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs-
städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem
Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs-
tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser
und Reich stand die Reichsregierung

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[60/0084] Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit IV. Capitel. Uebersicht des öffentlichen Rechtes zur Zeit des teutschen Reichs, und des rheinischen Bundes. Verhaeltniss des neuen teutschen öffentlichen Rech- tes zu dem Staatsrecht des teutschen Reichs, zu und dem öffentlichen Recht des rheinischen Bundes. §. 35. Staatsverfassung zur Zeit des teutschen Reichs. Das teutsche Reich war eine, aus un- tergeordneten Staaten zusammengesetzte, sehr eingeschränkte Wahlmonarchie. Die Reichs- Staatsgewalt war organisirt, 1) auf einen Kaiser (ein verfassungsmäsiges, wählbares Oberhaupt), und 2) auf eine Corporation von Reichsständen. Diese, in drei Col- legien (das kurfürstliche, fürstliche und reichs- städtische) abgetheilt, bildeten, nebst dem Kaiser, die Reichsversammlung (Reichs- tag) oder Kaiser und Reich. Dem Kaiser und Reich stand die Reichsregierung

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/84>, abgerufen am 27.11.2024.