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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
§. 483.
Pensionen.

I) Mit Aufhebung der Art. 73 bis 78
der OctroiConvention von 1804, für die
Zukunft, ist die Sorge für Ruhegehalte
der OctroiBeamten, und für Unterstü-
tzung
ihrer Witwen und Waisen, je-
dem Uferstaat insbesondere überlassen. Die
CentralCommission wird sich angelegen seyn
lassen, theils die Auseinandersetzung mit
Frankreich, wegen Herausgabe des in Ge-
mäſsheit des 73. Art. der OctroiConvention
gesammelten PensionFonds, theils die ver-
tragmäsige Anwendung desselben. Die vori-
gen OctroiBeamten, welche bei der neuen
Einrichtung nicht wieder angestellt werden,
oder aus gültigen Ursachen keine Anstellung
annehmen, sollen nach dem 59. Art. des
ReichsdeputationsHauptschlusses von 1803
pensionirt und behandelt werden a). II) Auch
die Fortzahlung der Pensionen, so-
wohl an ehemalige Angestellte bei den durch
den R.Deput.Hauptschluſs von 1803 aufge-
hobenen Rheinzöllen, als auch an diejeni-
gen, welchen solche seit Einführung des
RheinschiffahrtOctroi rechtmäsig bewilligt
worden sind, ist festgesetzt b).

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 811. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/835>, abgerufen am 30.12.2024.