III) Die Abgaben für die Schiffahrt, sollen gleichförmig, unwandelbar und mög- lichst unabhängig von der verschiedenen Be- schaffenheit der Waaren festgesetzt werden, damit eine ins Einzelne gehende Untersu- chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser Abgaben, welcher denjenigen vom Junius 1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim- men. Belebung des Handels durch Erleich- terung der Schiffahrt, muss hiebei zur Richt- schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi kann annäherungsweise zum Maasstab ge- nommen werden. Der einmal festgesetzte Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch- strömen b).
a) Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congreſs- Artikel über die Rheinschiffahrt, in Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 257 f.
b) Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongreſsArtikel über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258.
III) Die Abgaben für die Schiffahrt, sollen gleichförmig, unwandelbar und mög- lichst unabhängig von der verschiedenen Be- schaffenheit der Waaren festgesetzt werden, damit eine ins Einzelne gehende Untersu- chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser Abgaben, welcher denjenigen vom Junius 1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim- men. Belebung des Handels durch Erleich- terung der Schiffahrt, muſs hiebei zur Richt- schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi kann annäherungsweise zum Maasstab ge- nommen werden. Der einmal festgesetzte Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0815"n="791"/><fwplace="top"type="header">Schiffahrt und Handelsverkehr etc.</fw><lb/>
Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch-<lb/>
strömen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congreſs-<lb/>
Artikel über die Rheinschiffahrt, in <hirendition="#k">Klübers</hi> angef.<lb/>
Acten etc., Bd. III, S. 257 f.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongreſsArtikel<lb/>
über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 470.<lb/>
3) <hirendition="#i">SchissahrtAbgaben</hi>. 4) <hirendition="#i">Erhebungsbehörden</hi>.</head><lb/><p>III) Die <hirendition="#g">Abgaben</hi> für die <hirendition="#g">Schiffahrt</hi>,<lb/>
sollen gleichförmig, unwandelbar und mög-<lb/>
lichst unabhängig von der verschiedenen Be-<lb/>
schaffenheit der Waaren festgesetzt werden,<lb/>
damit eine ins Einzelne gehende Untersu-<lb/>
chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger<lb/>
Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser<lb/>
Abgaben, welcher denjenigen vom Junius<lb/>
1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist<lb/>
nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim-<lb/>
men. Belebung des Handels durch Erleich-<lb/>
terung der Schiffahrt, muſs hiebei zur Richt-<lb/>
schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi<lb/>
kann annäherungsweise zum Maasstab ge-<lb/>
nommen werden. Der einmal festgesetzte<lb/>
Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den<lb/>
Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf<lb/>
mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[791/0815]
Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch-
strömen b).
a⁾ Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congreſs-
Artikel über die Rheinschiffahrt, in Klübers angef.
Acten etc., Bd. III, S. 257 f.
b⁾ Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongreſsArtikel
über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258.
§. 470.
3) SchissahrtAbgaben. 4) Erhebungsbehörden.
III) Die Abgaben für die Schiffahrt,
sollen gleichförmig, unwandelbar und mög-
lichst unabhängig von der verschiedenen Be-
schaffenheit der Waaren festgesetzt werden,
damit eine ins Einzelne gehende Untersu-
chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger
Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser
Abgaben, welcher denjenigen vom Junius
1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist
nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim-
men. Belebung des Handels durch Erleich-
terung der Schiffahrt, muſs hiebei zur Richt-
schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi
kann annäherungsweise zum Maasstab ge-
nommen werden. Der einmal festgesetzte
Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den
Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf
mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 791. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/815>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.