I) Staatsämtera), fortwährende Auf- träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind, in nothwendiger Anzahl, Bedürfniss eines Staates. Daher das Hoheitsrecht der Staatsämter (jus munerum publicorum). Der Regent steht an der Spitze der Staats- beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh- rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei- bend vereinigt, bilden ein Landes- oder StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind verbunden: 1) eine bestimmte, anständige
(42)
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs- oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.
XIV. Capitel. Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang- und StandeserhöhungsRecht.
I) Staatsämtera), fortwährende Auf- träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind, in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines Staates. Daher das Hoheitsrecht der Staatsämter (jus munerum publicorum). Der Regent steht an der Spitze der Staats- beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh- rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei- bend vereinigt, bilden ein Landes- oder StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind verbunden: 1) eine bestimmte, anständige
(42)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><noteplace="end"n="f)"><pbfacs="#f0681"n="657"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.</fw><lb/>
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl <hirendition="#k">Gebhardt</hi><lb/>
über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs-<lb/>
oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.</note></div></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head>XIV. <hirendition="#k"><hirendition="#g">Capitel</hi>.<lb/>
Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang-<lb/>
und StandeserhöhungsRecht</hi>.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head>§. 401.<lb/><hirendition="#i">Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter,<lb/><hirendition="#g">Ueberhaupt</hi></hi>.</head><lb/><p>I) <hirendition="#g">Staatsämter</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), fortwährende Auf-<lb/>
träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt<lb/>
eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind,<lb/>
in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines<lb/>
Staates. Daher das <hirendition="#g">Hoheitsrecht</hi> der<lb/><hirendition="#g">Staatsämter</hi> (jus munerum publicorum).<lb/>
Der Regent steht an der Spitze der Staats-<lb/>
beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh-<lb/>
rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei-<lb/>
bend vereinigt, bilden ein <hirendition="#g">Landes-</hi> oder<lb/><hirendition="#g">StaatsCollegium</hi>, eine Staatsbehörde oder<lb/>
Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind<lb/>
verbunden: 1) eine bestimmte, anständige<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(42)</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[657/0681]
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-, etc. Recht.
f⁾
ertheilte IndustrieConcessionen. Vergl. Carl Gebhardt
über den Unterschied zwischen Servituten u. Zwangs-
oder Banngerechtigkeiten. Leipz. 1807. 8.
XIV. Capitel.
Ämter-, Titel-, Ehrenzeichen-, Rang-
und StandeserhöhungsRecht.
§. 401.
Staatsämter. Dienstertrag. Dienstehre. Amtscharakter,
Ueberhaupt.
I) Staatsämter a), fortwährende Auf-
träge zu bestimmten Staatsgeschäften, statt
eines Reihedienstes aller Staatsbürger, sind,
in nothwendiger Anzahl, Bedürfniſs eines
Staates. Daher das Hoheitsrecht der
Staatsämter (jus munerum publicorum).
Der Regent steht an der Spitze der Staats-
beamten. Alle sind ihm untergeordnet. Meh-
rere Staatsbeamte, für Staatsgeschäfte blei-
bend vereinigt, bilden ein Landes- oder
StaatsCollegium, eine Staatsbehörde oder
Landesstelle. II) Mit einem Staatsamt sind
verbunden: 1) eine bestimmte, anständige
(42)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/681>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.