jährliche Pension (Ruhe- oder Versorgungs- Gehalt, Pension de retraite) gegeben zu wer- den b). War der Staatsdienst selbst, die un- mittelbare Ursache der Unfähigkeit, so ist volleEntschädigung desDieners Zwang- pflicht. VII) In allen diesen Fällen, legt die Heiligkeit des Staatszweckes beiden Theilen wesentliche Pflichten auf c): dem Staat, die Entlassung, Versetzung, oder Zuruhe- setzung, nur nach der Forderung des Staats- zweckes, mithin nach Pflicht, zu ver- fügen; dem Diener, bei einer Aufkün- digung nach untadelhaften Gründen (nicht nach blosser Willkühr) zu verfahren, zu deren Beurtheilung zwar vorzüglich ihm die Data gegeben sind, die er aber dem Staat anzuzeigen in einzelnen Fällen verpflichtet seyn kann d). VIII) In der neuern Zeit, hat man in Hinsicht auf Entschädigung solcher Staats- und Hofdiener, auch Pen- sionisten, welchen eine eingetretene Staats- veränderung den Verlust ihrer Stellen und Amtsvortheile, oder Pensionen, entwe- der androhte oder zugefügt hatte, billige Bestimmungen eintreten lassen e).
a) Rhein. Bund, XXXVIII. 224.
b)Seuffert a. a. O. §. 74. Gönner a. a. O. §. 6. F. C. v. Mosers politische Wahrheiten, Bd. II, S. 309.
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh Recht.
jährliche Pension (Ruhe- oder Versorgungs- Gehalt, Pension de retraite) gegeben zu wer- den b). War der Staatsdienst selbst, die un- mittelbare Ursache der Unfähigkeit, so ist volleEntschädigung desDieners Zwang- pflicht. VII) In allen diesen Fällen, legt die Heiligkeit des Staatszweckes beiden Theilen wesentliche Pflichten auf c): dem Staat, die Entlassung, Versetzung, oder Zuruhe- setzung, nur nach der Forderung des Staats- zweckes, mithin nach Pflicht, zu ver- fügen; dem Diener, bei einer Aufkün- digung nach untadelhaften Gründen (nicht nach bloſser Willkühr) zu verfahren, zu deren Beurtheilung zwar vorzüglich ihm die Data gegeben sind, die er aber dem Staat anzuzeigen in einzelnen Fällen verpflichtet seyn kann d). VIII) In der neuern Zeit, hat man in Hinsicht auf Entschädigung solcher Staats- und Hofdiener, auch Pen- sionisten, welchen eine eingetretene Staats- veränderung den Verlust ihrer Stellen und Amtsvortheile, oder Pensionen, entwe- der androhte oder zugefügt hatte, billige Bestimmungen eintreten lassen e).
a) Rhein. Bund, XXXVIII. 224.
b)Seuffert a. a. O. §. 74. Gönner a. a. O. §. 6. F. C. v. Mosers politische Wahrheiten, Bd. II, S. 309.
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh Recht.
jährliche Pension (Ruhe- oder Versorgungs-
Gehalt, Pension de retraite) gegeben zu wer-
den b). War der Staatsdienst selbst, die un-
mittelbare Ursache der Unfähigkeit, so ist
volleEntschädigung desDieners Zwang-
pflicht. VII) In allen diesen Fällen, legt
die Heiligkeit des Staatszweckes beiden
Theilen wesentliche Pflichten auf c): dem Staat,
die Entlassung, Versetzung, oder Zuruhe-
setzung, nur nach der Forderung des Staats-
zweckes, mithin nach Pflicht, zu ver-
fügen; dem Diener, bei einer Aufkün-
digung nach untadelhaften Gründen
(nicht nach bloſser Willkühr) zu verfahren,
zu deren Beurtheilung zwar vorzüglich ihm
die Data gegeben sind, die er aber dem Staat
anzuzeigen in einzelnen Fällen verpflichtet
seyn kann d). VIII) In der neuern Zeit, hat
man in Hinsicht auf Entschädigung
solcher Staats- und Hofdiener, auch Pen-
sionisten, welchen eine eingetretene Staats-
veränderung den Verlust ihrer Stellen
und Amtsvortheile, oder Pensionen, entwe-
der androhte oder zugefügt hatte, billige
Bestimmungen eintreten lassen e).
a⁾ Rhein. Bund, XXXVIII. 224.
b⁾ Seuffert a. a. O. §. 74. Gönner a. a. O. §. 6. F.
C. v. Mosers politische Wahrheiten, Bd. II, S. 309.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 671. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/695>, abgerufen am 22.11.2024.
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