diejenigen ihrer Titel verzichteten, welche eine Beziehung auf das teutsche Reich aus- drückten c), und unter den teutschen Bun- desSouverainen nur Kurhessen noch seinen auf die ehemalige Reichsverfassung sich be- ziehenden Titel fortführt (§. 48 u. 109); so lässt man doch die, unter ehemaliger kaiserlicher und ReichsAuctorität erlangten Standeserhöhungen der Untertha- nen teutscher Bundesstaaten noch fortdauern (§. 52); nur muss die, auf das teutsche Reich sich beziehende Nebenbenennung (z. B. Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei- herr, u. d.) unterbleiben (§. 48).
a) Vergl. Klübers jur. Bibl. XXV. 68. Rheinische ReichsVicariatsHofgerichtsConclusa, 1790, S. 80. All- gem. literar. Anzeiger, 1799, n. 51 u. 114. G. F. Müller, die Art und Weise, wie im teutschen Rei- che neue Fürsten, Grafen, Freiherren und Edelleute gemacht werden, und was dafür bezahlt werden muss (Wolfenb. 1797. 8.), S. 94. ReichshofCanzleiTaxordn. v. 1659. in Gerstlachers Handb. V. 773. und in Schmauss C. I. P. A. -- In dem Königreich Baiern gehört zu einem Adelsdiplom mit dem Prädicat vom, sammt allen darunter begriffenen Abtsufungen, ein 60 GuldenStempelbogen, zu dem Freiherrudiplom ein 90 Gulden-, u. zu dem Grafendiplom ein 120 GuldenStem- pelbogen. Die AdelsTaxe ist daselbst, für einen Gra- fen 4589 fl., für einen Freiherrn 2453 fl., für einen Ritter 733 fl., für einen Edlen 633 fl. Regier. Blatt v. 1808, Num. 13.
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
diejenigen ihrer Titel verzichteten, welche eine Beziehung auf das teutsche Reich aus- drückten c), und unter den teutschen Bun- desSouverainen nur Kurhessen noch seinen auf die ehemalige Reichsverfassung sich be- ziehenden Titel fortführt (§. 48 u. 109); so läſst man doch die, unter ehemaliger kaiserlicher und ReichsAuctorität erlangten Standeserhöhungen der Untertha- nen teutscher Bundesstaaten noch fortdauern (§. 52); nur muſs die, auf das teutsche Reich sich beziehende Nebenbenennung (z. B. Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei- herr, u. d.) unterbleiben (§. 48).
a) Vergl. Klübers jur. Bibl. XXV. 68. Rheinische ReichsVicariatsHofgerichtsConclusa, 1790, S. 80. All- gem. literar. Anzeiger, 1799, n. 51 u. 114. G. F. Müller, die Art und Weise, wie im teutschen Rei- che neue Fürsten, Grafen, Freiherren und Edelleute gemacht werden, und was dafür bezahlt werden muſs (Wolfenb. 1797. 8.), S. 94. ReichshofCanzleiTaxordn. v. 1659. in Gerstlachers Handb. V. 773. und in Schmauss C. I. P. A. — In dem Königreich Baiern gehört zu einem Adelsdiplom mit dem Prädicat vom, sammt allen darunter begriffenen Abtsufungen, ein 60 GuldenStempelbogen, zu dem Freiherrudiplom ein 90 Gulden-, u. zu dem Grafendiplom ein 120 GuldenStem- pelbogen. Die AdelsTaxe ist daselbst, für einen Gra- fen 4589 fl., für einen Freiherrn 2453 fl., für einen Ritter 733 fl., für einen Edlen 633 fl. Regier. Blatt v. 1808, Num. 13.
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II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
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desSouverainen nur Kurhessen noch seinen
auf die ehemalige Reichsverfassung sich be-
ziehenden Titel fortführt (§. 48 u. 109); so
läſst man doch die, unter ehemaliger
kaiserlicher und ReichsAuctorität
erlangten Standeserhöhungen der Untertha-
nen teutscher Bundesstaaten noch fortdauern
(§. 52); nur muſs die, auf das teutsche
Reich sich beziehende Nebenbenennung (z. B.
Reichsfürst, Reichsgraf, Reichsfrei-
herr, u. d.) unterbleiben (§. 48).
a⁾ Vergl. Klübers jur. Bibl. XXV. 68. Rheinische
ReichsVicariatsHofgerichtsConclusa, 1790, S. 80. All-
gem. literar. Anzeiger, 1799, n. 51 u. 114. G. F.
Müller, die Art und Weise, wie im teutschen Rei-
che neue Fürsten, Grafen, Freiherren und Edelleute
gemacht werden, und was dafür bezahlt werden muſs
(Wolfenb. 1797. 8.), S. 94. ReichshofCanzleiTaxordn.
v. 1659. in Gerstlachers Handb. V. 773. und in
Schmauss C. I. P. A. — In dem Königreich Baiern
gehört zu einem Adelsdiplom mit dem Prädicat vom,
sammt allen darunter begriffenen Abtsufungen, ein 60
GuldenStempelbogen, zu dem Freiherrudiplom ein 90
Gulden-, u. zu dem Grafendiplom ein 120 GuldenStem-
pelbogen. Die AdelsTaxe ist daselbst, für einen Gra-
fen 4589 fl., für einen Freiherrn 2453 fl., für einen
Ritter 733 fl., für einen Edlen 633 fl. Regier. Blatt
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/708>, abgerufen am 22.11.2024.
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