liche System der teutschen Reichsverbin- dung ausgebildet. Aber auffallend schwach, zum Theil sich selbst widersprechend, war der politische Charakter des teutschen Reichs a) geworden, in dem innern und äus- sern Staatsverhältniss, auch in den Territo- rien. Bei innerer Schwäche, bei der nicht seltenen Ueberhebung mächtiger Beherrscher teutscher ParticulärStaaten über die Gesetze, bei dem AllianzSystem, welchem viele Lan- desherren in der neuern Zeit den Vorzug gaben vor dem verfassungsmäsigen Schutz der Reichsverbindung b), bei der mindern Wirk- samkeit des Reichs im Ganzen für kriege- rische Verhältnisse, war ungeforderter Ein- fluss von Aussen nicht schwer. Entschei- dend sogar für die Fortdauer der Reichsver- bindung, konnte solcher wirken, sobald die beiden teutschen Hauptmächte ihm zu wi- derstehen verschmäheten, oder nicht ver- mochten.
a) Schilderung desselben, in Klübers Einl. zu e. n. Lehr- begr. des t. Staatsr., §. 76 ff. Schilderungen, in der Note des franz. Geschäftträgers an d. allgem. Reichs- versammlung, v. 1 Aug 1806, in d. Europ. Annalen, 1806, IX. 239; in d. EntsagungsUrkunde der rhein. Bundesgenossen, bei d. Reichsversamml. übergeben am 1. Aug. 1806, eberdas. 243, u. in d. Polit. Journal, 1806, S. 776; in d. Schreiben des KurErzkanzlers an die
Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind.
liche System der teutschen Reichsverbin- dung ausgebildet. Aber auffallend schwach, zum Theil sich selbst widersprechend, war der politische Charakter des teutschen Reichs a) geworden, in dem innern und äus- sern Staatsverhältniſs, auch in den Territo- rien. Bei innerer Schwäche, bei der nicht seltenen Ueberhebung mächtiger Beherrscher teutscher ParticulärStaaten über die Gesetze, bei dem AllianzSystem, welchem viele Lan- desherren in der neuern Zeit den Vorzug gaben vor dem verfassungsmäsigen Schutz der Reichsverbindung b), bei der mindern Wirk- samkeit des Reichs im Ganzen für kriege- rische Verhältnisse, war ungeforderter Ein- fluſs von Aussen nicht schwer. Entschei- dend sogar für die Fortdauer der Reichsver- bindung, konnte solcher wirken, sobald die beiden teutschen Hauptmächte ihm zu wi- derstehen verschmäheten, oder nicht ver- mochten.
a) Schilderung desselben, in Klübers Einl. zu e. n. Lehr- begr. des t. Staatsr., §. 76 ff. Schilderungen, in der Note des franz. Geschäftträgers an d. allgem. Reichs- versammlung, v. 1 Aug 1806, in d. Europ. Annalen, 1806, IX. 239; in d. EntsagungsUrkunde der rhein. Bundesgenossen, bei d. Reichsversamml. übergeben am 1. Aug. 1806, eberdas. 243, u. in d. Polit. Journal, 1806, S. 776; in d. Schreiben des KurErzkanzlers an die
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Einl. III. Cap. Auflös. der t. Reichsverbind.
liche System der teutschen Reichsverbin-
dung ausgebildet. Aber auffallend schwach,
zum Theil sich selbst widersprechend, war
der politische Charakter des teutschen
Reichs a) geworden, in dem innern und äus-
sern Staatsverhältniſs, auch in den Territo-
rien. Bei innerer Schwäche, bei der nicht
seltenen Ueberhebung mächtiger Beherrscher
teutscher ParticulärStaaten über die Gesetze,
bei dem AllianzSystem, welchem viele Lan-
desherren in der neuern Zeit den Vorzug
gaben vor dem verfassungsmäsigen Schutz der
Reichsverbindung b), bei der mindern Wirk-
samkeit des Reichs im Ganzen für kriege-
rische Verhältnisse, war ungeforderter Ein-
fluſs von Aussen nicht schwer. Entschei-
dend sogar für die Fortdauer der Reichsver-
bindung, konnte solcher wirken, sobald die
beiden teutschen Hauptmächte ihm zu wi-
derstehen verschmäheten, oder nicht ver-
mochten.
a⁾ Schilderung desselben, in Klübers Einl. zu e. n. Lehr-
begr. des t. Staatsr., §. 76 ff. Schilderungen, in der
Note des franz. Geschäftträgers an d. allgem. Reichs-
versammlung, v. 1 Aug 1806, in d. Europ. Annalen,
1806, IX. 239; in d. EntsagungsUrkunde der rhein.
Bundesgenossen, bei d. Reichsversamml. übergeben am
1. Aug. 1806, eberdas. 243, u. in d. Polit. Journal, 1806,
S. 776; in d. Schreiben des KurErzkanzlers an die
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/66>, abgerufen am 28.11.2024.
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