I) Nach Auflösung des rheinischen Bundes, ward eine Wiederherstellug des teut- schen Reichs und der Kaiserwürde, selbst mit verbesserter Grundverfassung, nicht für räthlich erachtet a). Vielmehr ward II) in dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814 b), festgesetzt, dass "die Staaten Teutschlands unabhängig, und durch ein Föderativ- Band vereinigt seyn sollten". III) Für Errichtung und Ausbildung dieses Staaten- vereins, wurden auf dem wiener Congress, 1) von Oestreich und Preussen eine Reihe von Entwürfen, zu einem Grundvertrag des zu errichtenden Bundes, vorgelegt c); es wurden 2) von den Bevollmächtigten fünf teutscher Höfe (Oestreich, Preussen, Baiern, Hannover, Wirtemberg) Vorberathschla- gungen über den Inhalt des Grundvertrags gehalten (Oct. und Nov. 1814), aber ohne Erfolg d); endlich kam es 3) in den letzten Wochen des Congresses, nicht ohne sicht- bare Eile e), noch zu allgemeinen Be- rathschlagungen der Bevollmächtigten aller künftigen Bundesgenossen (Wirtemberg und Baden ausgenommen f), über den zu
Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind.
§. 34. Errichtung des teutschen Bundes.
I) Nach Auflösung des rheinischen Bundes, ward eine Wiederherstellug des teut- schen Reichs und der Kaiserwürde, selbst mit verbesserter Grundverfassung, nicht für räthlich erachtet a). Vielmehr ward II) in dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814 b), festgesetzt, daſs „die Staaten Teutschlands unabhängig, und durch ein Föderativ- Band vereinigt seyn sollten“. III) Für Errichtung und Ausbildung dieses Staaten- vereins, wurden auf dem wiener Congreſs, 1) von Oestreich und Preuſsen eine Reihe von Entwürfen, zu einem Grundvertrag des zu errichtenden Bundes, vorgelegt c); es wurden 2) von den Bevollmächtigten fünf teutscher Höfe (Oestreich, Preuſsen, Baiern, Hannover, Wirtemberg) Vorberathschla- gungen über den Inhalt des Grundvertrags gehalten (Oct. und Nov. 1814), aber ohne Erfolg d); endlich kam es 3) in den letzten Wochen des Congresses, nicht ohne sicht- bare Eile e), noch zu allgemeinen Be- rathschlagungen der Bevollmächtigten aller künftigen Bundesgenossen (Wirtemberg und Baden ausgenommen f), über den zu
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Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind.
§. 34.
Errichtung des teutschen Bundes.
I) Nach Auflösung des rheinischen Bundes,
ward eine Wiederherstellug des teut-
schen Reichs und der Kaiserwürde,
selbst mit verbesserter Grundverfassung, nicht
für räthlich erachtet a). Vielmehr ward II) in
dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814 b),
festgesetzt, daſs „die Staaten Teutschlands
unabhängig, und durch ein Föderativ-
Band vereinigt seyn sollten“. III) Für
Errichtung und Ausbildung dieses Staaten-
vereins, wurden auf dem wiener Congreſs,
1) von Oestreich und Preuſsen eine Reihe
von Entwürfen, zu einem Grundvertrag
des zu errichtenden Bundes, vorgelegt c);
es wurden 2) von den Bevollmächtigten fünf
teutscher Höfe (Oestreich, Preuſsen, Baiern,
Hannover, Wirtemberg) Vorberathschla-
gungen über den Inhalt des Grundvertrags
gehalten (Oct. und Nov. 1814), aber ohne
Erfolg d); endlich kam es 3) in den letzten
Wochen des Congresses, nicht ohne sicht-
bare Eile e), noch zu allgemeinen Be-
rathschlagungen der Bevollmächtigten
aller künftigen Bundesgenossen (Wirtemberg
und Baden ausgenommen f), über den zu
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/82>, abgerufen am 27.11.2024.
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