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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Lehnhoheit und Lehnverbindung.
sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr.
der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns
Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer
allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi-
schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg
1799. 8.
§. 440.
Insonderheit über auswärtige Staatslehen.

Ueber auswärtige Staatslehen (feuda
extra curtem), so weit dergleichen noch
vorkommen, steht die Lehnhoheit dem
Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur
dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar-
keit begründet ist. So fern der Vassall
selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem
Besitz der Souverainetät sich befindet,
gehört auch ihm die Lehnhoheit a).

a) H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter
gentes. Jen. 1768 4.
§. 441.
II) Lehnverhindung.

Theils die Auflösung der teutschen Reichs-
verbindung überhaupt, theils die in der rhei-
nischen BundesActe geschehene wechselsei-
tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf
jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,

Lehnhoheit und Lehnverbindung.
sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr.
der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns
Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer
allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi-
schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg
1799. 8.
§. 440.
Insonderheit über auswärtige Staatslehen.

Ueber auswärtige Staatslehen (feuda
extra curtem), so weit dergleichen noch
vorkommen, steht die Lehnhoheit dem
Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur
dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar-
keit begründet ist. So fern der Vassall
selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem
Besitz der Souverainetät sich befindet,
gehört auch ihm die Lehnhoheit a).

a) H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter
gentes. Jen. 1768 4.
§. 441.
II) Lehnverhindung.

Theils die Auflösung der teutschen Reichs-
verbindung überhaupt, theils die in der rhei-
nischen BundesActe geschehene wechselsei-
tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf
jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,

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[747/0771] Lehnhoheit und Lehnverbindung. a⁾ sen 1785. fol.), §. 16 u. 81. Schnauberts Staatsr. der gesammten Reichslande, §. 56 f. Hagemanns Einl. in das Lehnr., §. 8. M. J. Behrs Versuch einer allgemeinen Bestimmung des rechtl. Unterschieds zwi- schen Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit. Wirzburg 1799. 8. §. 440. Insonderheit über auswärtige Staatslehen. Ueber auswärtige Staatslehen (feuda extra curtem), so weit dergleichen noch vorkommen, steht die Lehnhoheit dem Lehnherrn, ganz oder zum Theil, nur dann zu, wenn solche als Staatsdienstbar- keit begründet ist. So fern der Vassall selbst, in Absicht auf das Lehn, in dem Besitz der Souverainetät sich befindet, gehört auch ihm die Lehnhoheit a). a⁾ H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1768 4. §. 441. II) Lehnverhindung. Theils die Auflösung der teutschen Reichs- verbindung überhaupt, theils die in der rhei- nischen BundesActe geschehene wechselsei- tige Verzichtleistung aller Bundesfürsten, auf jedes wirkliche oder gegenwärtige Recht,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 747. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/771>, abgerufen am 21.11.2024.