tung der Leinpfade, und zu den in dem Flussbett nöthigen Arbeiten d).
a) Articles etc., art. 3.
b) Articles etc., art. 4. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 235.
c) Articles etc., art. 6. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 229.
d) Articles etc., art. 5.
§. 486. SouverainctutsRechte und Flussbenutzung.
Vorstehende beschränkende Bestimmun- gen abgerechnet, bleiben den souverainen Uferherrschaften ihre StaatsHoheits- rechte über die genannten Flüsse a), na- mentlich die Oberaufsicht, Gesetzgebung, Polizei, Gerichtbarkeit und Strafgewalt, des- gleichen das Benutzungsrecht der Flüsse und ihrer Uferb), so weit dadurch der Schiffahrt und Handlung auf solchen, nach Inhalt vorstehender Bestimmungen, kein Eintrag geschieht. Wo der Fluss, der Länge nach, zugleich die Staatsgrenze bildet, da erstrecken sich diese Hoheitsrechte nur bis an diese; es sey die Mitte, oder der Thalweg c) des Flusses (§. 91).
II. Th. XXII. Cap.
tung der Leinpfade, und zu den in dem Fluſsbett nöthigen Arbeiten d).
a) Articles etc., art. 3.
b) Articles etc., art. 4. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 235.
c) Articles etc., art. 6. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 229.
d) Articles etc., art. 5.
§. 486. SouverainctutsRechte und Fluſsbenutzung.
Vorstehende beschränkende Bestimmun- gen abgerechnet, bleiben den souverainen Uferherrschaften ihre StaatsHoheits- rechte über die genannten Flüsse a), na- mentlich die Oberaufsicht, Gesetzgebung, Polizei, Gerichtbarkeit und Strafgewalt, des- gleichen das Benutzungsrecht der Flüsse und ihrer Uferb), so weit dadurch der Schiffahrt und Handlung auf solchen, nach Inhalt vorstehender Bestimmungen, kein Eintrag geschieht. Wo der Fluſs, der Länge nach, zugleich die Staatsgrenze bildet, da erstrecken sich diese Hoheitsrechte nur bis an diese; es sey die Mitte, oder der Thalweg c) des Flusses (§. 91).
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[814/0838]
II. Th. XXII. Cap.
tung der Leinpfade, und zu den in dem
Fluſsbett nöthigen Arbeiten d).
a⁾ Articles etc., art. 3.
b⁾ Articles etc., art. 4. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. III, S. 235.
c⁾ Articles etc., art. 6. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. III, S. 229.
d⁾ Articles etc., art. 5.
§. 486.
SouverainctutsRechte und Fluſsbenutzung.
Vorstehende beschränkende Bestimmun-
gen abgerechnet, bleiben den souverainen
Uferherrschaften ihre StaatsHoheits-
rechte über die genannten Flüsse a), na-
mentlich die Oberaufsicht, Gesetzgebung,
Polizei, Gerichtbarkeit und Strafgewalt, des-
gleichen das Benutzungsrecht der
Flüsse und ihrer Ufer b), so weit dadurch
der Schiffahrt und Handlung auf solchen,
nach Inhalt vorstehender Bestimmungen, kein
Eintrag geschieht. Wo der Fluſs, der Länge
nach, zugleich die Staatsgrenze bildet,
da erstrecken sich diese Hoheitsrechte nur
bis an diese; es sey die Mitte, oder der
Thalweg c) des Flusses (§. 91).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 814. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/838>, abgerufen am 22.11.2024.
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