Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt
über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs-
oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.

XIV. Capitel.
Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang-
und StandeserhöhungsRecht
.

§. 401.
Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter,
Ueberhaupt
.

I) Staatsämter a), fortwährende Auf-
träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt
eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind,
in nothwendiger Anzahl, Bedürfniss eines
Staates. Daher das Hoheitsrecht der
Staatsämter (jus munerum publicorum).
Der Regent steht an der Spitze der Staats-
beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh-
rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei-
bend vereinigt, bilden ein Landes- oder
StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder
Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind
verbunden: 1) eine bestimmte, anständige

(42)
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt
über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs-
oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.

XIV. Capitel.
Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang-
und StandeserhöhungsRecht
.

§. 401.
Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter,
Ueberhaupt
.

I) Staatsämter a), fortwährende Auf-
träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt
eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind,
in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines
Staates. Daher das Hoheitsrecht der
Staatsämter (jus munerum publicorum).
Der Regent steht an der Spitze der Staats-
beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh-
rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei-
bend vereinigt, bilden ein Landes- oder
StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder
Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind
verbunden: 1) eine bestimmte, anständige

(42)
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <note place="end" n="f)"><pb facs="#f0681" n="657"/><fw place="top" type="header">II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.</fw><lb/>
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl <hi rendition="#k">Gebhardt</hi><lb/>
über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs-<lb/>
oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.</note>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head>XIV. <hi rendition="#k"><hi rendition="#g">Capitel</hi>.<lb/>
Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang-<lb/>
und StandeserhöhungsRecht</hi>.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head>§. 401.<lb/><hi rendition="#i">Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter,<lb/><hi rendition="#g">Ueberhaupt</hi></hi>.</head><lb/>
            <p>I) <hi rendition="#g">Staatsämter</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), fortwährende Auf-<lb/>
träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt<lb/>
eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind,<lb/>
in nothwendiger Anzahl, Bedürfni&#x017F;s eines<lb/>
Staates. Daher das <hi rendition="#g">Hoheitsrecht</hi> der<lb/><hi rendition="#g">Staatsämter</hi> (jus munerum publicorum).<lb/>
Der Regent steht an der Spitze der Staats-<lb/>
beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh-<lb/>
rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei-<lb/>
bend vereinigt, bilden ein <hi rendition="#g">Landes-</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">StaatsCollegium</hi>, eine Staatsbehörde oder<lb/>
Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind<lb/>
verbunden: 1) eine bestimmte, anständige<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">(42)</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[657/0681] II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht. f⁾ ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs- oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8. XIV. Capitel. Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang- und StandeserhöhungsRecht. §. 401. Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter, Ueberhaupt. I) Staatsämter a), fortwährende Auf- träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind, in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines Staates. Daher das Hoheitsrecht der Staatsämter (jus munerum publicorum). Der Regent steht an der Spitze der Staats- beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh- rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei- bend vereinigt, bilden ein Landes- oder StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind verbunden: 1) eine bestimmte, anständige (42)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/681
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/681>, abgerufen am 23.11.2024.