§. 397. Begriff und Arten der Privilegien. Dispensationen.
I) Aus dem allgemeinen Hoheitsrecht der Gesetzgebung, fliesst das Privilegien- Regala), die Befugniss des Gesetzgebers, dem Staatszweck gemäss, Ausnahmen von all- gemeinen Rechten zu verfügen, theils für ein- zelne Personen (physische oder moralische), oder Sachen, theils für gewisse Classen der- selben b). II) In dem letzten Fall, heissen sie besondere Rechte (jura singularia, beneficia legis), uneigentliche Privilegien. In dem ersten Fall, heissen sie Privilegien in dem eigentlichen Sinn, wenn sie für alle oder mehrere gleichartige Fälle, hingegen Dispensationen oder Freisprechungen von einzelnen Gesetzen, wenn sie für einen ein- zelnen Fall ertheilt werden c). III) Man un- terscheidet persönliche und dingliche,
II. Th. XIII. Cap.
XIII. Capitel. Privilegien Regal.
§. 397. Begriff und Arten der Privilegien. Dispensationen.
I) Aus dem allgemeinen Hoheitsrecht der Gesetzgebung, flieſst das Privilegien- Regala), die Befugniſs des Gesetzgebers, dem Staatszweck gemäſs, Ausnahmen von all- gemeinen Rechten zu verfügen, theils für ein- zelne Personen (physische oder moralische), oder Sachen, theils für gewisse Classen der- selben b). II) In dem letzten Fall, heiſsen sie besondere Rechte (jura singularia, beneficia legis), uneigentliche Privilegien. In dem ersten Fall, heiſsen sie Privilegien in dem eigentlichen Sinn, wenn sie für alle oder mehrere gleichartige Fälle, hingegen Dispensationen oder Freisprechungen von einzelnen Gesetzen, wenn sie für einen ein- zelnen Fall ertheilt werden c). III) Man un- terscheidet persönliche und dingliche,
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II. Th. XIII. Cap.
XIII. Capitel.
Privilegien Regal.
§. 397.
Begriff und Arten der Privilegien. Dispensationen.
I) Aus dem allgemeinen Hoheitsrecht der
Gesetzgebung, flieſst das Privilegien-
Regal a), die Befugniſs des Gesetzgebers,
dem Staatszweck gemäſs, Ausnahmen von all-
gemeinen Rechten zu verfügen, theils für ein-
zelne Personen (physische oder moralische),
oder Sachen, theils für gewisse Classen der-
selben b). II) In dem letzten Fall, heiſsen
sie besondere Rechte (jura singularia,
beneficia legis), uneigentliche Privilegien.
In dem ersten Fall, heiſsen sie Privilegien
in dem eigentlichen Sinn, wenn sie für alle
oder mehrere gleichartige Fälle, hingegen
Dispensationen oder Freisprechungen von
einzelnen Gesetzen, wenn sie für einen ein-
zelnen Fall ertheilt werden c). III) Man un-
terscheidet persönliche und dingliche,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/674>, abgerufen am 22.11.2024.
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