dung souverain gewordenen Landes- herrn empfieng, welcher zu dem rheini- schen Bund nicht gehörte, die Lehnver- bindung durch die rheinische BundesActe für aufgehoben nicht, sondern das Lehn, nach Erlöschung der Reichs Lehneigenschaft, nunmehr für ein Vorderlehn zu achten a). Dasselbe gilt 4) von solchen Reichs After- lehen, welche, während der Reichsverbin- dung, von jetzt als Standesherren unterge- ordneten ehemaligen reichsständischen Lan- desherren von fürstlichem oder gräflichem Stande, an nachher zu dem rheinischen Bund nicht gehörige Staaten, gleichviel ob diese zu dem teutschen Reich gehörten oder nicht b), oder an solche Reichsunmittelbare, welche nach Auflösung der Reichsverbindung rheinischen Bundesfürsten untergeordnet wur- den c), oder an ehemalige Reichsmittel- bared), verliehen wurden.
a) Beispiele von böhmischen und östreichischen Reichs- afterlehen der Fürsten von Reuss, von Schwarzburg u. von der Leyen. Moser v. d. t. Lehnsverfassung, 418 f. 420.
b)Moser a. a. O. S. 421.
c)Moser a. a. O. S. 423.
d)Moser a. a. O. S. 423. Nur werden Lehnverbindun- gen dieser, so wie der in der Note c angedeuteten Art, nicht in allen teutschen Bundesstaaten fernerhin gedul- det. Vergl. §. 448.
II. Th. XVII. Cap.
dung souverain gewordenen Landes- herrn empfieng, welcher zu dem rheini- schen Bund nicht gehörte, die Lehnver- bindung durch die rheinische BundesActe für aufgehoben nicht, sondern das Lehn, nach Erlöschung der Reichs Lehneigenschaft, nunmehr für ein Vorderlehn zu achten a). Dasselbe gilt 4) von solchen Reichs After- lehen, welche, während der Reichsverbin- dung, von jetzt als Standesherren unterge- ordneten ehemaligen reichsständischen Lan- desherren von fürstlichem oder gräflichem Stande, an nachher zu dem rheinischen Bund nicht gehörige Staaten, gleichviel ob diese zu dem teutschen Reich gehörten oder nicht b), oder an solche Reichsunmittelbare, welche nach Auflösung der Reichsverbindung rheinischen Bundesfürsten untergeordnet wur- den c), oder an ehemalige Reichsmittel- bared), verliehen wurden.
a) Beispiele von böhmischen und östreichischen Reichs- afterlehen der Fürsten von Reuſs, von Schwarzburg u. von der Leyen. Moser v. d. t. Lehnsverfassung, 418 f. 420.
b)Moser a. a. O. S. 421.
c)Moser a. a. O. S. 423.
d)Moser a. a. O. S. 423. Nur werden Lehnverbindun- gen dieser, so wie der in der Note c angedeuteten Art, nicht in allen teutschen Bundesstaaten fernerhin gedul- det. Vergl. §. 448.
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II. Th. XVII. Cap.
dung souverain gewordenen Landes-
herrn empfieng, welcher zu dem rheini-
schen Bund nicht gehörte, die Lehnver-
bindung durch die rheinische BundesActe
für aufgehoben nicht, sondern das Lehn,
nach Erlöschung der Reichs Lehneigenschaft,
nunmehr für ein Vorderlehn zu achten a).
Dasselbe gilt 4) von solchen Reichs After-
lehen, welche, während der Reichsverbin-
dung, von jetzt als Standesherren unterge-
ordneten ehemaligen reichsständischen Lan-
desherren von fürstlichem oder gräflichem
Stande, an nachher zu dem rheinischen Bund
nicht gehörige Staaten, gleichviel ob diese
zu dem teutschen Reich gehörten oder nicht b),
oder an solche Reichsunmittelbare,
welche nach Auflösung der Reichsverbindung
rheinischen Bundesfürsten untergeordnet wur-
den c), oder an ehemalige Reichsmittel-
bare d), verliehen wurden.
a⁾ Beispiele von böhmischen und östreichischen Reichs-
afterlehen der Fürsten von Reuſs, von Schwarzburg u. von
der Leyen. Moser v. d. t. Lehnsverfassung, 418 f. 420.
b⁾ Moser a. a. O. S. 421.
c⁾ Moser a. a. O. S. 423.
d⁾ Moser a. a. O. S. 423. Nur werden Lehnverbindun-
gen dieser, so wie der in der Note c angedeuteten Art,
nicht in allen teutschen Bundesstaaten fernerhin gedul-
det. Vergl. §. 448.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 752. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/776>, abgerufen am 22.11.2024.
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