tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher- Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d. BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165.
I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen, und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes- verehrung, nach einem bestimmten Lehr- begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen Daseyn in dem Staat, der Billigung des Staates. Sie muss sich Bedingungen dieses Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats- zweck angemessen sind. Diese Bedingungen sind theils natürlich, theils positiv, je nachdem sie aus der Natur des beiderseiti- gen Verhältnisses fliessen, oder auf willkühr- lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-
II. Th. XVI. Cap.
tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher- Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d. BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165.
I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen, und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes- verehrung, nach einem bestimmten Lehr- begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen Daseyn in dem Staat, der Billigung des Staates. Sie muſs sich Bedingungen dieses Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats- zweck angemessen sind. Diese Bedingungen sind theils natürlich, theils positiv, je nachdem sie aus der Natur des beiderseiti- gen Verhältnisses flieſsen, oder auf willkühr- lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-
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II. Th. XVI. Cap.
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tionen bei derselben, und von königl. sächsischen Bücher-
Privilegien, s. A. F. Schott de publica rei librariae
cura, inprimis Lipsiensi. Lips. 1778. Pütter von d.
BücherNachdruck, S. 185. Westphals Privatr. I. 165.
XVI. Capitel.
Kirchenhoheit.
§. 419.
Kirche. Kirchenhoheit. KirchenStaatsrecht.
I) Kirche ist eine Gesellschaft, welche
zu sittlicher Vervollkommnung der Einzelnen,
und zu gemeinschaftlicher äusserer Gottes-
verehrung, nach einem bestimmten Lehr-
begriff, vereinigt ist. II) Als Gesellschaft
bedarf eine Kirche, zu ihrem rechtlichen
Daseyn in dem Staat, der Billigung des
Staates. Sie muſs sich Bedingungen dieses
Daseyns gefallen lassen, welche dem Staats-
zweck angemessen sind. Diese Bedingungen
sind theils natürlich, theils positiv, je
nachdem sie aus der Natur des beiderseiti-
gen Verhältnisses flieſsen, oder auf willkühr-
lichen Bestimmungen beruhen. III) Der In-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/724>, abgerufen am 23.11.2024.
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