bildlicher Geisteswerks, gegen Willen und Absicht ihrer Urheber, oder deren Rechts- nachfolger; es sey durch Schreib-, Buch- drucker-, Steinschreiber-, Formschneide-, Kupferstecher-, oder irgend eine andere bil- dende Kunst. Immer unbillig, sehr oft schäd- lich, obwohl ohne positive Einschränkung nicht wider das strenge Recht, verdient er, zugleich aber auch die Festsetzung und Hand- habung billiger Bücherpreise, eine ge- setzliche Bestimmung b), übereinstimmend, wo möglich, für alle Bundesstaaten und auch für Nachbarstaaten. Die teutsche Bundes- Acte c) verweiset die Abfassung gleichför- miger Verfügungen, über Pressfreiheit und Sicherstellung der Rechte der Schrift- steller und Verleger gegen den Nachdruck, an die Bundesversammlung. II) Als parti- culäres d) Schutzmittel gegen Büchernach- druck, werden in einzelnen Fällen landes- herrlicheBücherPrivilegien, gesucht, und meist auch ertheilt. Die wirksamsten sind jetzt, wegen der leipziger Messen, die könig- lich-sächsischen e).
a)Pütters Lit. III. 595. Klübers Lit. §. 1358. Püt- ters Beitr. I. 241. Ersch Handb. der teutsch. Lite- ratur, Bd. I, Abth. 1. Abschn. 2, Num. 560--564. Abth. 3, Abschn. 1, Num. 1903--1908. -- R. Z. Be-
II. Th. XV. Cap.
bildlicher Geisteswerks, gegen Willen und Absicht ihrer Urheber, oder deren Rechts- nachfolger; es sey durch Schreib-, Buch- drucker-, Steinschreiber-, Formschneide-, Kupferstecher-, oder irgend eine andere bil- dende Kunst. Immer unbillig, sehr oft schäd- lich, obwohl ohne positive Einschränkung nicht wider das strenge Recht, verdient er, zugleich aber auch die Festsetzung und Hand- habung billiger Bücherpreise, eine ge- setzliche Bestimmung b), übereinstimmend, wo möglich, für alle Bundesstaaten und auch für Nachbarstaaten. Die teutsche Bundes- Acte c) verweiset die Abfassung gleichför- miger Verfügungen, über Preſsfreiheit und Sicherstellung der Rechte der Schrift- steller und Verleger gegen den Nachdruck, an die Bundesversammlung. II) Als parti- culäres d) Schutzmittel gegen Büchernach- druck, werden in einzelnen Fällen landes- herrlicheBücherPrivilegien, gesucht, und meist auch ertheilt. Die wirksamsten sind jetzt, wegen der leipziger Messen, die könig- lich-sächsischen e).
a)Pütters Lit. III. 595. Klübers Lit. §. 1358. Püt- ters Beitr. I. 241. Ersch Handb. der teutsch. Lite- ratur, Bd. I, Abth. 1. Abschn. 2, Num. 560—564. Abth. 3, Abschn. 1, Num. 1903—1908. — R. Z. Be-
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II. Th. XV. Cap.
bildlicher Geisteswerks, gegen Willen und
Absicht ihrer Urheber, oder deren Rechts-
nachfolger; es sey durch Schreib-, Buch-
drucker-, Steinschreiber-, Formschneide-,
Kupferstecher-, oder irgend eine andere bil-
dende Kunst. Immer unbillig, sehr oft schäd-
lich, obwohl ohne positive Einschränkung
nicht wider das strenge Recht, verdient er,
zugleich aber auch die Festsetzung und Hand-
habung billiger Bücherpreise, eine ge-
setzliche Bestimmung b), übereinstimmend,
wo möglich, für alle Bundesstaaten und auch
für Nachbarstaaten. Die teutsche Bundes-
Acte c) verweiset die Abfassung gleichför-
miger Verfügungen, über Preſsfreiheit
und Sicherstellung der Rechte der Schrift-
steller und Verleger gegen den Nachdruck,
an die Bundesversammlung. II) Als parti-
culäres d) Schutzmittel gegen Büchernach-
druck, werden in einzelnen Fällen landes-
herrlicheBücherPrivilegien, gesucht, und
meist auch ertheilt. Die wirksamsten sind
jetzt, wegen der leipziger Messen, die könig-
lich-sächsischen e).
a⁾ Pütters Lit. III. 595. Klübers Lit. §. 1358. Püt-
ters Beitr. I. 241. Ersch Handb. der teutsch. Lite-
ratur, Bd. I, Abth. 1. Abschn. 2, Num. 560—564.
Abth. 3, Abschn. 1, Num. 1903—1908. — R. Z. Be-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 698. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/722>, abgerufen am 22.11.2024.
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