erklären c). VIII) Sie erreicht ihr Ende, durch aufhebende Verträge, Untergang der Sache, Consolidation, Ablauf der festgesetzten Zeit d). IX) Seit Auflösung der teutschen Reichsver- bindung, sind der StaatsServituten weniger, indem die meisten ältern aufgehoben wur- den e). Aber diese Lehre hat dadurch an practischer Wichtigkeit nicht verloren. Merk- würdig, als StaatsServitut, unter mehrfachem Gesichtpunct, war seit 1804 der Rheinschiff- fahrtOctroi f), und sind es jetzt verschiedene Bestimmungen, welche auf dem wiener Con- gress, in Hinsicht auf Schiffahrt und Han- delsverkehr auf gewissen Flüssen, errichtet wurden.
a)Engelbrecht, p. 167 ff. -- Natürliche StaatsServitu- ten statuiren, Hertius, Engelbrecht u. a. -- Blosse Völkergebräuche und StaatsCeremoniel, gehören nicht zu den StaatsServituten. De Neumann medit. jur. priv- princip. T. IV. lib. 2. tit. 3. -- Aber der Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engelbrecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b)Reuss Staatskanzlei, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31--34.
c) Westphäl. Fr. 1648, I. P. O. art. V. 44. Celsus in L. 99. D. de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d)Engelbrecht, p. 386 sqq. Gönner, §. 94 ff. -- Ver- jahrung ist in dem allgemeinen Völkerrecht nicht be- gründet.
II. Th. XXI. Cap. StaatsServituten.
erklären c). VIII) Sie erreicht ihr Ende, durch aufhebende Verträge, Untergang der Sache, Consolidation, Ablauf der festgesetzten Zeit d). IX) Seit Auflösung der teutschen Reichsver- bindung, sind der StaatsServituten weniger, indem die meisten ältern aufgehoben wur- den e). Aber diese Lehre hat dadurch an practischer Wichtigkeit nicht verloren. Merk- würdig, als StaatsServitut, unter mehrfachem Gesichtpunct, war seit 1804 der Rheinschiff- fahrtOctroi f), und sind es jetzt verschiedene Bestimmungen, welche auf dem wiener Con- greſs, in Hinsicht auf Schiffahrt und Han- delsverkehr auf gewissen Flüssen, errichtet wurden.
a)Engelbrecht, p. 167 ff. — Natürliche StaatsServitu- ten statuiren, Hertius, Engelbrecht u. a. — Blosse Völkergebräuche und StaatsCeremoniel, gehören nicht zu den StaatsServituten. De Neumann medit. jur. priv- princip. T. IV. lib. 2. tit. 3. — Aber der Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engelbrecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b)Reuss Staatskanzlei, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31—34.
c) Westphäl. Fr. 1648, I. P. O. art. V. 44. Celsus in L. 99. D. de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d)Engelbrecht, p. 386 sqq. Gönner, §. 94 ff. — Ver- jahrung ist in dem allgemeinen Völkerrecht nicht be- gründet.
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II. Th. XXI. Cap. StaatsServituten.
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aufhebende Verträge, Untergang der Sache,
Consolidation, Ablauf der festgesetzten Zeit d).
IX) Seit Auflösung der teutschen Reichsver-
bindung, sind der StaatsServituten weniger,
indem die meisten ältern aufgehoben wur-
den e). Aber diese Lehre hat dadurch an
practischer Wichtigkeit nicht verloren. Merk-
würdig, als StaatsServitut, unter mehrfachem
Gesichtpunct, war seit 1804 der Rheinschiff-
fahrtOctroi f), und sind es jetzt verschiedene
Bestimmungen, welche auf dem wiener Con-
greſs, in Hinsicht auf Schiffahrt und Han-
delsverkehr auf gewissen Flüssen, errichtet
wurden.
a⁾ Engelbrecht, p. 167 ff. — Natürliche StaatsServitu-
ten statuiren, Hertius, Engelbrecht u. a. — Blosse
Völkergebräuche und StaatsCeremoniel, gehören nicht zu
den StaatsServituten. De Neumann medit. jur. priv-
princip. T. IV. lib. 2. tit. 3. — Aber der Besitzstand
äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engelbrecht,
p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
b⁾ Reuss Staatskanzlei, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner,
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c⁾ Westphäl. Fr. 1648, I. P. O. art. V. 44. Celsus in L. 99.
D. de V. O. Gönner, §. 80 ff.
d⁾ Engelbrecht, p. 386 sqq. Gönner, §. 94 ff. — Ver-
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gründet.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 788. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/812>, abgerufen am 22.11.2024.
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