fication bereits erfolgt war, anerkannt b), theils allgemein für nichtig erklärt ward c). Dagegen sind VII) seit Auflösung der teut- schen Reichsverbindung, in mehrern Bundes- staaten neue Staatslehen entstanden d). VIII) Aber gestattet wird nicht, dass Jemand inländische Besitzungen einem auswärtigen Souverain zu Lehn auftrage, oder von ihm inländische Privatgüter oder Einkünfte zu Lehn nehmee). IX) Auch wird einem fremden Souverain, inländischer Lehnbesitz nicht leicht erlaubt f). X) Lehnähnliche Institute, fast wie auswärtige Staatslehen (feuda publica extra curtem), waren, seit 1806, in verschiedenen teutschen Staaten, die kaiser- lich-französischen Schenkungs- und MajoratDotationsGüter und Jahrren- ten. Sie wurden, etwa mit einer Aus- nahme g), vernichter, durch die geheimen Artikel des pariser Friedens von 1814.
a) K. Napoleons Decret für d. Grossherzogth. Berg, v. 11. Jan. 1809, in Crome's u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 518. Königl. westphäl. Decret v. 28. März 1809, ebendas. S. 519, u. in d. Bulletin des lois du royaume de Westphalie, 1809, n° 47. Vergl. Rhein. Bund, XLV. 591. LI. 434. K. schwedische Verordn. v. 11. Oct. 1810, wegen Vererbung der landesherrlichen Activ- Lehen in dem Herzogthum Vorpommern und dem Fürstenthum Rügen. -- Ueber die neuesten Schicksale
II. Th. XVII. Cap.
fication bereits erfolgt war, anerkannt b), theils allgemein für nichtig erklärt ward c). Dagegen sind VII) seit Auflösung der teut- schen Reichsverbindung, in mehrern Bundes- staaten neue Staatslehen entstanden d). VIII) Aber gestattet wird nicht, daſs Jemand inländische Besitzungen einem auswärtigen Souverain zu Lehn auftrage, oder von ihm inländische Privatgüter oder Einkünfte zu Lehn nehmee). IX) Auch wird einem fremden Souverain, inländischer Lehnbesitz nicht leicht erlaubt f). X) Lehnähnliche Institute, fast wie auswärtige Staatslehen (feuda publica extra curtem), waren, seit 1806, in verschiedenen teutschen Staaten, die kaiser- lich-französischen Schenkungs- und MajoratDotationsGüter und Jahrren- ten. Sie wurden, etwa mit einer Aus- nahme g), vernichter, durch die geheimen Artikel des pariser Friedens von 1814.
a) K. Napoleons Decret für d. Groſsherzogth. Berg, v. 11. Jan. 1809, in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. II, S. 518. Königl. westphäl. Decret v. 28. März 1809, ebendas. S. 519, u. in d. Bulletin des lois du royaume de Westphalie, 1809, n° 47. Vergl. Rhein. Bund, XLV. 591. LI. 434. K. schwedische Verordn. v. 11. Oct. 1810, wegen Vererbung der landesherrlichen Activ- Lehen in dem Herzogthum Vorpommern und dem Fürstenthum Rügen. — Ueber die neuesten Schicksale
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0782"n="758"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XVII. Cap.</fw><lb/>
fication bereits erfolgt war, anerkannt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/>
theils allgemein für nichtig erklärt ward <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>).<lb/>
Dagegen sind VII) seit Auflösung der teut-<lb/>
schen Reichsverbindung, in mehrern Bundes-<lb/>
staaten <hirendition="#g">neue Staatslehen</hi> entstanden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>).<lb/>
VIII) Aber gestattet wird nicht, daſs Jemand<lb/>
inländische Besitzungen einem auswärtigen<lb/>
Souverain <hirendition="#g">zu Lehn auftrage,</hi> oder von<lb/>
ihm inländische Privatgüter oder Einkünfte<lb/><hirendition="#g">zu Lehn nehme</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>). IX) Auch wird einem<lb/>
fremden <hirendition="#g">Souverain,</hi> inländischer Lehnbesitz<lb/>
nicht leicht erlaubt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>). X) <hirendition="#g">Lehnähnliche</hi><lb/>
Institute, fast wie auswärtige Staatslehen (feuda<lb/>
publica extra curtem), waren, seit 1806, in<lb/>
verschiedenen teutschen Staaten, die kaiser-<lb/>
lich-<hirendition="#g">französischen Schenkungs</hi>- und<lb/><hirendition="#g">MajoratDotationsGüter</hi> und <hirendition="#g">Jahrren-<lb/>
ten</hi>. Sie wurden, etwa mit <hirendition="#g">einer</hi> Aus-<lb/>
nahme <hirendition="#i"><hirendition="#sup">g</hi></hi>), <hirendition="#g">vernichter,</hi> durch die geheimen<lb/>
Artikel des pariser Friedens von 1814.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">K. Napoleons Decret für d. Groſsherzogth. <hirendition="#i">Berg</hi>, v.<lb/>
11. Jan. 1809, in <hirendition="#k">Crome</hi>’s u. <hirendition="#k">Jaups</hi> Germanien, Bd.<lb/>
II, S. 518. Königl. <hirendition="#i">westphäl</hi>. Decret v. 28. März 1809,<lb/>
ebendas. S. 519, u. in d. Bulletin des lois du royaume<lb/>
de Westphalie, 1809, n° 47. Vergl. Rhein. Bund,<lb/>
XLV. 591. LI. 434. K. schwedische Verordn. v. 11.<lb/>
Oct. 1810, wegen Vererbung der landesherrlichen Activ-<lb/>
Lehen in dem Herzogthum <hirendition="#i"><hirendition="#g">Vorpommern</hi></hi> und dem<lb/>
Fürstenthum <hirendition="#i">Rügen</hi>. — Ueber die neuesten Schicksale<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[758/0782]
II. Th. XVII. Cap.
fication bereits erfolgt war, anerkannt b),
theils allgemein für nichtig erklärt ward c).
Dagegen sind VII) seit Auflösung der teut-
schen Reichsverbindung, in mehrern Bundes-
staaten neue Staatslehen entstanden d).
VIII) Aber gestattet wird nicht, daſs Jemand
inländische Besitzungen einem auswärtigen
Souverain zu Lehn auftrage, oder von
ihm inländische Privatgüter oder Einkünfte
zu Lehn nehme e). IX) Auch wird einem
fremden Souverain, inländischer Lehnbesitz
nicht leicht erlaubt f). X) Lehnähnliche
Institute, fast wie auswärtige Staatslehen (feuda
publica extra curtem), waren, seit 1806, in
verschiedenen teutschen Staaten, die kaiser-
lich-französischen Schenkungs- und
MajoratDotationsGüter und Jahrren-
ten. Sie wurden, etwa mit einer Aus-
nahme g), vernichter, durch die geheimen
Artikel des pariser Friedens von 1814.
a⁾ K. Napoleons Decret für d. Groſsherzogth. Berg, v.
11. Jan. 1809, in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd.
II, S. 518. Königl. westphäl. Decret v. 28. März 1809,
ebendas. S. 519, u. in d. Bulletin des lois du royaume
de Westphalie, 1809, n° 47. Vergl. Rhein. Bund,
XLV. 591. LI. 434. K. schwedische Verordn. v. 11.
Oct. 1810, wegen Vererbung der landesherrlichen Activ-
Lehen in dem Herzogthum Vorpommern und dem
Fürstenthum Rügen. — Ueber die neuesten Schicksale
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 758. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/782>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.