Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit,
unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte
einen Theil der bisherigen teutschen Terri-
torialRegenten für souverain, einen andern
für unterworfen, der Oberhoheit einzelner
Bundesfürsten a). An die Stelle des teutschen
Reichs, trat, doch nur für die meisten b)
souverain gewordenen teutschen Fürsten, der
rheinische (französisch-rheinische, ger-
manische) Bund, einseitig und eigenmäch-
tig gebildet in dem französischen Cabinet,
in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris
unbedingt angenommen von dort anwesen-
den Gesandten der zu Bundesgenossen von
dem Protector berufenen teutschen Fürsten.
Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er-
richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen
nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich,
der Form nach ein Vertrag, zwischen dem
Kaiser. von Frankreich auf der einen, den
Bundesfürsten auf der andern Seite c), dann
auch zwischen den Bundesfürsten unter sich.
Anerkannt ward der Bund, selbst in An-
sehung der künftig noch hinzutretenden Sou-
veraine, von Russland und Preussen,
in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7.
und 9. Jul. 1807 d). Garantirt ward
die Integrität der rheinischen Bundesstaaten

Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit,
unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte
einen Theil der bisherigen teutschen Terri-
torialRegenten für souverain, einen andern
für unterworfen, der Oberhoheit einzelner
Bundesfürsten a). An die Stelle des teutschen
Reichs, trat, doch nur für die meisten b)
souverain gewordenen teutschen Fürsten, der
rheinische (französisch-rheinische, ger-
manische) Bund, einseitig und eigenmäch-
tig gebildet in dem französischen Cabinet,
in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris
unbedingt angenommen von dort anwesen-
den Gesandten der zu Bundesgenossen von
dem Protector berufenen teutschen Fürsten.
Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er-
richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen
nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich,
der Form nach ein Vertrag, zwischen dem
Kaiser. von Frankreich auf der einen, den
Bundesfürsten auf der andern Seite c), dann
auch zwischen den Bundesfürsten unter sich.
Anerkannt ward der Bund, selbst in An-
sehung der künftig noch hinzutretenden Sou-
veraine, von Ruſsland und Preuſsen,
in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7.
und 9. Jul. 1807 d). Garantirt ward
die Integrität der rheinischen Bundesstaaten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0077" n="53"/><fw place="top" type="header">Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.</fw><lb/>
die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit,<lb/>
unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte<lb/>
einen Theil der bisherigen teutschen Terri-<lb/>
torialRegenten für <hi rendition="#g">souverain</hi>, einen andern<lb/>
für <hi rendition="#g">unterworfen</hi>, der Oberhoheit einzelner<lb/>
Bundesfürsten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). An die Stelle des teutschen<lb/>
Reichs, trat, doch nur für die meisten <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>)<lb/>
souverain gewordenen teutschen Fürsten, der<lb/><hi rendition="#g">rheinische</hi> (französisch-rheinische, ger-<lb/>
manische) <hi rendition="#g">Bund</hi>, einseitig und eigenmäch-<lb/>
tig gebildet in dem französischen Cabinet,<lb/>
in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris<lb/>
unbedingt angenommen von dort anwesen-<lb/>
den Gesandten der zu Bundesgenossen von<lb/>
dem Protector berufenen teutschen Fürsten.<lb/>
Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er-<lb/>
richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen<lb/>
nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich,<lb/>
der Form nach ein Vertrag, zwischen dem<lb/>
Kaiser. von Frankreich auf der einen, den<lb/>
Bundesfürsten auf der andern Seite <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>), dann<lb/>
auch zwischen den Bundesfürsten unter sich.<lb/><hi rendition="#g">Anerkannt</hi> ward der Bund, selbst in An-<lb/>
sehung der künftig noch hinzutretenden Sou-<lb/>
veraine, von <hi rendition="#g">Ru&#x017F;sland</hi> und <hi rendition="#g">Preu&#x017F;sen</hi>,<lb/>
in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7.<lb/>
und 9. Jul. 1807 <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>). <hi rendition="#g">Garantirt</hi> ward<lb/>
die Integrität der rheinischen Bundesstaaten<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[53/0077] Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit, unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte einen Theil der bisherigen teutschen Terri- torialRegenten für souverain, einen andern für unterworfen, der Oberhoheit einzelner Bundesfürsten a). An die Stelle des teutschen Reichs, trat, doch nur für die meisten b) souverain gewordenen teutschen Fürsten, der rheinische (französisch-rheinische, ger- manische) Bund, einseitig und eigenmäch- tig gebildet in dem französischen Cabinet, in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris unbedingt angenommen von dort anwesen- den Gesandten der zu Bundesgenossen von dem Protector berufenen teutschen Fürsten. Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er- richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich, der Form nach ein Vertrag, zwischen dem Kaiser. von Frankreich auf der einen, den Bundesfürsten auf der andern Seite c), dann auch zwischen den Bundesfürsten unter sich. Anerkannt ward der Bund, selbst in An- sehung der künftig noch hinzutretenden Sou- veraine, von Ruſsland und Preuſsen, in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7. und 9. Jul. 1807 d). Garantirt ward die Integrität der rheinischen Bundesstaaten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/77
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/77>, abgerufen am 27.11.2024.