Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.Kirchenhoheit. über einen gleichen Festkalender sichverglichen e). a) Ausnahmsweise kann der Vollgenss der bürgerlichen Rechte, als Preis der sittlichen und bürgerlichen Ver- edlung einer, mit solchen noch nicht ausgestatteten, Glaubenspartei ausgesetzt werden. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 393 ff. b) Eine Staatsreligion ist weder rechtlich noch theologisch denkbar; und die Kirche, zu welcher der Regent und die Mitglieder seiner Familie sich persönlich bekennen, darf desswegen weder als Kirche des Staates, noch als herrschend betrachtet werden. Eine allgemeine Staats- oder NationalKirche, gieht es in Teutschland nicht. -- Dagegen vergl. man die französische Constitution v. 4. Jun. 1814, Art. 5 u. 6, nebst den Aeusserungen in der Kammer der Deputirten am 11. Jul. 1814, in dem Jour- nal de Francfort, 1814, n° 198. -- Ob es eine ka- tholische (National-) Kirche Teutschlands oder in Teutsch- land gebe, oder, nach dem römischen CurialStyl, nur katholische Kirchen Teutschlands? s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 473, Note *. c) In allen Accessions- und ReceptionsVerträgen der in den rheinischen Bund neu aufgenommenen Regenten, seit dem Friedensschluss zwischen Frankreich und dem König von Suchsen, datirt Posen 11. Dec. 1806, ward dieses, zum Vortheil der Katholiken, ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Am merkwürdigsten ist die Stelle in dem Art. 5 des gedachten Friedensschlusses. Rhein. Bund. III. 468. -- Im Wesentlichen steht dasselbe in allen spätern ReceptionsVerträgen, z. B. der Herzoge von Sachsen, Mecklenburg und HolsteinOldenburg, der Fürsten von Anhult, Schwarzhurg, Waldeck, Reuss, Lippe, nur mit der wichtigen Einschränkung: "sans cependant deroger a la possession et jouissance actuelle Kirchenhoheit. über einen gleichen Festkalender sichverglichen e). a) Ausnahmsweise kann der Vollgenſs der bürgerlichen Rechte, als Preis der sittlichen und bürgerlichen Ver- edlung einer, mit solchen noch nicht ausgestatteten, Glaubenspartei ausgesetzt werden. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 393 ff. b) Eine Staatsreligion ist weder rechtlich noch theologisch denkbar; und die Kirche, zu welcher der Regent und die Mitglieder seiner Familie sich persönlich bekennen, darf deſswegen weder als Kirche des Staates, noch als herrschend betrachtet werden. Eine allgemeine Staats- oder NationalKirche, gieht es in Teutschland nicht. — Dagegen vergl. man die französische Constitution v. 4. Jun. 1814, Art. 5 u. 6, nebst den Aeusserungen in der Kammer der Deputirten am 11. Jul. 1814, in dem Jour- nal de Francfort, 1814, n° 198. — Ob es eine ka- tholische (National-) Kirche Teutschlands oder in Teutsch- land gebe, oder, nach dem römischen CurialStyl, nur katholische Kirchen Teutschlands? s. Klübers angef. Uebersicht etc., S. 473, Note *. c) In allen Accessions- und ReceptionsVerträgen der in den rheinischen Bund neu aufgenommenen Regenten, seit dem Friedensschluſs zwischen Frankreich und dem König von Suchsen, datirt Posen 11. Dec. 1806, ward dieses, zum Vortheil der Katholiken, ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Am merkwürdigsten ist die Stelle in dem Art. 5 des gedachten Friedensschlusses. Rhein. Bund. III. 468. — Im Wesentlichen steht dasselbe in allen spätern ReceptionsVerträgen, z. 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Kirchenhoheit.
über einen gleichen Festkalender sich
verglichen e).
a⁾ Ausnahmsweise kann der Vollgenſs der bürgerlichen
Rechte, als Preis der sittlichen und bürgerlichen Ver-
edlung einer, mit solchen noch nicht ausgestatteten,
Glaubenspartei ausgesetzt werden. Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 393 ff.
b⁾ Eine Staatsreligion ist weder rechtlich noch theologisch
denkbar; und die Kirche, zu welcher der Regent und
die Mitglieder seiner Familie sich persönlich bekennen,
darf deſswegen weder als Kirche des Staates, noch als
herrschend betrachtet werden. Eine allgemeine Staats-
oder NationalKirche, gieht es in Teutschland nicht. —
Dagegen vergl. man die französische Constitution v. 4.
Jun. 1814, Art. 5 u. 6, nebst den Aeusserungen in der
Kammer der Deputirten am 11. Jul. 1814, in dem Jour-
nal de Francfort, 1814, n° 198. — Ob es eine ka-
tholische (National-) Kirche Teutschlands oder in Teutsch-
land gebe, oder, nach dem römischen CurialStyl, nur
katholische Kirchen Teutschlands? s. Klübers angef.
Uebersicht etc., S. 473, Note *.
c⁾ In allen Accessions- und ReceptionsVerträgen der in den
rheinischen Bund neu aufgenommenen Regenten, seit
dem Friedensschluſs zwischen Frankreich und dem
König von Suchsen, datirt Posen 11. Dec. 1806, ward
dieses, zum Vortheil der Katholiken, ausdrücklich zur
Bedingung gemacht. Am merkwürdigsten ist die Stelle
in dem Art. 5 des gedachten Friedensschlusses. Rhein.
Bund. III. 468. — Im Wesentlichen steht dasselbe in
allen spätern ReceptionsVerträgen, z. B. der Herzoge
von Sachsen, Mecklenburg und HolsteinOldenburg, der
Fürsten von Anhult, Schwarzhurg, Waldeck, Reuſs,
Lippe, nur mit der wichtigen Einschränkung: „sans
cependant déroger à la possession et jouissance actuelle
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