fugt seyn. Hiedurch und durch das staats- rechtliche Verhältniss der Kirche zu dem Staat überhaupt (§. 423), bestimmt sich der Um- fang der Gerechtsame weltlicher Re- genten, katholischer und evangelischer, über die katholische Kirche in ihren Staaten a). VIII) Evangelischeb) Regen- ten befinden sich, über evangelische Un- terthanen, gewöhnlich in dem Besitz des Kirchenregimentes. Der Grund hievon c) wird gesucht, bald in einem Episcopal- oder DevolutionsSystem d), bald in dem Terri- torialSystem e), bald in dem Collegial. f), wenigstens Collegial Episcopal- oder ver- mischteng) System. Nach Verschieden- heit des Grundes der Kirchengewalt, ist der Umfang der unter ihr begriffenen Rechte verschieden. Ein bestimmtes Mitwirkungs- recht kann einer kirchengesellschaft- lichen Behörde zustehen, z. B. einer Sy- node, die General- oder ProvinzialSynode seyn kann, den Landständen, als Vertretern der Kirchengesellschaft, u. d. IX) Auch den Standesherren und Grundherren, stehen be- stimmte Gerechtsame in Kirchensachen zu.
a) J. Reibels DiöcesanVerhältniss etc., s. oben §. 421, Note a. Actenstücke, über die in den Jahren 1814 u. 1815 verfügte Trennung der zum Bisthum Consfanz
II. Th. XVI. Cap.
fugt seyn. Hiedurch und durch das staats- rechtliche Verhältniſs der Kirche zu dem Staat überhaupt (§. 423), bestimmt sich der Um- fang der Gerechtsame weltlicher Re- genten, katholischer und evangelischer, über die katholische Kirche in ihren Staaten a). VIII) Evangelischeb) Regen- ten befinden sich, über evangelische Un- terthanen, gewöhnlich in dem Besitz des Kirchenregimentes. Der Grund hievon c) wird gesucht, bald in einem Episcopal- oder DevolutionsSystem d), bald in dem Terri- torialSystem e), bald in dem Collegial. f), wenigstens Collegial Episcopal- oder ver- mischteng) System. Nach Verschieden- heit des Grundes der Kirchengewalt, ist der Umfang der unter ihr begriffenen Rechte verschieden. Ein bestimmtes Mitwirkungs- recht kann einer kirchengesellschaft- lichen Behörde zustehen, z. B. einer Sy- node, die General- oder ProvinzialSynode seyn kann, den Landständen, als Vertretern der Kirchengesellschaft, u. d. IX) Auch den Standesherren und Grundherren, stehen be- stimmte Gerechtsame in Kirchensachen zu.
a) J. Reibels DiöcesanVerhältniſs etc., s. oben §. 421, Note a. Actenstücke, über die in den Jahren 1814 u. 1815 verfügte Trennung der zum Bisthum Consfanz
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II. Th. XVI. Cap.
fugt seyn. Hiedurch und durch das staats-
rechtliche Verhältniſs der Kirche zu dem Staat
überhaupt (§. 423), bestimmt sich der Um-
fang der Gerechtsame weltlicher Re-
genten, katholischer und evangelischer,
über die katholische Kirche in ihren
Staaten a). VIII) Evangelische b) Regen-
ten befinden sich, über evangelische Un-
terthanen, gewöhnlich in dem Besitz des
Kirchenregimentes. Der Grund hievon c) wird
gesucht, bald in einem Episcopal- oder
DevolutionsSystem d), bald in dem Terri-
torialSystem e), bald in dem Collegial. f),
wenigstens Collegial Episcopal- oder ver-
mischten g) System. Nach Verschieden-
heit des Grundes der Kirchengewalt, ist der
Umfang der unter ihr begriffenen Rechte
verschieden. Ein bestimmtes Mitwirkungs-
recht kann einer kirchengesellschaft-
lichen Behörde zustehen, z. B. einer Sy-
node, die General- oder ProvinzialSynode
seyn kann, den Landständen, als Vertretern
der Kirchengesellschaft, u. d. IX) Auch den
Standesherren und Grundherren, stehen be-
stimmte Gerechtsame in Kirchensachen zu.
a⁾ J. Reibels DiöcesanVerhältniſs etc., s. oben §. 421,
Note a. Actenstücke, über die in den Jahren 1814 u.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 716. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/740>, abgerufen am 22.11.2024.
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