same, dem Kaiser und Reich zugethan waren, bei Auflösung der Reichsverbindung ganz aufgehört, durch Appropriation. Endlich 4) hörte auch, schon durch die rheinische BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol- cher Keichs Afterlehen gänzlich auf, welche ein rheinischer Bundesfürst von einem andern Bundesfürsten bis dahin empfan- gen hatte (§. 82. IV).
a) Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen Lehnsverfassung, S. 34 ff.
b) Rhein. Bund, XIII. 96. 99.
c) Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo- ser a. a. O., S. 144--147. Ebenders. von d. t. Reichs- tagsgeschäften, S. 1383.
§. 443. 2) Oder bloss mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn.
II) Bei andern vormaligen Reichslehen, ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung, nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver- änderung eingetreten. Es wird nämlich 1) bei denjenigen Reichs Vorderlehen, deren Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun- gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun- desstaates unterworfen sind, die Lehn- hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,
II. Th. XVII. Cap.
same, dem Kaiser und Reich zugethan waren, bei Auflösung der Reichsverbindung ganz aufgehört, durch Appropriation. Endlich 4) hörte auch, schon durch die rheinische BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol- cher Keichs Afterlehen gänzlich auf, welche ein rheinischer Bundesfürst von einem andern Bundesfürsten bis dahin empfan- gen hatte (§. 82. IV).
a) Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen Lehnsverfassung, S. 34 ff.
b) Rhein. Bund, XIII. 96. 99.
c) Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo- ser a. a. O., S. 144—147. Ebenders. von d. t. Reichs- tagsgeschäften, S. 1383.
§. 443. 2) Oder bloſs mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn.
II) Bei andern vormaligen Reichslehen, ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung, nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver- änderung eingetreten. Es wird nämlich 1) bei denjenigen Reichs Vorderlehen, deren Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun- gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun- desstaates unterworfen sind, die Lehn- hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0774"n="750"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XVII. Cap.</fw><lb/>
same, dem Kaiser und Reich zugethan waren,<lb/>
bei Auflösung der Reichsverbindung ganz<lb/><hirendition="#g">aufgehört,</hi> durch Appropriation. Endlich<lb/>
4) hörte auch, schon durch die rheinische<lb/>
BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol-<lb/>
cher Keichs <hirendition="#g">Afterl</hi>ehen gänzlich auf, welche<lb/>
ein <hirendition="#g">rheinischer Bundesfürst</hi> von einem<lb/><hirendition="#g">andern Bundesfürsten</hi> bis dahin empfan-<lb/>
gen hatte (§. 82. IV).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Verzeichnisse derselben, bei <hirendition="#k">Moser</hi> v. d. teutschen<lb/>
Lehnsverfassung, S. 34 ff.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Rhein. Bund, XIII. 96. 99.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. <hirendition="#k">Mo-<lb/>
ser</hi> a. a. O., S. 144—147. <hirendition="#i">Ebenders</hi>. von d. t. Reichs-<lb/>
tagsgeschäften, S. 1383.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 443.<lb/>
2) <hirendition="#i">Oder bloſs mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn</hi>.</head><lb/><p>II) Bei andern vormaligen Reichslehen,<lb/>
ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung,<lb/>
nur in Ansehung des <hirendition="#g">Lehnherrn</hi> eine <hirendition="#g">Ver-<lb/>
änderung</hi> eingetreten. Es wird nämlich<lb/>
1) bei denjenigen Reichs <hirendition="#g">Vorderl</hi>ehen, deren<lb/>
Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun-<lb/>
gen, jetzt der <hirendition="#g">Staatshoheit</hi> eines <hirendition="#g">Bun-<lb/>
desstaates unterworfen</hi> sind, die Lehn-<lb/>
hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[750/0774]
II. Th. XVII. Cap.
same, dem Kaiser und Reich zugethan waren,
bei Auflösung der Reichsverbindung ganz
aufgehört, durch Appropriation. Endlich
4) hörte auch, schon durch die rheinische
BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol-
cher Keichs Afterlehen gänzlich auf, welche
ein rheinischer Bundesfürst von einem
andern Bundesfürsten bis dahin empfan-
gen hatte (§. 82. IV).
a⁾ Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen
Lehnsverfassung, S. 34 ff.
b⁾ Rhein. Bund, XIII. 96. 99.
c⁾ Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo-
ser a. a. O., S. 144—147. Ebenders. von d. t. Reichs-
tagsgeschäften, S. 1383.
§. 443.
2) Oder bloſs mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn.
II) Bei andern vormaligen Reichslehen,
ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung,
nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver-
änderung eingetreten. Es wird nämlich
1) bei denjenigen Reichs Vorderlehen, deren
Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun-
gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun-
desstaates unterworfen sind, die Lehn-
hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 750. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/774>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.