Conducteure und Postpacker, in Ansehung der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts- verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das Brief- und Extrapostwesen, sondern a[u]ch das fahrende Postwesen, einer Person anver- traut b).
a) Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene- ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803. P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.
b) Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü- bers Postwesen, S... Die angef. Patriotischen Wün- sche, S...
§. 358. Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt.
Das Publicum hat gegen die Postanstalt gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie- genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit (billige Preise) und Geschwindigkeit. Da Einheit der Postanstalt in Teutschland, und Verwaltung derselben durch Privatunterneh- mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein- lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Conducteure und Postpacker, in Ansehung der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts- verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das Brief- und Extrapostwesen, sondern a[u]ch das fahrende Postwesen, einer Person anver- traut b).
a) Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene- ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803. P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.
b) Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü- bers Postwesen, S… Die angef. Patriotischen Wün- sche, S…
§. 358. Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt.
Das Publicum hat gegen die Postanstalt gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie- genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit (billige Preise) und Geschwindigkeit. Da Einheit der Postanstalt in Teutschland, und Verwaltung derselben durch Privatunterneh- mer unter strenger Staatsaufsicht, wahrschein- lich frommer Wunsch bleiben wird; so sollten
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Conducteure und Postpacker, in Ansehung
der ordinären Fahrtgebühren und ihrer Amts-
verrichtungen, untergeordnet sind. 3) Oft
ist jedoch, an kleinern Orten, nicht nur das
Brief- und Extrapostwesen, sondern auch das
fahrende Postwesen, einer Person anver-
traut b).
a⁾ Der Fürst von Thurn und Taxis hat seit 1811 die, seiner
Geheimen Kanzlei zu Regensburg nachgeordnete, Gene-
ralPostDirection zu Frankfurt zur Centralbehörde seiner
Postangelegenheiten bestimmt. Vergl. übrigens: Neue
Organisation des teutschen Postwesens. Mannh. 1803.
P. F. C. Reinhold über das Postwesen und die Art
der Einrichtung desselben. Gött. 1803. 8. Herrfelds
System der Posteinrichtung. Frankf. 1808. 8.
b⁾ Von der PostStatistik u. von Postkarten. Vergl. Klü-
bers Postwesen, S… Die angef. Patriotischen Wün-
sche, S…
§. 358.
Pflichten der Bundesstauten, in Hinsicht auf die Postanstalt.
Das Publicum hat gegen die Postanstalt
gerechten Anspruch auf Treue, Verschwie-
genheit, Rechtlichkeit, Billigkeit
(billige Preise) und Geschwindigkeit. Da
Einheit der Postanstalt in Teutschland, und
Verwaltung derselben durch Privatunterneh-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/614>, abgerufen am 23.11.2024.
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