gebietet. Namentlich gehören hieher: 1) Festungen und andere Befestigungs- arten (Fortificationen) für Landesverthei- digung; 2) Stückgiessereien, Waffen-, Salpeter- und PulverFabriken, Zeug- häuser und Waffenplätze; 3) mili- tärische Bildungsanstalten; 4) Ein- quartierung und Service; 5) Militär- Steuerna); 6) Heerschau oder Landes- Kriegsmusterung und Waffenübungen; 7) Verbot, ohne besondere Erlaubniss oder gesetzmäsige Ermächtigung in fremde Kriegsdienste zu treten b).
a)Moser von d. Landeshoheit in Militärsachen, S. 103 ff.
b) Vergl. t. BundesActe, Art. 18, Num. 2. -- Ebendas. Art. 14, wird den Standesherren, für sich und ihre Familien, und dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, Befreiung von aller Militärpflichtigkeit eingeräumt.
II. Th. XVIII. Cap. Wehr- u. Waffenrecht.
gebietet. Namentlich gehören hieher: 1) Festungen und andere Befestigungs- arten (Fortificationen) für Landesverthei- digung; 2) Stückgieſsereien, Waffen-, Salpeter- und PulverFabriken, Zeug- häuser und Waffenplätze; 3) mili- tärische Bildungsanstalten; 4) Ein- quartierung und Service; 5) Militär- Steuerna); 6) Heerschau oder Landes- Kriegsmusterung und Waffenübungen; 7) Verbot, ohne besondere Erlaubniſs oder gesetzmäsige Ermächtigung in fremde Kriegsdienste zu treten b).
a)Moser von d. Landeshoheit in Militärsachen, S. 103 ff.
b) Vergl. t. BundesActe, Art. 18, Num. 2. — Ebendas. Art. 14, wird den Standesherren, für sich und ihre Familien, und dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, Befreiung von aller Militärpflichtigkeit eingeräumt.
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II. Th. XVIII. Cap. Wehr- u. Waffenrecht.
gebietet. Namentlich gehören hieher: 1)
Festungen und andere Befestigungs-
arten (Fortificationen) für Landesverthei-
digung; 2) Stückgieſsereien, Waffen-,
Salpeter- und PulverFabriken, Zeug-
häuser und Waffenplätze; 3) mili-
tärische Bildungsanstalten; 4) Ein-
quartierung und Service; 5) Militär-
Steuern a); 6) Heerschau oder Landes-
Kriegsmusterung und Waffenübungen;
7) Verbot, ohne besondere Erlaubniſs
oder gesetzmäsige Ermächtigung in fremde
Kriegsdienste zu treten b).
a⁾ Moser von d. Landeshoheit in Militärsachen, S. 103 ff.
b⁾ Vergl. t. BundesActe, Art. 18, Num. 2. — Ebendas. Art. 14,
wird den Standesherren, für sich und ihre Familien,
und dem ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, Befreiung
von aller Militärpflichtigkeit eingeräumt.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 770. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/794>, abgerufen am 22.11.2024.
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