diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl. 1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü- bers Lit. §. 1410.
§. 463. Vertragrecht.
Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so- nach das Recht Kriegs- und Friedens- verträgea), Bündnisse oder Allianzen b), SubsidienTractatec), um Hülftruppen in Bereitschaft zu halten und zu schicken, und Handelsverträge (§. 332), für ge- rechte Zwecke zu schliessen, Vermitte- lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten, und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d) zu übernehmen, oder sich versprechen zu las- sen e), ist teutschen Bundesstaaten unbenom- men, wenn dabei die oben (§. 159--161 u. 163) angeführten Schranken nicht überschrit- ten werden. In der teutschen BundesActe f), garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen- seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be- griffenen Besitzungen.
a) Einwilligung der Landstände, ist bei Ausübung der Kriegs- Friedens- und Bündnissrechtes, nur kraft eines beson. dern Rechtstitels nothwendig. Strube's Nebenstun- den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd. Obss. jur.
Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedensrechtetc.
diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl. 1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü- bers Lit. §. 1410.
§. 463. Vertragrecht.
Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so- nach das Recht Kriegs- und Friedens- verträgea), Bündnisse oder Allianzen b), SubsidienTractatec), um Hülftruppen in Bereitschaft zu halten und zu schicken, und Handelsverträge (§. 332), für ge- rechte Zwecke zu schlieſsen, Vermitte- lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten, und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d) zu übernehmen, oder sich versprechen zu las- sen e), ist teutschen Bundesstaaten unbenom- men, wenn dabei die oben (§. 159—161 u. 163) angeführten Schranken nicht überschrit- ten werden. In der teutschen BundesActe f), garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen- seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be- griffenen Besitzungen.
a) Einwilligung der Landstände, ist bei Ausübung der Kriegs- Friedens- und Bündniſsrechtes, nur kraft eines beson. dern Rechtstitels nothwendig. Strube’s Nebenstun- den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd. Obss. jur.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><noteplace="end"n="c)"><pbfacs="#f0805"n="781"/><fwplace="top"type="header">Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedensrechtetc.</fw><lb/>
diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. <hirendition="#k">Klüber</hi> in<lb/>
der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl.<lb/>
1790. 8. Schriften in <hirendition="#k">Pütters</hi> Lit. III. 651. <hirendition="#k">Klü-<lb/>
bers</hi> Lit. §. 1410.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 463.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Vertragrecht</hi></hi>.</head><lb/><p>Das <hirendition="#g">Vertragrecht</hi> mit Auswärtigen, so-<lb/>
nach das Recht <hirendition="#g">Kriegs-</hi> und <hirendition="#g">Friedens-<lb/>
verträge</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), <hirendition="#g">Bündnisse</hi> oder Allianzen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/><hirendition="#g">SubsidienTractate</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), um Hülftruppen<lb/>
in Bereitschaft zu halten und zu schicken,<lb/>
und <hirendition="#g">Handelsverträge</hi> (§. 332), für ge-<lb/>
rechte Zwecke zu schlieſsen, <hirendition="#g">Vermitte-<lb/>
lung</hi> bei Streitigkeiten souverainer Staaten,<lb/>
und auch <hirendition="#g">Garantie</hi> oder Gewährleistung ihrer<lb/>
Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>) zu<lb/>
übernehmen, oder sich versprechen zu las-<lb/>
sen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>), ist teutschen Bundesstaaten unbenom-<lb/>
men, wenn dabei die oben (§. 159—161 u.<lb/>
163) angeführten Schranken nicht überschrit-<lb/>
ten werden. In der teutschen BundesActe <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>),<lb/>
garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen-<lb/>
seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be-<lb/>
griffenen Besitzungen.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Einwilligung der <hirendition="#i">Landstände</hi>, ist bei Ausübung der Kriegs-<lb/>
Friedens- und Bündniſsrechtes, nur kraft eines beson.<lb/>
dern Rechtstitels nothwendig. <hirendition="#k">Strube</hi>’s Nebenstun-<lb/>
den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. <hirendition="#i">Ejusd</hi>. Obss. jur.<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[781/0805]
Gesandtschaft-, Kriegs-, Friedensrechtetc.
c⁾
diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. Klüber in
der Vorrede zu der Abh. über Erbschaftssteuer. Erl.
1790. 8. Schriften in Pütters Lit. III. 651. Klü-
bers Lit. §. 1410.
§. 463.
Vertragrecht.
Das Vertragrecht mit Auswärtigen, so-
nach das Recht Kriegs- und Friedens-
verträge a), Bündnisse oder Allianzen b),
SubsidienTractate c), um Hülftruppen
in Bereitschaft zu halten und zu schicken,
und Handelsverträge (§. 332), für ge-
rechte Zwecke zu schlieſsen, Vermitte-
lung bei Streitigkeiten souverainer Staaten,
und auch Garantie oder Gewährleistung ihrer
Rechte, Stipulationen und Staatsgebiete d) zu
übernehmen, oder sich versprechen zu las-
sen e), ist teutschen Bundesstaaten unbenom-
men, wenn dabei die oben (§. 159—161 u.
163) angeführten Schranken nicht überschrit-
ten werden. In der teutschen BundesActe f),
garantirten alle Bundesgenossen einander, gegen-
seitig, ihre sämmtlichen unter dem Bund be-
griffenen Besitzungen.
a⁾ Einwilligung der Landstände, ist bei Ausübung der Kriegs-
Friedens- und Bündniſsrechtes, nur kraft eines beson.
dern Rechtstitels nothwendig. Strube’s Nebenstun-
den Th. II. Abh. 10, §. 13. 17. 18. Ejusd. Obss. jur.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 781. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/805>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.