nische BundesActe, nicht zu achten; sie ward aber fernerhin nicht überall geduldet. 2) Die Lehnverbindung mit inländischen Privatlehnherren, ist in verschiedenen Bun- desstaaten aufgehoben, in den meisten aber dauert diese Lehnverbindung unver- ändert fort a), doch mit Unterordnung unter die inländische Staatshoheit. 3) Zu dieser Classe, gehören jetzt auch die noch beste- henden inländischen ActivLehen inländischer Standes-b) und PatrimonialHerrenc), die, wenn sie vorhin ReichsAfterlehen oder TerritorialLehen waren, sich aus solchen in Privatlehen verwandelt haben d).
a) Nach dem angef. badischen ConstitutionsEdict, §. 3, können diese Lehen nur in der Form von uneigentlichen Lehen (von lehnähnlichen Instituten, ais Feudaster), mithin nur in teutschem privatrechtlichem Verhältniss fortdauern. -- In Baiern ward die Aufhebung aller in- ländischen Privat- und AfterLehnverbindungen, und dass nur Mannlehen der Krone, theils Thron- theils Canzleilehen, bestehen sollen, verfügt; durch Edicte v. 7. Jul. 1808, 30. Dec. 1808, 3. Febr. 1809, u. 2. Jan. 1813. -- Grossherzogl hessische RegierungsBe- kanntmachung, die Erlaubniss zu Allodification der Le- hen betr., v. 7. Mai 1808. Rhein. Bund, XX. 359. -- Von Aufhebung des Lehnwesens u. der Lehnfolge, in d. chemal. Grossherzogth. Berg u. in d. ehemal. Königr. Westphalen, s. in vorigem §., Note a. v. Hohnhorsts ebendas. angef. Abh.
b) Von Aufhebung der standesherrlichen ActivLehen in Baicrn, s. die Edicte v. 3. Febr. 1809, u. 25. Dec. 1811.
II. Th. XVII. Cap.
nische BundesActe, nicht zu achten; sie ward aber fernerhin nicht überall geduldet. 2) Die Lehnverbindung mit inländischen Privatlehnherren, ist in verschiedenen Bun- desstaaten aufgehoben, in den meisten aber dauert diese Lehnverbindung unver- ändert fort a), doch mit Unterordnung unter die inländische Staatshoheit. 3) Zu dieser Classe, gehören jetzt auch die noch beste- henden inländischen ActivLehen inländischer Standes-b) und PatrimonialHerrenc), die, wenn sie vorhin ReichsAfterlehen oder TerritorialLehen waren, sich aus solchen in Privatlehen verwandelt haben d).
a) Nach dem angef. badischen ConstitutionsEdict, §. 3, können diese Lehen nur in der Form von uneigentlichen Lehen (von lehnähnlichen Instituten, ais Feudaster), mithin nur in teutschem privatrechtlichem Verhältniſs fortdauern. — In Baiern ward die Aufhebung aller in- ländischen Privat- und AfterLehnverbindungen, und daſs nur Mannlehen der Krone, theils Thron- theils Canzleilehen, bestehen sollen, verfügt; durch Edicte v. 7. Jul. 1808, 30. Dec. 1808, 3. Febr. 1809, u. 2. Jan. 1813. — Groſsherzogl hessische RegierungsBe- kanntmachung, die Erlaubniſs zu Allodification der Le- hen betr., v. 7. Mai 1808. Rhein. Bund, XX. 359. — Von Aufhebung des Lehnwesens u. der Lehnfolge, in d. chemal. Groſsherzogth. Berg u. in d. ehemal. Königr. Westphalen, s. in vorigem §., Note a. v. Hohnhorsts ebendas. angef. Abh.
b) Von Aufhebung der standesherrlichen ActivLehen in Baicrn, s. die Edicte v. 3. Febr. 1809, u. 25. Dec. 1811.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0784"n="760"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XVII. Cap.</fw><lb/>
nische BundesActe, <hirendition="#g">nicht</hi> zu achten; sie<lb/>
ward aber fernerhin nicht überall geduldet.<lb/>
2) Die Lehnverbindung mit <hirendition="#g">inländischen<lb/>
Privatl</hi>ehnherren, ist in verschiedenen Bun-<lb/>
desstaaten <hirendition="#g">aufgehoben,</hi> in den meisten<lb/>
aber <hirendition="#g">dauert</hi> diese Lehnverbindung unver-<lb/>
ändert fort <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), doch mit Unterordnung unter<lb/>
die inländische Staatshoheit. 3) Zu dieser<lb/>
Classe, gehören jetzt auch die noch beste-<lb/>
henden inländischen ActivLehen inländischer<lb/><hirendition="#g">Standes-</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) und <hirendition="#g">PatrimonialHerren</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>),<lb/>
die, wenn sie vorhin ReichsAfterlehen oder<lb/>
TerritorialLehen waren, sich aus solchen in<lb/>
Privatlehen verwandelt haben <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Nach dem angef. <hirendition="#i">badischen</hi> ConstitutionsEdict, §. 3,<lb/>
können diese Lehen nur in der Form von <hirendition="#i">uneigentlichen</hi><lb/>
Lehen (von lehnähnlichen Instituten, ais Feudaster),<lb/>
mithin nur in <hirendition="#i">teutschem privatrechtlichem</hi> Verhältniſs<lb/>
fortdauern. — In <hirendition="#i">Baiern</hi> ward die <hirendition="#i">Aufhebung</hi> aller in-<lb/>
ländischen <hirendition="#i">Privat</hi>- und <hirendition="#i">After</hi>Lehnverbindungen, und<lb/>
daſs nur Mannlehen der <hirendition="#i">Krone</hi>, theils Thron- theils<lb/>
Canzleilehen, bestehen sollen, verfügt; durch Edicte<lb/>
v. 7. Jul. 1808, 30. Dec. 1808, 3. Febr. 1809, u. 2.<lb/>
Jan. 1813. — Groſsherzogl <hirendition="#i">hessische</hi> RegierungsBe-<lb/>
kanntmachung, die Erlaubniſs zu Allodification der Le-<lb/>
hen betr., v. 7. Mai 1808. Rhein. Bund, XX. 359. —<lb/>
Von Aufhebung des Lehnwesens u. der Lehnfolge, in<lb/>
d. chemal. Groſsherzogth. <hirendition="#i">Berg</hi> u. in d. ehemal. Königr.<lb/><hirendition="#i">Westphalen</hi>, s. in vorigem §., Note a. v. <hirendition="#k">Hohnhorsts</hi><lb/>
ebendas. angef. Abh.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von <hirendition="#i">Aufhebung</hi> der standesherrlichen ActivLehen in<lb/>
Baicrn, s. die Edicte v. 3. Febr. 1809, u. 25. Dec. 1811.</note><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[760/0784]
II. Th. XVII. Cap.
nische BundesActe, nicht zu achten; sie
ward aber fernerhin nicht überall geduldet.
2) Die Lehnverbindung mit inländischen
Privatlehnherren, ist in verschiedenen Bun-
desstaaten aufgehoben, in den meisten
aber dauert diese Lehnverbindung unver-
ändert fort a), doch mit Unterordnung unter
die inländische Staatshoheit. 3) Zu dieser
Classe, gehören jetzt auch die noch beste-
henden inländischen ActivLehen inländischer
Standes- b) und PatrimonialHerren c),
die, wenn sie vorhin ReichsAfterlehen oder
TerritorialLehen waren, sich aus solchen in
Privatlehen verwandelt haben d).
a⁾ Nach dem angef. badischen ConstitutionsEdict, §. 3,
können diese Lehen nur in der Form von uneigentlichen
Lehen (von lehnähnlichen Instituten, ais Feudaster),
mithin nur in teutschem privatrechtlichem Verhältniſs
fortdauern. — In Baiern ward die Aufhebung aller in-
ländischen Privat- und AfterLehnverbindungen, und
daſs nur Mannlehen der Krone, theils Thron- theils
Canzleilehen, bestehen sollen, verfügt; durch Edicte
v. 7. Jul. 1808, 30. Dec. 1808, 3. Febr. 1809, u. 2.
Jan. 1813. — Groſsherzogl hessische RegierungsBe-
kanntmachung, die Erlaubniſs zu Allodification der Le-
hen betr., v. 7. Mai 1808. Rhein. Bund, XX. 359. —
Von Aufhebung des Lehnwesens u. der Lehnfolge, in
d. chemal. Groſsherzogth. Berg u. in d. ehemal. Königr.
Westphalen, s. in vorigem §., Note a. v. Hohnhorsts
ebendas. angef. Abh.
b⁾ Von Aufhebung der standesherrlichen ActivLehen in
Baicrn, s. die Edicte v. 3. Febr. 1809, u. 25. Dec. 1811.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 760. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/784>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.