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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XXII. Cap.
§. 476.
Verwaltungs- und richtende Behörden.

I) Eine fortwährende Verwaltungs-
behörde
, welche den Erhebungs Büreaux
vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör-
den der Uferstaaten zu verhandeln, und für
Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh-
rend der Abwesenheit der CentralCommis-
sion, Sorge zu tragen hat, und an welche
zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer
sich wenden können, soll bestehen aus einem
OberInspector und drei UnterInspecto-
ren
. Der erste soll von der CentralCom-
mission ernannt werden, und zu Mainz woh-
nen, die drei andern sind bestimmt für den
Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen
ernennt Preussen, den andern abwechselnd
Frankreich und der König der Niederlande,
den dritten die übrigen teutschen Fürsten,
welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem
ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat
eine richtende Behörde erster Instanz zu
bestellen; für Rechtshändel, die nach der
Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In
zweiter und letzter Instanz, können die Appel-
lanten sich entweder an die CentralCommis-

II. Th. XXII. Cap.
§. 476.
Verwaltungs- und richtende Behörden.

I) Eine fortwährende Verwaltungs-
behörde
, welche den Erhebungs Büreaux
vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör-
den der Uferstaaten zu verhandeln, und für
Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh-
rend der Abwesenheit der CentralCommis-
sion, Sorge zu tragen hat, und an welche
zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer
sich wenden können, soll bestehen aus einem
OberInspector und drei UnterInspecto-
ren
. Der erste soll von der CentralCom-
mission ernannt werden, und zu Mainz woh-
nen, die drei andern sind bestimmt für den
Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen
ernennt Preuſsen, den andern abwechselnd
Frankreich und der König der Niederlande,
den dritten die übrigen teutschen Fürsten,
welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem
ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat
eine richtende Behörde erster Instanz zu
bestellen; für Rechtshändel, die nach der
Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In
zweiter und letzter Instanz, können die Appel-
lanten sich entweder an die CentralCommis-

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[802/0826] II. Th. XXII. Cap. §. 476. Verwaltungs- und richtende Behörden. I) Eine fortwährende Verwaltungs- behörde, welche den Erhebungs Büreaux vorgesetzt ist, mit den übrigen LocalBehör- den der Uferstaaten zu verhandeln, und für Handhabung der Schiffahrtordnung, auch wäh- rend der Abwesenheit der CentralCommis- sion, Sorge zu tragen hat, und an welche zu jeder Zeit der Handelstand und die Schiffer sich wenden können, soll bestehen aus einem OberInspector und drei UnterInspecto- ren. Der erste soll von der CentralCom- mission ernannt werden, und zu Mainz woh- nen, die drei andern sind bestimmt für den Ober-, Mittel-, und Unterrhein; den einen ernennt Preuſsen, den andern abwechselnd Frankreich und der König der Niederlande, den dritten die übrigen teutschen Fürsten, welche Uferstaaten beherrschen. II) Bei jedem ErhebungsBüreau, hat der dortige Uferstaat eine richtende Behörde erster Instanz zu bestellen; für Rechtshändel, die nach der Schiffahrtordnung zu entscheiden sind. In zweiter und letzter Instanz, können die Appel- lanten sich entweder an die CentralCommis-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 802. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/826>, abgerufen am 22.11.2024.