a) F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein- schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh. 1809. 8.
b) Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus- drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Flussbett, und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und Handlung, für gemeinschaftlich. -- Die Kran-, Wage-, Lagerhaus- u. Hafeneinrichtung, bleibt jedem Souverain des Rheinufers überlassen.
c) Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei- tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg, in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen lässt; so verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä- vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge- halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg selbst, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt- Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl. Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. -- Badische Ver- ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810, Num. 21.
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
a) F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein- schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh. 1809. 8.
b) Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus- drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Fluſsbett, und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und Handlung, für gemeinschaftlich. — Die Kran-, Wage-, Lagerhaus- u. Hafeneinrichtung, bleibt jedem Souverain des Rheinufers überlassen.
c) Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei- tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg, in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen läſst; so verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä- vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge- halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg selbst, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt- Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl. Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. — Badische Ver- ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810, Num. 21.
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Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
a⁾ F. W. Gaums Rechte der Staatsgewalt über die Rhein-
schiffahrt, nach den neuesten Staatsverträgen. Mannh.
1809. 8.
b⁾ Die OctroiConvention von 1804, Art. 1, erklärt aus-
drücklich nur den Strom (le fleuve), nicht das Fluſsbett,
und auch jenen nur in Ansehung der Schiffahrt und
Handlung, für gemeinschaftlich. — Die Kran-, Wage-,
Lagerhaus- u. Hafeneinrichtung, bleibt jedem Souverain
des Rheinufers überlassen.
c⁾ Da der Thalweg keine mathematische Linie ist, und
selbst die Achse des Thalwegs, so wie die Ueberschrei-
tung derselben bei Thathandlungen auf dem Thalweg,
in der Wirklichkeit sich schwer bestimmen läſst; so
verdient, wenn man sich den Schwierigkeiten der Prä-
vention nicht aussetzen will, noch durch Uebereinkunft
bestimmt zu werden, wie es mit der Gerichtbarkeit ge-
halten werden soll, bei Vergehungen auf dem Thalweg
selbst, die weder auf den Octroi, noch auf die Schiffahrt-
Polizei Beziehung haben, z. B. Todschlag, gefährliche
Verwundung auf dem Schiff, Diebstahl, u. d. Vergl.
Gaums Bemerkungen a. a. O. S. 104. — Badische Ver-
ordnung, die künftige Behandlung der Schiffahrtsachen
betr., v. 24. Mai 1810, in d. bad. Regier. Blatt, 1810,
Num. 21.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 815. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/839>, abgerufen am 25.11.2024.
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