Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc. XIX. Capitel. Äusserstes Recht und Einschränkungen der Staatscewalt. §. 455. Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän- II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc. XIX. Capitel. Äusserstes Recht und Einschränkungen der Staatscewalt. §. 455. Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0795" n="771"/> <fw place="top" type="header">II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc.</fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>XIX. <hi rendition="#k"><hi rendition="#g">Capitel</hi>.<lb/> Äusserstes Recht und Einschränkungen<lb/> der Staatscewalt</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>§. 455.<lb/><hi rendition="#i">Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt</hi>.</head><lb/> <p>Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän-<lb/> kungen. I) Nur zu <hi rendition="#g">Erreichung</hi> und <hi rendition="#g">Be-<lb/> förderung</hi> des <hi rendition="#g">Staatszweckes</hi>, kann sie<lb/> ausgeübt werden <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). Sie <hi rendition="#g">berechtigt</hi> das<lb/> regierende Subject nur dazu, wozu sie dasselbe<lb/><hi rendition="#g">verpflichtet</hi>, auf daſs nie der Schleier des<lb/> Staatswohls Handlungen bloſser Willkühr be-<lb/> decke. Der Gegensatz wäre Sultanismus, Ver-<lb/> brechen der beleidigten Menschheit. II) Die<lb/><hi rendition="#g">Staatslasten</hi> müssen, wie die <hi rendition="#g">Vortheile</hi><lb/> der Staatsverbindung, unter die Staatsgenos-<lb/> sen, so viel möglich, <hi rendition="#g">gleich</hi> vertheilt wer-<lb/> den <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). III) Nur <hi rendition="#g">gerechte</hi> Mittel sind der<lb/> Wahl des Regenten überlassen (§. 4). IV) Jedem<lb/> muſs sein <hi rendition="#g">wohlerworbenes Recht</hi> un-<lb/> gekränkt gelassen werden <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>).</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [771/0795]
II. Th. XIX. Cap. Aeusserstes Recht etc.
XIX. Capitel.
Äusserstes Recht und Einschränkungen
der Staatscewalt.
§. 455.
Natürliche Grundbestimmungen der Staatsgewalt.
Die Staatsgewalt hat natürliche Einschrän-
kungen. I) Nur zu Erreichung und Be-
förderung des Staatszweckes, kann sie
ausgeübt werden a). Sie berechtigt das
regierende Subject nur dazu, wozu sie dasselbe
verpflichtet, auf daſs nie der Schleier des
Staatswohls Handlungen bloſser Willkühr be-
decke. Der Gegensatz wäre Sultanismus, Ver-
brechen der beleidigten Menschheit. II) Die
Staatslasten müssen, wie die Vortheile
der Staatsverbindung, unter die Staatsgenos-
sen, so viel möglich, gleich vertheilt wer-
den b). III) Nur gerechte Mittel sind der
Wahl des Regenten überlassen (§. 4). IV) Jedem
muſs sein wohlerworbenes Recht un-
gekränkt gelassen werden c).
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